Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D0752

    Beschluss (EU) 2020/752 des Rates vom 27. Mai 2020 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung

    ST/12362/2019/REV/2

    ABl. L 180 vom 9.6.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/752/oj

    Related international agreement

    9.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 180/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/752 DES RATES

    vom 27. Mai 2020

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1915 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 8. Januar 2020 unterzeichnet.

    (2)

    In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 bekundeten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld und bekräftigten ihre Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten.

    (3)

    Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

    (4)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (5)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (6)

    Die Kommission hat eine Bewertung der Sicherheit und Integrität des Systems der Republik Belarus für die Ausstellung biometrischer Diplomatenpässe und deren technischer Spezifikationen durchgeführt.

    (7)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Union genehmigt (4).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

    Artikel 3

    Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GRLIĆ RADMAN


    (1)  Zustimmung vom 13. Mai 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  Beschluss (EU) 2019/1915 des Rates vom 14. Oktober 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union (ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 1).

    (3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    Top