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Document 32020R1994

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

C/2020/8393

ABl. L 410 vom 7.12.2020, pp. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1994/oj

7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 410/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1994 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2020

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 (2) weitete die Kommission die gegenüber bestimmten korrosionsbeständigen Stählen mit Ursprung in der Volksrepublik China bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte geringfügig veränderte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China aus.

(2)

Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die endgültigen Antidumpingzölle gegenüber der betroffenen Ware, wie in der Ausgangsuntersuchung definiert, durch Einfuhren der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen wurden. Die Untersuchung zeigte, dass es eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der Volksrepublik China und der Union gab, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Abhilfewirkung der Zölle im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wurde. Schließlich stellte die Kommission bei der geringfügig veränderten Ware im Vergleich zu den zuvor ermittelten Normalwerten Dumping fest. Daher kam die Kommission im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) zu dem Schluss, dass die für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der geringfügig veränderten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet werden sollten.

(3)

Dementsprechend wurde in Artikel 1 Absatz 1 der besagten Verordnung festgelegt, dass der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission (3) eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die geringfügig veränderte Ware ausgeweitet wird. Die betreffende Bestimmung enthielt jedoch keinen ausdrücklichen Hinweis auf die anwendbare Höhe der Zölle.

(4)

Im Interesse der Klarheit und im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung wird festgehalten, dass es sich bei dem ausgeweiteten Zoll um den Zoll handelt, der in den ursprünglichen Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ gilt. Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde bereits in Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 als Grundlage für die Ausweitung der Maßnahmen genannt. Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung kann die Kommission die auszuweitenden Zölle so festlegen, dass deren Höhe höchstens dem residualen Antidumpingzoll für das den Maßnahmen unterliegende Land entspricht. Aus der Bezugnahme auf diese Bestimmung sowie aus den auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffenen Feststellungen in der Umgehungsuntersuchung geht daher eindeutig hervor, dass der ausgeweitete Zoll der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Zoll sein sollte, bei dem es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,9 % handelt.

(5)

Darüber hinaus enthielt Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 einige Schreibfehler, die zu einer unklaren Beschreibung der unter den ausgeweiteten Antidumpingzoll fallenden Ware und der entsprechenden KN-Codes führten, die berichtigt werden müssen. Die Definition der untersuchten Ware (im Vergleich zur von der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 betroffenen Ware) wurde in den Erwägungsgründen 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 klar festgelegt.

(6)

Daher hat die Kommission beschlossen, Erwägungsgrund 64 und Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 zu berichtigen, um die anwendbare Höhe der Antidumpingzölle zu bestätigen. Wie in Erwägungsgrund 65 und Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 dargelegt, sollte die korrekte Höhe des Antidumpingzolls, wie sie im vorstehenden Erwägungsgrund präzisiert wurde, auch auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission (4) zollamtlich erfasst wurden. Daher sollte diese Berichtigung mit Wirkung vom Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 (d. h. mit Wirkung vom 6. August 2020) gelten und die Erhebung der Zölle auf die Einfuhren der zollamtlich erfassten untersuchten Ware umfassen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 erhält folgende Fassung:

„(64)

Die für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen sollten daher nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden. Nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung sollte die auszuweitende Maßnahme die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für ‚alle übrigen Unternehmen‘ festgelegte Maßnahme sein, bei der es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll von 27,9 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, handelt.“

(2)   Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 erhält folgende Fassung:

(2)„(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 für ‚alle übrigen Unternehmen‘ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,

nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,

das in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 festgelegte Erzeugnis.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 6. August 2020 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission vom 4. August 2020 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter korrosionsbeständiger Stähle (ABl. L 255 vom 5.8.2020, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1948 der Kommission vom 25. November 2019 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 10).


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