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Document 32021D0075

    Beschluss (EU) 2021/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

    ABl. L 27 vom 27.1.2021, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/75/oj

    27.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/18


    BESCHLUSS (EU) 2021/75 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. November 2020

    über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Kroatien und Polen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und zur Bereitstellung von Vorschusszahlungen für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit einem öffentlichen Gesundheitsnotstand

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

    (2)

    Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Fonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

    (3)

    Nach dem Erdbeben im März 2020, von dem die Stadt Zagreb und die Gespanschaften Zagreb und Krapina-Zagorje betroffen waren, stellte Kroatien am 10. Juni 2020 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

    (4)

    Am 24. August 2020 stellte Polen nach den Überschwemmungen im Juni 2020 in der Woiwodschaft Podkarpackie (Karpatenvorland) einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

    (5)

    Bis zum 24. Juni 2020 stellten Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen infolge der COVID-19-Pandemie Anfang 2020. In ihren Anträgen ersuchten alle sieben Mitgliedstaaten um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem Fonds.

    (6)

    Die Anträge Kroatiens und Polens im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen erfüllen die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

    (7)

    Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für Kroatien und Polen bereitzustellen.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass im Gesamthaushaltsplan der Union für 2020 ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Fonds für Vorschusszahlungen an Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn im Zusammenhang mit dem schweren öffentlichen Gesundheitsnotstand in Anspruch genommen werden.

    (9)

    Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

    a)

    für Kroatien ein Betrag in Höhe von 683 740 523 EUR;

    b)

    für Polen ein Betrag in Höhe von 7 071 280 EUR.

    Artikel 2

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen für die Zahlung von Vorschüssen im Zusammenhang mit schweren öffentlichen Gesundheitsnotständen bereitgestellt:

    a)

    für Kroatien ein Betrag in Höhe von 8 462 280 EUR;

    b)

    für Deutschland ein Betrag in Höhe von 15 499 409 EUR;

    c)

    für Griechenland ein Betrag in Höhe von 4 535 700 EUR;

    d)

    für Ungarn ein Betrag in Höhe von 26 587 069 EUR;

    e)

    für Irland ein Betrag in Höhe von 23 279 441 EUR;

    f)

    für Portugal ein Betrag in Höhe von 37 528 511 EUR;

    g)

    für Spanien ein Betrag in Höhe von 16 844 420 EUR.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 25. November 2020.

    Geschehen zu Brüssel am 25. November 2020.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

    (2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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