Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D1358

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission vom 28. September 2020 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in Bosnien und Herzegowina (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/6432

    ABl. L 314 vom 29.9.2020, p. 66–67 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1358/oj

    29.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/66


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1358 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2020

    zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in Bosnien und Herzegowina

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG gelten Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, in Bezug auf die Haftpflicht-Versicherungsnachweise für solche Fahrzeuge als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Union, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten, jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden.

    (2)

    Nach Artikel 2 der Richtlinie 2009/103/EG ist die Anwendung von Artikel 8 dieser Richtlinie auf Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in einem Drittland vom Abschluss eines Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und dem nationalen Versicherungsbüro dieses Drittlandes abhängig. Nachdem die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt hat, dass ein solches Übereinkommen geschlossen wurde, muss sie ferner festlegen, ab welchem Zeitpunkt diese Bestimmung für solche Fahrzeuge gilt und für welche Fahrzeugarten, damit Artikel 8 der Richtlinie auf solche Fahrzeuge Anwendung findet.

    (3)

    Am 30. Mai 2002 haben die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten ein Übereinkommen geschlossen, in dem sie sich zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme von versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet einer anderen Partei des Übereinkommens haben, am Verkehr verursacht werden (im Folgenden „Übereinkommen“).

    (4)

    Am 13. Juni 2019 unterzeichneten die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und Andorras, Islands, Norwegens, Serbiens und der Schweiz den Nachtrag Nr. 2 zu dem Übereinkommen, um das Übereinkommen auf das nationale Versicherungsbüro von Bosnien und Herzegowina auszudehnen. Der Nachtrag regelt die praktischen Aspekte der Abschaffung der Versicherungskontrolle bei in dem Übereinkommen genannten Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet von Bosnien und Herzegowina haben, und deckt alle Fahrzeugarten ab, mit Ausnahme von in diesem Land zugelassenen Militärfahrzeuge.

    (5)

    Damit sind alle Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach der Richtlinie 2009/103/EG bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben, erfüllt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab dem 19. Oktober 2020 sehen die Mitgliedstaaten bei allen Arten von Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben, mit Ausnahme von in diesem Land zugelassenen Militärfahrzeugen, beim Eingang in die Union von der Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. September 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11.


    Top