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Document 32020R0025

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/25 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/17

    ABl. L 8 vom 14.1.2020, p. 18–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/25/oj

    14.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 8/18


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/25 DER KOMMISSION

    vom 13. Januar 2020

    zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht vor, dass das System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die die Kommission auf der Grundlage des Artikels 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt hat, damit diese für die Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien Kontrollen durchführen und Bescheinigungen in Drittländern ausstellen, durch ein System von Kontrollstellen und Kontrollbehörden ersetzt wird, die von der Kommission für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse anerkannt werden. Die neue Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 gilt ab dem 1. Januar 2021. Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden im Rahmen der neuen Regelung zur Verfügung stehen, ist es angezeigt, eine Frist für den Eingang neuer Anträge auf Anerkennung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (3) und für die Aufnahme dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden in das Verzeichnis in Anhang IV der genannten Verordnung zu setzen. Nach dieser Frist eingegangene Anträge sollten nicht mehr zulässig sein.

    (2)

    Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse können als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Um die Einhaltung des Artikels 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu gewährleisten, dem zufolge die Kontrollbescheinigung der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein muss, und um die Rückverfolgbarkeit der eingeführten Erzeugnisse während des Vertriebs, einschließlich deren Beförderung aus Drittländern, zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Kontrollbescheinigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszustellen ist.

    (3)

    In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

    (4)

    Japan hat der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde die Kontrollstelle „Akatonbo“ in das Verzeichnis der von Japan anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

    (5)

    Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde den Namen „Neo environmentally-friendly“ und den Namen und die Internetadresse der „Association for Agricultural Products Quality Evaluation“ geändert hat. Die Republik Korea hat der Kommission außerdem mitgeteilt, dass die Anerkennung der Kontrollstelle „Korea Agricultural Product and Food Certification“ zurückgezogen wurde.

    (6)

    Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde sieben Kontrollstellen in das Verzeichnis der Kontrollstellen aufgenommen hat, die von den Vereinigten Staaten für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden, namentlich „ CERES“, „Ecologica S.A“, „Food Safety S.A.“„IBD Certifications“, „Istituto per la Certificazione Etica e Ambientale (ICEA)“, „OnMark“ und „Perry Johnson Registrar Food Safety, Inc.“. Die Vereinigten Staaten haben außerdem die Streichung von „Global Culture“, „Global Organic Certification Services“, „Stellar Certification Services, Inc.“, „Institute for Marketecology (IMO)“ und „Basin and Range Organics (BARO)“ aus dem Verzeichnis in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 beantragt.

    (7)

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

    (8)

    Die Kommission hat einen Antrag von „A CERT European Organization for Certification S.A“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Armenien, Ghana, das Kosovo (4), Kuwait, Oman, Peru, Sudan, die Vereinigten Arabischen Emirate, Usbekistan und Vietnam auszuweiten.

    (9)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Argencert SA“ auf Streichung aus dem Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle aus diesem Verzeichnis zu streichen.

    (10)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Balkan Biocert Skopje“ auf Änderung der Rechtsstellung erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“ zu ändern.

    (11)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Başak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ auf Änderung der Anschrift erhalten.

    (12)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf Paraguay und Uruguay, für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Bolivien und Sri Lanka, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kamerun und für die Erzeugniskategorien A und D auf Fidschi auszuweiten.

    (13)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Biocert International Pvt Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Myanmar/Birma, Ägypten, Malaysia, Mauritius, Nepal, Oman, Pakistan, die Philippinen, Tansania, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam, für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Benin, Äthiopien, Mosambik, Nigeria, Katar, Russland, Sudan, Togo, Uganda und die Ukraine und für die Erzeugniskategorien D und E auf Georgien auszuweiten und die Anerkennung für Sri Lanka auf die Erzeugniskategorie E auszuweiten.

    (14)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Bio.inspecta AG“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B, E und F auf Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, das Kosovo (5), Moldau, Russland, Tadschikistan, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam, für die Erzeugniskategorien B und E auf Armenien, Libanon und Tansania, für die Erzeugniskategorie B auf Algerien und Kirgisistan, für die Erzeugniskategorien E und F auf die Türkei und für die Erzeugniskategorie E auf Aserbaidschan auszuweiten.

