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Document 32021D0282

    Beschluss (GASP) 2021/282 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/904 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

    ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/282/oj

    23.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/45


    BESCHLUSS (GASP) 2021/282 DES RATES

    vom 22. Februar 2021

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/904 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 15. April 2015 den Beschluss (GASP) 2015/598 (1) zur Ernennung von Herrn Peter BURIAN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/904 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn BURIAN als Sonderbeauftragter für Zentralasien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde durch den Beschluss (GASP) 2020/252 des Rates (3) erneut verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/904 in der durch den Beschluss (GASP) 2020/252 geänderten Fassung festgelegten, als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags um weitere vier Monate verlängert werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2018/904 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Peter BURIAN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für Zentralasien wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“

    2.

    Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der umfassende Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats wird bis zum 30. April 2021 vorgelegt.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

    (2)  Beschluss (GASP) 2018/904 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 12).

    (3)  Beschluss (GASP) 2020/252 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/904 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 7).


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