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Document 32020D1254

    Beschluss (GASP) 2020/1254 des Rates vom 7. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

    ABl. L 294 vom 8.9.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1254/oj

    8.9.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/3


    BESCHLUSS (GASP) 2020/1254 DES RATES

    vom 7. September 2020

    zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger).

    (2)

    Am 18. September 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1247 (2) angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2020 verlängert wurde.

    (3)

    Am 22. Mai 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/832 (3) angenommen, in dem festgelegt wird, dass die EUCAP Sahel Niger unbeschadet ihres Kernmandats in Niger einen Beitrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone leisten soll.

    (4)

    Am 28. Mai und am 30. Juni 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Rahmen der Überprüfung der EUCAP Sahel Niger einer Verlängerung der Mission bis zum 30. September 2022 zugestimmt.

    (5)

    Der Beschluss 2012/392/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d erhält folgende Fassung:

    „c)

    zur Unterstützung der Ziele der Union im Bereich Migration die Kapazitäten der nigrischen Sicherheitskräfte für das Grenzmanagement und die Bekämpfung der irregulären Migration stärken;

    d)

    die nationale, regionale und internationale Koordinierung bei der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität und irregulärer Migration sowie des Grenzmanagements erleichtern.“

    (2)

    In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 beläuft sich auf 73 758 441,09 EUR.“

    (3)

    Artikel 16 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Er gilt bis zum 30. September 2022.“

    Artikel 2

    Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 7. September 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ROTH


    (1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

    (2)  Beschluss (GASP) 2018/1247 des Rates vom 18. September 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 7).

    (3)  Beschluss (GASP) 2019/832 des Rates vom 22. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 137 vom 23.5.2019, S. 64).


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