    (15)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Bureau Veritas Certification France SAS“ auf Änderung der Internetadresse und der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, die Anerkennung für die Erzeugniskategorie E in Bezug auf Mauritius zurückzuziehen.

    (16)

    Die Kommission hat einen Antrag von „CCPB Srl“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, C und D auf Burkina Faso, Kamerun, die Komoren und Madagaskar auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien C und D auf Côte d’Ivoire auszuweiten.

    (17)

    Die Kommission hat einen Antrag von „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie C auf die Vereinigten Staaten auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate, für die Erzeugniskategorie C auf Chile und für die Erzeugniskategorie F auf Südafrika auszuweiten.

    (18)

    Die Kommission hat einen Antrag von „DQS Polska sp. z o.o.“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für Bosnien und Herzegowina, China und Madagaskar für die Erzeugniskategorien A, B und D anzuerkennen.

    (19)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuba, Kuwait und Malawi, für die Erzeugniskategorie E auf Serbien und Simbabwe und für die Erzeugniskategorie F auf Moldau auszuweiten.

    (20)

    Die Kommission hat einen Antrag von „FairCert Certification Services Pvt Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstelle für Bhutan und Nepal für die Erzeugniskategorien A, B, D und E und für Indien für die Erzeugniskategorien B, D und E anzuerkennen.

    (21)

    Die Kommission hat einen Antrag von „IBD Certificações Ltda“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Bolivien und Paraguay und für die Erzeugniskategorien A und E auf die Mongolei auszuweiten.

    (22)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Seychellen, für die Erzeugniskategorie C auf die Vereinigten Staaten auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie B auf Armenien, Georgien, Tadschikistan, Usbekistan und Sambia, für die Erzeugniskategorie C und F auf Guatemala und für die Erzeugniskategorie F auf die Dominikanische Republik, Ecuador, Honduras, Paraguay, Peru, Serbien und die Türkei auszuweiten.

    (23)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Mayacert“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Panama und Sri Lanka auszuweiten.

    (24)

    Die Kommission hat einen Antrag von „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Ägypten, Jordanien, Malaysia und Katar auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Vereinigten Arabischen Emirate und für die Erzeugniskategorie E auf Äthiopien, Indien, Mozambik, Tansania und Uganda auszuweiten.

    (25)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Organización International Agropecuaria“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie E auf Chile und Uruguay auszuweiten, mit Ausnahme für die Erzeugnisse gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008.

    (26)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Kolumbien, die Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama auszuweiten.

    (27)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Suolo e Salute srl“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Ägypten auszuweiten.

    (28)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf die Republik Korea, für die Erzeugniskategorie D auf Hongkong und Singapur und für die Erzeugniskategorien A und D auf Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar/Birma, die Philippinen, Thailand und Vietnam auszuweiten.

    (29)

    Die Kommission hat einen Antrag von „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Namen dieser Kontrollstelle in „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ zu ändern. Außerdem hat die Kommission einen Antrag dieser Kontrollstelle auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien B, D, E und F auf Belarus und für die Erzeugniskategorien D, E und F auf Usbekistan auszuweiten und den Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F auf Kasachstan, Moldau und Tadschikistan und für die Erzeugniskategorien A, B, D und E auf Kirgisistan auszuweiten.

    (30)

    Auf der Grundlage der von „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ eingereichten Unterlagen wurde der Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission (6) auf Guinea ausgeweitet. Allerdings hatte die Kontrollstelle bei diesem Vorgang fälschlicherweise eine Ausweitung auf Guinea statt auf Guinea-Bissau beantragt. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend zu berichtigen. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Berichtigung ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 gelten.

    (31)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern und zu berichtigen.

    (32)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Kommission prüft, ob sie eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aufnimmt, nachdem sie einen Aufnahmeantrag vom Vertreter der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Antragsmusters erhalten hat. Nur vollständige, vor dem 30. Juni 2020 eingereichte Anträge werden bei der Aktualisierung des Verzeichnisses berücksichtigt.“

    2.

    Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kontrollbescheinigung wird von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Sie wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang V und mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission (*1) von der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen und vom ersten Empfänger ausgefüllt.

    (*1)  Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).“"

    3.

    Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    4.

    Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 2 gilt ab dem 31. Januar 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Januar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

    (4)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (5)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 106).


    ANHANG I

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In dem Japan betreffenden Eintrag wird folgende Zeile angefügt:

    „JP-BIO-038

    Akatonbo

    http://www.akatonbo.or.jp/“

    2.

    In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

    a)

    Die Zeilen für die Codenummern KR-ORG-019 und KR-ORG-026 erhalten folgende Fassung:

    „KR-ORG-019

    Neo environmentally-friendly Certification Center

    http://neoefcc.modoo.at

    KR-ORG-026

    Agricultural Products Quality Service

    http://apqs.kr“

    b)

    Die Zeile für die Codenummer KR-ORG-001 wird gestrichen.

    3.

    In dem die Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:

    a)

    Es werden die folgenden Zeilen angefügt:

    „US-ORG-62

    CERES

    http://www.ceres-cert.com/

    US-ORG-63

    EcoLOGICA S.A.

    http://www.eco-logica.com/

    US-ORG-64

    Food Safety S.A.

    http://www.foodsafety.com.ar/

    US-ORG-65

    IBD Certifications

    http://www.ibd.com.br/

    US-ORG-66

    Istituto per la Certificazione Etica e Ambientale (ICEA)

    http://www.icea.info/

    US-ORG-67

    OnMark

    http://onmarkcertification.com/

    US-ORG-68

    Perry Johnson Registrar Food Safety, Inc.

    http://www.pjrfsi.com/“

    b)

    Die Zeilen für die Codenummern US-ORG-12, US-ORG-14, US-ORG-54, US-ORG-60 und US-ORG-61 werden gestrichen.


    ANHANG II

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    In dem „A CERT European Organization for Certification S.A“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „AE-BIO-171

    Vereinigte Arabische Emirate

    x

    x

    AM-BIO-171

    Armenien

    x

    x

    GH-BIO-171

    Ghana

    x

    x

    KW-BIO-171

    Kuwait

    x

    x

    OM-BIO-171

    Oman

    x

    x

    PE-BIO-171

    Peru

    x

    x

    SD-BIO-171

    Sudan

    x

    x

    UZ-BIO-171

    Usbekistan

    x

    x

    VN-BIO-171

    Vietnam

    x

    x

    XK-BIO-171

    Das Kosovo  (*)

    x

    x

    2.

    Der „Argencert SA“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

    3.

    In dem „Balkan Biocert Skopje“ betreffenden Eintrag wird der Name der Kontrollstelle durch „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“ ersetzt.

    4.

    In dem „Başak Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

    „1.

    Anschrift: Çinarli Mahallesi Şehit Polis Fethi Sekin Cad. No:3/1006 Konak/İZMİR, Turkey“.

    5.

    In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

    „BO-BIO-132

    Bolivien

    x

    x

    x

    CM-BIO-132

    Kamerun

    x

    x

    x

    FJ-BIO-132

    Fidschi

    x

    x

    LK-BIO-132

    Sri Lanka

    x

    x

    x

    PY-BIO-132

    Paraguay

    x

    x

    x

    x

    UY-BIO-132

    Uruguay

    x

    x

    x

    x

    —“

    6.

