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Document 32020R1589

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1589 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4796

ABl. L 360 vom 30.10.2020, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R1610

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1589/oj

30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1589 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 2020

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten zu erstmals in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeugen überwachen und melden müssen.

(2)

Um den Abgleich der von den Mitgliedstaaten für jedes schwere Nutzfahrzeug gemeldeten Daten mit den von den Herstellern gemeldeten Daten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Parameter bezüglich der technischen Spezifikationen der Fahrzeuge melden.

(3)

Um die Qualität der von den Herstellern schwerer Nutzfahrzeuge gemeldeten Daten überprüfen zu können, sollten die Mitgliedstaaten auch den Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs vorlegen.

(4)

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/956 ist in Nummer 2 festgelegt, welche Daten die Hersteller zu jedem neuen schweren Nutzfahrzeug überwachen und melden müssen.

(5)

Um eine einheitliche Meldung von Informationen über die Hersteller von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen zu gewährleisten, sollten Verweise auf die Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (2) aufgenommen werden.

(6)

Damit die Kommission die Qualität der von den Herstellern gemeldeten Daten über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Motors überprüfen kann, sollten die Hersteller auch die Typgenehmigungsnummer des Motors angeben.

(7)

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Buchstaben g bis n werden angefügt:

„g)

für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar, und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Fertigungsstufe, die in dem gewählten Muster der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG angegeben ist;

h)

die Fahrzeugklasse gemäß Eintrag 0.4 der Übereinstimmungsbescheinigung;

i)

für bis zum 31. Dezember 2020 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Januar 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die Anzahl der Achsen gemäß Eintrag 1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

j)

die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Eintrag 16.1 der Übereinstimmungsbescheinigung;

k)

für bis zum 31. Dezember 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Januar 2022 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den Abdruck des kryptografischen Hashs der Aufzeichnungsdatei des Herstellers gemäß Eintrag 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung; für bis zum 30. Juni 2025 zugelassene Fahrzeuge können sich die Mitgliedstaaten auf die ersten 8 Zeichen des kryptografischen Hashs beschränken;

l)

für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall die spezifischen CO2-Emissionen gemäß Eintrag 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung;

m)

für bis zum 30. Juni 2021 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den durchschnittlichen Nutzlastwert gemäß Eintrag 49.6 der Übereinstimmungsbescheinigung;

n)

das Datum der Zulassung.“

2.

Teil B Nummer 2 wird für ab 2021 gemeldete Fahrzeuge wie folgt geändert:

a)

Die Einträge 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„24

Name und Anschrift des Getriebeherstellers

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Hauptgetriebespezifikationen“

25

Fabrikmarke (Firmenname des Getriebeherstellers)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VI Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

b)

Die Einträge 32 und 33 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„32

Name und Anschrift des Achsherstellers

Nummer 0.4 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Hauptachsspezifikationen“

33

Fabrikmarke (Firmenname des Achsherstellers)

Nummer 0.1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang VII Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

c)

Die Einträge 39 und 40 erhalten folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„39

Name und Anschrift des Reifenherstellers

Nummer 1 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

Hauptreifenspezifikationen“

40

Fabrikmarke (Firmenname des Reifenherstellers)

Nummer 3 des Musters einer Bescheinigung für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System in Anhang X Anlage 1 der Verordnung (EU) 2017/2400

d)

Folgender Eintrag 101 wird angefügt:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„101

Für Fahrzeuge mit Simulationsdatum 1. Juli 2020 die Nummer der Typgenehmigung des Motors

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Nummer 1.2.1 des Beiblatts zur Anlage 5, 6 oder 7, je nachdem, was zutreffend ist

Motorspezifikationen“


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