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Document 32020R0169

    Verordnung des Rates (EU) 2020/169 vom 6. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ST/13668/2019/INIT

    ABl. L 36 vom 7.2.2020, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/169/oj

    7.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 36/1


    VERORDNUNG DES RATES (EU) 2020/169

    vom 6. Februar 2020

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird sowohl das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen, als auch ein Verbot der Ausfuhr, des Kaufs und der Beförderung von Holzkohle aus Somalia.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. November 2019 die Resolution 2498 (2019) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Ausnahmen, Vorabgenehmigungen und Bekanntmachungen in Bezug auf die Lieferung von Waffen und damit verbundenem Material an Somalia geändert. Mit dieser Resolution wird außerdem das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia bekräftigt und es werden Beschränkungen in Bezug auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen eingeführt.

    (3)

    Der Rat hat am 6. Februar 2020 den Beschluss (GASP) 2020/170 (3) angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird.

    (4)

    Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2a wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i)

    die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und

    ii)

    der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, wie in Ziffer 11 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;“.

    b)

    Folgende Buchstaben werden eingefügt:

    „ea)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i)

    die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors bestimmt sind, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, und

    ii)

    der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, und die Bundesregierung Somalias wurde parallel dazu mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt, wie in den Ziffern 12 bis 15 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;

    iii)

    der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen;“

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Artikel 1 gilt nicht für:

    a)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln und finanzieller Hilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden, oder

    b)

    die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

    sofern der liefernde Mitgliedstaat oder die liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation den Ausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Voraus und ausschließlich zu dessen Information über diese Aktivitäten benachrichtigt hat.“

    3.

    Artikel 3a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Zollgesetzgebung (*1).

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1); Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“."

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    Artikel 3c

    (1)   Der Verkauf, die Ausfuhr, die Lieferung oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — der in Anhang III aufgeführten Komponenten von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten außerhalb dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Somalia sind verboten, es sei denn, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hat eine vorherige Genehmigung erteilt.

    (2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung nach Absatz 1, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.“

    5.

    Anhang III wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)   ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2).

    (3)  Beschluss (GASP) 2020/170 des Rates vom 6. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    „ANHANG III

    LISTE DER GEGENSTÄNDE GEMÄß ARTIKEL 3c

    (1)   

    Nicht in Anhang IV unter Nummer 2 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates (1) aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre).

    (2)   

    ‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (2).)

    (3)   

    Die nachstehenden Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:

    Bezeichnung des Stoffes

    Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

    Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)  (3)

    Ammoniumnitrat-Heizöl-Gemisch (ANFO)

    6484-52-2 (Ammoniumnitrat)

    3102 30

    3102 40

    Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff)

    9004-70-0

     

    Nitroglykol

    55-63-0

    ex 2920 90 70

    Pentaerythrittetranitrat (PETN)

    78-11-5

    ex 2920 90 70

    Pikrylchlorid

    88-88-0

    ex 2904 99 00

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

    118-96-7

    2904 20 00

    (4)   

    Vorprodukte von Explosivstoffen:

    Bezeichnung des Stoffes

    Registrierungsnummern des Chemical Abstracts Service (CAS-Nr.)

    Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code)

    Ammoniumnitrat

    6484-52-2

    3102 30

    Kaliumnitrat

    7757-79-1

    2834 21 00

    Natriumchlorat

    7775-09-9

    2829 11 00

    Salpetersäure

    7697-37-2

    ex 2808

    Schwefelsäure

    7664-93-9

    ex 2807


    (1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

    (2)   ABl. C 98 vom 15.3.2018, S. 1.

    (3)  Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.


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