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Document 32020R0786

Durchführungsverordnung (EU) 2020/786 der Kommission vom 15. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/3754

ABl. L 190 vom 16.6.2020, p. 20–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/786/oj

16.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/786 DER KOMMISSION

vom 15. Juni 2020

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(2)

Von Indien übermittelten Informationen zufolge hat die zuständige indische Behörde die Anerkennung der „Indian Society for Certification of Organic Products (ISCOP)“ ausgesetzt. Diese Kontrollstelle sollte daher nicht länger in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält für Japan die Erzeugniskategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau). Allerdings bestehen in Japan keine Vorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von vegetativem Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau. Daher sollte der Verweis auf diese Erzeugniskategorie im Eintrag zu Japan in diesem Anhang gestrichen werden. Durch diese Streichung können Kontrollstellen für diese Erzeugniskategorie für Japan für die Zwecke des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 anerkannt werden. Japan wurde über diese Änderungen unterrichtet.

(4)

Von der Republik Korea übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle „Konkuk University industrial cooperation corps“ zu „KAFCC“ geändert, und es wurden neue Internetadressen für „Woorinong Certification“ und „Neo environmentally-friendly Certification Center“ mitgeteilt. Zudem wurde der Kontrollstelle „Ecolivestock Association“ die Anerkennung entzogen. Schließlich hat die zuständige koreanische Behörde folgende sechs Kontrollstellen anerkannt, die in die Liste in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: „Korea Crops Research Institute (co.ltd)“, „Korea organic certification“, „Jayeondeul agri-food certification institute“, „Institute of Organic food Evaluation“, „EverGreen Nongouhwi“ und „ONNURI ORGANIC Co. Ltd.“.

(5)

Von den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten Informationen zufolge wurde der Name der Kontrollstelle „Primuslabs“ zu „Primus Auditing Operations“ geändert und es wurde eine neue Internetadresse für diese Kontrollstelle angegeben. Die Namen zweier Kontrollstollen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission (3) hinzugefügt worden waren, sind falsch geschrieben. Diese Namen sollten mit Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 berichtigt werden.

(6)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(7)

Die Kommission hat einen Antrag von „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kirgisistan auszuweiten.

(8)

Die Kommission hat einen Antrag von „Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Kontrollstelle für die Erzeugniskategorien A und D für China anzuerkennen.

(9)

Die Kommission hat einen Antrag von „Biocert International Pvt Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Georgien auszuweiten.

(10)

„BioGro New Zealand Limited“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(11)

Auf der Grundlage der von „Bio.inspecta AG“ eingereichten Unterlagen wurde der Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission (4) auf Tunesien ausgeweitet. Da Tunesien jedoch in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für die Erzeugniskategorien A und D aufgeführt ist, war es der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung untersagt, Bio.inspecta AG für dieses Land und diese Erzeugniskategorien in Anhang IV aufzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die notwendige Anpassung des Eintrags für Bio.inspecta AG in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als Änderung und nicht als rückwirkende Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 betrachtet werden.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag von „CCPB SrL“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien C und D auf Tansania und Mosambik auszuweiten.

(13)

Die Kommission hat einen Antrag von „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Kuba, Sudan und Kosovo (5), für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien, Bangladesch, Burundi, Kongo (Brazzaville), Tschad, Gambia, Guinea und Niger sowie für die Erzeugniskategorie B auf Belarus, für die Erzeugniskategorie D auf Ghana, für die Erzeugniskategorien B und F auf Kasachstan und für die Erzeugniskategorie F auf Moldau auszuweiten.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag von „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Dominica und für die Erzeugniskategorie F auf Japan auszuweiten.

(15)

Die Kommission hat einen Antrag von „Ecovivendi d.o.o. Belgrade“ auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, „Ecovivendi d.o.o. Belgrade“ für die Erzeugniskategorien A und D für Serbien anzuerkennen.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag von „Ekoagros“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien D und F auf Belarus, für die Erzeugniskategorien B und D auf Kasachstan, für die Erzeugniskategorie F auf Russland und für die Erzeugniskategorien B und F auf Tadschikistan auszuweiten.

(17)

Die Kommission hat einen Antrag der „Japan Organic and Natural Foods Association“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf Japan auszuweiten.

(18)

Die Kommission hat einen Antrag von „ORSER“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B und E auf Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei auszuweiten.

(19)

„Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(20)

Die Kommission hat einen Antrag von „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Turkmenistan auszuweiten.

(21)

Die Kommission hat einen Antrag von „TÜV Nord Integra“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Algerien auszuweiten.

(22)

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 3. Februar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 106).

(5)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG I

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In dem Indien betreffenden Eintrag wird unter Nummer 5 die Zeile für die Codenummer IN-ORG-009 gestrichen.

(2)

Der Japan betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird die Zeile zur Kategorie F (vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau) gestrichen.

b)

In Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„2.

Ursprung: Erzeugnisse der Kategorie A, die in Japan erzeugt wurden, und Erzeugnisse der Kategorie D, die in Japan mit ökologischen/biologischen Zutaten verarbeitet wurden, die in Japan erzeugt oder nach Japan eingeführt wurden:“.