    In dem „Biocert International Pvt Ltd“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „AE-BIO-177

    Vereinigte Arabische Emirate

    x

    x

    AF-BIO-177

    Afghanistan

    x

    x

    BD-BIO-177

    Bangladesch

    x

    x

    BJ-BIO-177

    Benin

    x

    x

    x

    BT-BIO-177

    Bhutan

    x

    x

    EG-BIO-177

    Ägypten

    x

    x

    ET-BIO-177

    Äthiopien

    x

    x

    x

    GE-BIO-177

    Georgien

    x

    x

    MM-BIO-177

    Myanmar/Birma

    x

    x

    MU-BIO-177

    Mauritius

    x

    x

    MY-BIO-177

    Malaysia

    x

    x

    MZ-BIO-177

    Mosambik

    x

    x

    x

    NP-BIO-177

    Nepal

    x

    x

    NG-BIO-177

    Nigeria

    x

    x

    x

    OM-BIO-177

    Oman

    x

    x

    PH-BIO-177

    Philippinen

    x

    x

    PK-BIO-177

    Pakistan

    x

    x

    QA-BIO-177

    Katar

    x

    x

    x

    RU-BIO-177

    Russland

    x

    x

    x

    SD-BIO-177

    Sudan

    x

    x

    x

    TG-BIO-177

    Togo

    x

    x

    x

    TH-BIO-177

    Thailand

    x

    x

    TZ-BIO-177

    Tansania

    x

    x

    UA-BIO-177

    Ukraine

    x

    x

    x

    UG-BIO-177

    Uganda

    x

    x

    x

    VN-BIO-177

    Vietnam

    x

    x

    —“

    b)

    Die Sri Lanka betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

    „LK-BIO-177

    Sri Lanka

    x

    x

    x

    —“

    7.

    In dem „Bio.inspecta AG“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „ME-BIO-161

    Montenegro

    x

    x

    x

    x

     

    x

    MK-BIO-161

    Nordmazedonien

    x

    x

    x

    x

     

    x

    RS-BIO-161

    Serbien

    x

    x

    x

    x

     

    x“

    b)

    Die Zeilen für Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Iran, Kasachstan, Kosovo, Kirgisistan, Libanon, Moldau, Russland, Tadschikistan, Tansania, die Türkei, die Ukraine, Usbekistan und Vietnam erhalten folgende Fassung:

    „AL-BIO-161

    Albanien

    x

    x

    x

    x

    x

    AM-BIO-161

    Armenien

    x

    x

    x

    x

    AZ-BIO-161

    Aserbaidschan

    x

     

    x

    x

    BA-BIO-161

    Bosnien und Herzegowina

    x

    x

    x

    x

    x

    DZ-BIO-161

    Algerien

    x

    x

    x

    GE-BIO-161

    Georgien

    x

    x

    x

    x

    x

    IR-BIO-161

    Iran

    x

    x

    x

    x

    x

    KG-BIO-161

    Kirgisistan

    x

    x

    x

    KZ-BIO-161

    Kasachstan

    x

    x

    x

    x

    x

    LB-BIO-161

    Libanon

    x

    x

    x

    x

    MD-BIO-161

    Moldau

    x

    x

    x

    x

    x

    RU-BIO-161

    Russland

    x

    x

    x

    x

    x

    TJ-BIO-161

    Tadschikistan

    x

    x

    x

    x

    x

    TR-BIO-161

    Türkei

    x

    x

    x

    x

    TZ-BIO-161

    Tansania

    x

    x

    x

    x

    UA-BIO-161

    Ukraine

    x

    x

    x

    x

    x

    UZ-BIO-161

    Usbekistan

    x

    x

    x

    x

    x

    VN-BIO-161

    Vietnam

    x

    x

    x

    x

    x

    XK-BIO-161

    Das Kosovo (*)

    x

    x

    -

    x

    x

    x

    8.

    Der „Bureau Veritas Certification France SAS“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Nummer 2 erhält die Internetadresse folgende Fassung: „https://filiereagro.bureauveritas.fr/“

    b)

    Unter Nummer 3 erhält die Mauritius betreffende Zeile folgende Fassung:

    „MU-BIO-165

    Mauritius

    x

    x

    —“

    9.

    In dem „CCPB Srl“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „BF-BIO-102

    Burkina Faso

    x

    x

    x

    CM-BIO-102

    Kamerun

    x

    x

    x

    KM-BIO-102

    Komoren

    x

    x

    x

    MG-BIO-102

    Madagaskar

    x

    x

    x

    —“

    b)

    Die Côte d’Ivoire betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

    „CI-BIO-102

    Côte d’Ivoire

    x

    x

    x

    —“

    10.

