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Document 32021D0285

    Beschluss (GASP) 2021/285 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/285/oj

    23.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/51


    BESCHLUSS (GASP) 2021/285 DES RATES

    vom 22. Februar 2021

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/907 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten, geändert durch den Beschluss (GASP) 2020/254 des Rates (3), angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien sollte um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden, und ein neuer finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 sollte festgelegt werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien wird bis zum 28. Februar 2022 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden ‚PSK‘) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung der politischen Ziele besteht das Mandat des Sonderbeauftragten darin,

    a)

    Kontakte zu den Regierungen, zu den Parlamenten, zu sonstigen entscheidenden politischen Akteuren, zur Justiz und zur Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen;

    b)

    die Länder in der Region darin zu bestärken, bei regionalen Themen von gemeinsamem Interesse, wie gemeinsamen Sicherheitsbedrohungen und Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Handel und organisierter Kriminalität, zusammenzuarbeiten, und diese Zusammenarbeit zu erleichtern; die grenzüberschreitende und gebietsübergreifende Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist, zu fördern und zu erleichtern, um lokalen Bedürfnissen gerecht zu werden sowie Vertrauen und Versöhnung aufzubauen;

    c)

    einen Beitrag zur friedlichen Beilegung von Konflikten nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu leisten und die Umsetzung einer solchen Konfliktregelung in enger Abstimmung mit den Vereinten Nationen und der OSZE und mit Unterstützung durch die Minsk-Gruppe der OSZE und deren gemeinsamen Vorsitzenden zu erleichtern;

    d)

    im Zusammenhang mit der Krise in Georgien

    i)

    zur Vorbereitung der unter Nummer 6 der Vereinbarung vom 12. August 2008 vorgesehenen internationalen Gespräche, der Internationalen Gespräche von Genf, und der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 beizutragen, einschließlich über Vorkehrungen für die Sicherheit und Stabilität in der Region, die Frage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, auf der Grundlage der international anerkannten Grundsätze und aller sonstigen Fragen, auf die sich die Parteien gemeinsam geeinigt haben;

    ii)

    dazu beizutragen, den Standpunkt der Union festzulegen, und die Union auf Ebene des Sonderbeauftragten bei den Gesprächen im Sinne der Ziffer i zu vertreten und

    iii)

    die Durchführung der Vereinbarung vom 12. August 2008 sowie die Umsetzung der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen vom 8. September 2008 zu erleichtern;

    e)

    die Entwicklung und Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen zu erleichtern, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Expertise der Mitgliedstaaten, wenn eine solche vorhanden ist;

    f)

    inklusive Anstrengungen zum Friedensaufbau innerhalb der Gesellschaften zu erleichtern und dazu beizutragen, um die Konflikte zu bewältigen und den Frieden zu konsolidieren;

    g)

    gegebenenfalls an der Ausarbeitung der Beiträge der Union zur möglichen Konfliktregelung mitzuwirken;

    h)

    den Dialog der Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren bezüglich der Region zu intensivieren;

    i)

    die Union dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln;

    j)

    im Rahmen der Tätigkeiten nach diesem Artikel zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union und der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten beizutragen, insbesondere im Hinblick auf Kinder und Frauen in Konfliktgebieten, indem er vor allem die diesbezüglichen Entwicklungen beobachtet und entsprechend tätig wird.“

    3.

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022 beläuft sich auf 2 940 000 EUR.“

    4.

    In Artikel 14 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2021 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).

    (2)  Beschluss (GASP) 2018/907 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 27).

    (3)  Beschluss (GASP) 2020/254 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 11).


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