(3)

In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen für die Codenummern KR-ORG-006, KR-ORG-009 und KR-ORG-019 erhalten folgende Fassung:

„KR-ORG-006

KAFCC

http://eco.konkuk.ac.kr

KR-ORG-009

Woorinong Certification

https://blog.naver.com/woorinongin/70107436715

KR-ORG-019

Neo environmentally-friendly Certification Center

https://neoefcc.modoo.at/“

b)

Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-025 wird gestrichen.

c)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen angefügt:

„KR-ORG-030

Korea Crops Research Institute (co.ltd)

https://blog.naver.com/kor034

KR-ORG-031

Korea organic certification

http://blog.daum.net/koafc2019

KR-ORG-032

Jayeondeul agri-food certification institute

www.jaci.kr

KR-ORG-033

Institute of Organic food Evaluation

www.ioe42.com

KR-ORG-034

EverGreen Nongouhwi

http://blog.naver.com/evergreen8374

KR-ORG-035

ONNURI ORGANIC Co., Ltd.

https://blog.naver.com/onr77830“

(4)

In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag erhält unter Nummer 5 die die Codenummer US-ORG-048 betreffende Zeile folgende Fassung:

„US-ORG-048

Primus Auditing Operations

http://www.primusauditingops.com“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In dem „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„KG-BIO-175

Kirgisistan

X

-

-

x

-

-“

(2)

Nach dem „BAȘAK Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

 

„Beijing Continental Hengtong Certification Co., Ltd“

1.

Anschrift: Room 315, No. 18 Jiaomen, Majiaopu West Rd, Beijing, 100068

2.

Internetadresse: www.bjchtc.com

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

„CN-BIO-182

China

X

-

-

x

-

-

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021.“

(3)

In dem „Biocert International Pvt Ltd“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Georgien folgende Fassung:

„GE-BIO-177

Georgien

X

-

-

x

x

-“

(4)

In dem „BioGro New Zealand Limited“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: BizDojo, 115 Tory Street, Wellington 6011, Neuseeland“

(5)

In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 die Tunesien betreffende Zeile gestrichen.

(6)

In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„MZ-BIO-102

Mosambik

-

-

x

x

-

-

TZ-BIO-102

Tansania

-

-

x

x

-

-“

(7)

In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„BD-BIO-140

Bangladesch

X

x

BI-BIO-140

Burundi

X

x

CB-BIO-140

Kuba

X

x

x

CG-BIO-140

Kongo (Brazzaville)

X

x

DZ-BIO-140

Algerien

X

x

GN-BIO-140

Guinea

X

x

GM-BIO-140

Gambia

X

x

NE-BIO-140

Niger

X

x

SD-BIO-140

Sudan

X

x

x

TD-BIO-140

Tschad

X

x

XK-BIO-140

Das Kosovo (*1)

X

x

x

—“

b)

Die Belarus, Ghana, Kasachstan und Moldau betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

„BY-BIO-140

Belarus

X

x

x

GH-BIO-140

Ghana

X

x

KZ-BIO-140

Kasachstan

X

x

x

x

MD-BIO-140

Moldau

X

x

x

x“

(8)

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird die folgende Zeile eingefügt:

„DM-BIO-154

Dominica

X

—“

b)

Die Zeile betreffend Japan erhält folgende Fassung:

„JP-BIO-154

Japan

x

x

x“

(9)

Nach dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

 

“‚Ecovivendi d.o.o. Belgrade‘

1.

Anschrift: Voje Veljkovica no.5, Belgrade 11000

2.

Internetadresse: www.ecovivendi.rs

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

„RS-BIO-183

Serbien

X

-

-

x

-

-

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

5.

Befristung der Aufnahme: bis zum 30. Juni 2021.“

(10)

In dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Belarus, Kasachstan, Russland und Tadschikistan betreffenden Zeilen folgende Fassung:

„BY-BIO-170

Belarus

X

x

x

x

KZ-BIO-170

Kasachstan

X

x

x

x

RU-BIO-170

Russland

X

x

x

x

TJ-BIO-170

Tadschikistan

X

x

x

x“

(11)

In dem „Japan Organic and Natural Foods Association“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:

„JP-BIO-145

Japan

x

x

—“

(12)

In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag erhalten unter Nummer 3 die Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kirgisistan, Kasachstan und die Türkei betreffenden Zeilen folgende Fassung:

„AZ-BIO-166

Aserbaidschan

x

x

-

x

x

-

BA-BIO-166

Bosnien und Herzegowina

x

x

-

x

x

-

GE-BIO-166

Georgien

x

x

-

x

x

-

IR-BIO-166

Iran

x

x

-

x

x

-

KG-BIO-166

Kirgisistan

x

x

-

x

x

-

KZ-BIO-166

Kasachstan

x

x

-

x

x

-

TR-BIO-166

Türkei

x

x

-

x

x

-“

(13)

In dem „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Avenida Diego Martínez Barrio n° 10 3rd floor module 12, 41013 Sevilla, Spanien“

(14)

In dem „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„TM-BIO-173

Turkmenistan

x

-

-

-

-

-“

(15)

In dem „TÜV Nord Integra“ betreffenden Eintrag wird unter Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„DZ-BIO-160

Algerien

x

-

-

x

-

-“


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


ANHANG III

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten in dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag unter Nummer 5 die die Codenummern US-ORG-063 und US-ORG-067 betreffenden Zeilen folgende Fassung:

„US-ORG-063

Eco-Logica S.A

http://www.eco-logica.com/

US-ORG-067

OnMark Certification Services

http://onmarkcertification.com/“


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