    In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern wird die folgende Zeile eingefügt:

    „US-BIO-140

    Vereinigte Staaten von Amerika

    x

    —“

    b)

    Die Zeilen für Chile, Südafrika und die Vereinigten Arabischen Emirate erhalten folgende Fassung:

    „AE-BIO-140

    Vereinigte Arabische Emirate

    x

    x

    CL-BIO-140

    Chile

    x

    x

    x

    x

    ZA-BIO-140

    Südafrika

    x

    x

    x

    x“

    11.

    Nach dem „Control Union Certification“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag angefügt:

    „‚DQS Polska sp. z o.o.‘

    1.

    Anschrift: ul. Domaniewska 45, 02-672 Warszawa, Poland

    2.

    Internetanschrift: www.dqs.pl

    3.

    Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

    Codenummer

    Drittland

    Erzeugniskategorie

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    BA-BIO-181

    Bosnien und Herzegowina

    x

    x

    -

    x

    -

    -

    CN-BIO-181

    China

    x

    x

    -

    x

    -

    -

    MG-BIO-181

    Madagaskar

    x

    x

    -

    x

    -

    -

    4.

    Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

    5.

    Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021“

    12.

    In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhalten die Zeilen, die Kuba, Kuwait, Malawi, Moldau, Serbien, die Vereinigten Arabischen Emirate und Simbabwe betreffen, folgende Fassung:

    „AE-BIO-154

    Vereinigte Arabische Emirate

    x

    x

    x

    x

    CU-BIO-154

    Kuba

    x

    x

    x

    x

    KW-BIO-154

    Kuwait

    x

    x

    x

    MD-BIO-154

    Moldau

    x

    x

    x

    x

    MW-BIO-154

    Malawi

    x

    x

    x

    RS-BIO-154

    Serbien

    x

    x

    x

    x

    x

    ZW-BIO-154

    Simbabwe

    x

    x

    x

    x

    x“

    13.

    Nach dem „Ekoagros“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

    „‚FairCert Certification Services Pvt Ltd

    1.

    Anschrift: C 122, GAURIDHAM COLONY, 451001-KHARGONE, India

    2.

    Internetanschrift: www.faircert.com

    3.

    Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

    Codenummer

    Drittland

    Erzeugniskategorie

    A

    B

    C

    D

    E

    F

    BT-BIO-180

    Bhutan

    x

    x

    x

    x

    IN-BIO-180

    Indien

    x

    x

    x

    NP-BIO-180

    Nepal

    x

    x

    x

    x

    4.

    Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein

    5.

    Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2021“

    14.

    In dem „IBD Certificações Ltda.“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

    „BO-BIO-122

    Bolivien

    x

    x

    MN-BIO-122

    Mongolei

    x

    x

    PY-BIO-122

    Paraguay

    x

    x

    —“

    15.

    In dem „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

    „SC-BIO-141

    Seychellen

    x

    x

    US-BIO-141

    Vereinigte Staaten von Amerika

    x

    —“

    b)

    Die Zeilen für Armenien, die Dominikanische Republik, Ecuador, Georgien, Guatemala, Honduras, Paraguay, Peru, Serbien, Tadschikistan, die Türkei, Usbekistan und Sambia erhalten folgende Fassung:

    „AM-BIO-141

    Armenien

    x

    x

    x

    DO-BIO-141

    Dominikanische Republik

    x

    x

    x

    EC-BIO-141

    Ecuador

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    GE-BIO-141

    Georgien

    x

    x

    x

    x

    GT-BIO-141

    Guatemala

    x

    x

    x

    x

    x

    x

    HN-BIO-141

    Honduras

    x

    x

    x

    x

    PE-BIO-141

    Peru

    x

    x

    x

    x

    x

    PY-BIO-141

    Paraguay

    x

    x

    x

    x

    x

    RS-BIO-141

    Serbien

    x

    x

    x

    TJ-BIO-141

    Tadschikistan

    x

    x

    x

    TR-BIO-141

    Türkei

    x

    x

    x

    x

    x

    UZ-BIO-141

    Usbekistan

    x

    x

    x

    ZM-BIO-141

    Zambia

    x

    x

    x

    —“

    16.

