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Document 32020D0807(01)

    Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H9 vom 17. Juni 2020 zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2020/C 259/03

    PUB/2020/645

    ABl. C 259 vom 7.8.2020, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/12/2020; Ersetzt durch 32021D0506(01)

    7.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 259/9


    VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

    BESCHLUSS Nr. H9

    vom 17. Juni 2020

    zur Verlängerung der in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie

    (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

    (2020/C 259/03)

    DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

    gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

    gestützt auf Artikel 35 und Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie auf die Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

    gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach höhere Gewalt geltend gemacht werden kann, wenn die Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen auf Umstände zurückzuführen war, die sich der eigenen Kontrolle entziehen, die ungewöhnlich und unvorhersehbar waren und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1995, C-391/93‚ Perrotta, EU:C:1995:240)‚

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise auf beispiellose Weise betroffen. Die Krise führt zu erheblichen Behinderungen der üblichen Arbeitsverfahren der zuständigen Träger in den Mitgliedstaaten und schafft eine Ausnahmesituation, in der eine normale Durchführung von Erstattungsverfahren nicht möglich ist.

    (2)

    Bei der Anwendung der Erstattungsvorschriften der Artikel 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist die Einzigartigkeit der Situation zu berücksichtigen.

    (3)

    Da die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Träger bisher unterschiedlich vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind und die weitere Entwicklung des Ausbruchs noch nicht absehbar ist, wird es notwendig sein, die Lage laufend zu verfolgen. Wenn und soweit erforderlich sollte dieser Beschluss entsprechend geändert werden und könnten zwischen den Mitgliedstaaten zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden —

    BESCHLIEßT:

    1.

    Alle in den Artikeln 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen für die Einreichung und Zahlung von Forderungen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden, werden um sechs Monate verlängert.

    2.

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem 18. Juni 2020.

    Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

    Blaženka KAMENJAŠEVIĆ


    (1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


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