This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32021D1344
Commission Decision (EU) 2021/1344 of 9 August 2021 establishing criteria to define the period of time for which persons posing a threat to security may be banned from the Commission’s premises
Beschluss (EU) 2021/1344 der Kommission vom 9. August 2021 zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann
Beschluss (EU) 2021/1344 der Kommission vom 9. August 2021 zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann
C/2021/6044
ABl. L 292 vom 16.8.2021, pp. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
16.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/27 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1344 DER KOMMISSION
vom 9. August 2021
zur Festlegung von Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Kommission muss in einem sicheren Umfeld arbeiten können. Dafür benötigt sie ein stimmiges integriertes Sicherheitskonzept mit einem passenden Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte und Informationen, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht und effizient und zeitnah Sicherheit gewährleistet. Die Kommission sieht die größten Bedrohungen für die Sicherheit derzeit im Terrorismus sowie in der politischen und wirtschaftlichen Spionage. |
|
(2) |
Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, ergreift die Kommission, insbesondere über die Direktion Sicherheit ihrer Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, Maßnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443, die für alle Dienststellen und in allen Räumlichkeiten der Kommission gelten. Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des genannten Beschlusses schließen diese Maßnahmen auch begrenzte Maßnahmen betreffend Personen, die die Sicherheit bedrohen, ein, darunter die Befugnis, Personen den Zutritt zu den Kommissionsräumlichkeiten für eine begrenzte Dauer zu untersagen. |
|
(3) |
Bedienstete der Kommission, die ordnungsgemäß nach den Artikeln 5 und 12 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 beauftragt wurden, sollten bei der Entscheidung, Personen, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses davon auszugehen ist, dass sie die Sicherheit in der Kommission bedrohen, den Zutritt zu den Kommissionsräumlichkeiten zu untersagen, diese Bedrohung auf Einzelfallbasis und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände bewerten. |
|
(4) |
Eine solche Zugangsbeschränkung kann für einzelne, mehrere oder sogar sämtliche Räumlichkeiten der Kommission gelten. |
|
(5) |
Die Dauer des Zutrittsverbots sollte der Wahrscheinlichkeit des Eintretens sowie der Schwere und Dauer der Bedrohung Rechnung tragen. |
|
(6) |
Der vorliegende Beschluss sollte nicht für die Zwecke von Verboten des Zutritts zu den Kommissionräumlichkeiten gelten, die im Rahmen eines Dienstenthebungsverfahrens nach Artikel 23 des Anhangs IX des Statuts erlassen werden. |
|
(7) |
Der vorliegende Beschluss sollte nicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete gelten, die vielmehr den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst unterliegen sollten. |
|
(8) |
Gemäß der Geschäftsordnung wurde das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied mit dem Beschluss C(2016) 2797 (2) der Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, in denen die Kriterien für die Bestimmung der Dauer von Verboten des Zutritts zu den Kommissionräumlichkeiten gemäß Artikel 12 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegt werden. Diese Befugnis wurde mit dem Beschluss C(2021) 2684 der Kommission (3) an den Generaldirektor der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit weiterübertragen. |
|
(9) |
Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Beschluss sollten mit den in Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegten Grundsätzen für die Sicherheit in der Kommission und insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums festgelegt, für den Personen, die die Sicherheit bedrohen, gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Zutritt zu Kommissionsräumlichkeiten untersagt werden kann.
(2) Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen und Räumlichkeiten der Kommission. In Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete unterliegen den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst. (4)
(3) Dieser Beschluss gilt nicht für nicht für die Zwecke von Dienstenthebungsverfahren nach Artikel 23 des Anhangs IX der Verordnung über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (5).
Artikel 2
Geltungsbereich des Verbots
(1) Das Verbot gemäß Artikel 1 Absatz 1 kann für einzelne, mehrere oder sämtliche Räumlichkeiten der Kommission gelten.
(2) Im Falle von Räumlichkeiten, die die Kommission sich mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU teilt, setzt die Kommission letztere von ihrem Beschluss, für die von der Kommission genutzten Teile der Räumlichkeiten ein Zutrittsverbot zu erlassen, in Kenntnis.
Artikel 3
Dauer des Verbots
(1) Die Dauer des Verbots gemäß Artikel 1 Absatz 1 trägt der geschätzten Dauer, der Wahrscheinlichkeit des Eintretens sowie der Schwere der Bedrohung Rechnung.
(2) Die Kriterien, anhand derer die Schwere der Bedrohung für die Sicherheit beurteilt wird, umfassen:
|
a) |
den Umfang des Schadens, den die Bedrohung in Bezug auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Wohlbefinden oder die Gesundheit von Personen verursachen könnte, sowie des potenziellen Schadens in Bezug auf Vermögenswerte und Informationen; |
|
b) |
die Frage, ob die Bedrohung mit einer Straftat in Verbindung steht; |
|
c) |
die Frage, ob die Bedrohung auf Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht; |
|
d) |
die Frage, ob die Person, von der die Bedrohung ausgeht, gewaltsame oder aggressive Verhaltensweisen an den Tag legt oder sich wiederholt so verhält; |
|
e) |
den Umfang des potenziellen finanziellen Schadens für die Kommission; |
|
f) |
das Ausmaß der potenziellen Rufschädigung für die Kommission. |
(3) Wenn die Dauer der Bedrohung nicht mit hinreichender Sicherheit abgeschätzt werden kann und die Bedrohung sehr schwerwiegend ist, kann der Person, von der die Bedrohung ausgeht, bis auf Weiteres der Zutritt untersagt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedrohung eines der folgenden Merkmale aufweist:
|
a) |
Sie besteht in der Beteiligung an Terrorismus- oder Spionageaktivitäten oder -netzwerken; |
|
b) |
sie könnte zum Verlust von Menschenleben, zu schweren Verletzungen oder gesundheitlichen Folgen, zu erheblicher Beschädigung von Eigentum, zur Gefährdung sensibler oder als Verschlusssache eingestufter Informationen oder zu Störungen von IT-Systemen oder wesentlichen Arbeitsfunktionen der Kommission führen; |
|
c) |
sie geht von gewaltsamen oder aggressiven Verhaltensweisen oder wiederholten solchen Verhaltensweisen aus, die die Arbeitsweise der Kommissionsdienststellen ernsthaft beeinträchtigen. |
Artikel 4
Überprüfung von Verboten
Die Kommission überprüft nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 erlassene Beschlüsse auf Antrag der betroffenen Person, sofern diese Person neue, wesentliche Argumente vorbringen kann, die eine erneute Prüfung des Verbots ermöglichen. Bei der Überprüfung stützt sich die Kommission auf dieselben Kriterien, die auch dem ursprünglichen Verbot zugrunde lagen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 9. August 2021
Für die Kommission
Gertrud INGESTAD
Generaldirektorin
Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit
(1) ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41.
(2) Beschluss C(2016) 2797 der Kommission vom 4.5.2016 über eine Ermächtigung im Bereich der Sicherheit.
(3) Beschluss C(2021) 2684 der Kommission vom 13.4.2021 über eine Weiterübertragung von Befugnissen gemäß dem Beschluss C(2016) 2797 der Kommission über eine Ermächtigung im Bereich der Sicherheit.
(4) Beschluss ADMIN(2017) 10 der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. September 2017 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. C 126 vom 10.4.2018, S. 1).
(5) Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. P 045 vom 14.6.1962, S. 1385).