    In dem „Mayacert“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

    „LK-BIO-169

    Sri Lanka

    x

    x

    PA-BIO-169

    Panama

    x

    x

    —“

    17.

    In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „EG-BIO-152

    Ägypten

    x

    x

    JO-BIO-152

    Jordanien

    x

    x

    MY-BIO-152

    Malaysia

    x

    x

    QA-BIO-152

    Katar

    x

    x

    —“

    b)

    Die Zeilen für die Vereinigten Arabischen Emirate, Äthiopien, Indien, Mosambik, Tansania und Uganda erhalten folgende Fassung:

    „AE-BIO-152

    Vereinigte Arabische Emirate

    x

    x

    ET-BIO-152

    Äthiopien

    x

    x

    x

    IN-BIO-152

    Indien

    x

    x

    MZ-BIO-152

    Mosambik

    x

    x

    x

    TZ-BIO-152

    Tansania

    x

    x

    x

    UG-BIO-152

    Uganda

    x

    x

    x

    —“

    18.

    In dem „Organización Internacional Agropecuaria“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

    a)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „CO-BIO-110

    Kolumbien

    x

    x

    —“

    b)

    Die Zeile betreffend Chile und Uruguay erhält folgende Fassung:

    „CL-BIO-110

    Chile

    x

    x

    x

    x

    UY-BIO-110

    Uruguay

    x

    x

    x

    x

    x

    —“

    19.

    In dem „Servicio de Certificación CAAE S.L.U“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern unter Nummer 3 die folgenden Zeilen eingefügt:

    „CO-BIO-178

    Kolumbien

    x

    x

    DO-BIO-178

    Dominikanische Republik

    x

    x

    GT-BIO-178

    Guatemala

    x

    x

    HN-BIO-178

    Honduras

    x

    x

    NI-BIO-178

    Nicaragua

    x

    x

    PA-BIO-178

    Panama

    x

    x

    SV-BIO-178

    El Salvador

    x

    x

    —“

    20.

    In dem „Suolo e Salute srl“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 erhält die Zeile für Ägypten folgende Fassung:

    „EG-BIO-150

    Ägypten

    x

    x

    —“

    21.

    In dem „Tse-Xin Organic Certification Corporation“ betreffenden Eintrag werden unter Nummer 3 die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der Codenummern eingefügt:

    „HK-BIO-174

    Hongkong

    x

    ID-BIO-174

    Indonesien

    x

    x

    KH-BIO-174

    Kambodscha

    x

    x

    KR-BIO-174

    Republik Korea

    x

    LA-BIO-174

    Laos

    x

    x

    MM-BIO-174

    Myanmar/Birma

    x

    x

    MY-BIO-174

    Malaysia

    x

    x

    PH-BIO-174

    Philippinen

    x

    x

    SG-BIO-174

    Singapur

    x

    TH-BIO-174

    Thailand

    x

    x

    VN-BIO-174

    Vietnam

    x

    x

    —“

    22.

    Der „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Name der Kontrollstelle wird in „SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ geändert;

    b)

    Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    In der Reihenfolge der Codenummern werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „KG-BIO-173

    Kirgisistan

    x

    x

    x

    x

    KZ-BIO-173

    Kasachstan

    x

    x

    x

    x

    x

    MD-BIO-173

    Moldau

    x

    x

    x

    x

    x

    TJ-BIO-173

    Tadschikistan

    x

    x

    x

    x

    x“

    ii)

    die Belarus und Usbekistan betreffenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

    „BY-BIO-173

    Belarus

    x

    x

    x

    x

    x

    UZ-BIO-173

    Usbekistan

    x

    x

    x

    x

    x“


    (*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“

    (*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.“


    ANHANG III

    In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhält die Zeile betreffend Guinea in dem „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares lda“ betreffenden Eintrag unter Nummer 3 folgende Fassung:

    „GW-BIO-172

    Guinea-Bissau

    x

    x

    —“


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