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Document 32020D0545

    Beschluss (EU) 2020/545 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2020 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

    ABl. L 125 vom 21.4.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/545/oj

    21.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. April 2020

    über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung haushaltspolitischer Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 12,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können.

    (2)

    Die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag beträgt gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2)600 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) und wird gegebenenfalls durch gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des genannten Artikels zur Verfügung gestellte verfallene Beträge erhöht.

    (3)

    Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie möglich geeignete Maßnahmen finanziert werden können. Zudem muss die notwendige Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft finanziert werden.

    (4)

    Nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Ausgabenobergrenze der Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) ist es notwendig, das Flexibilitätsinstrument zur Ergänzung der verfügbaren Finanzmittel des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus mit 73 300 000 EUR in Anspruch zu nehmen, um Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zu finanzieren und eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft vorzunehmen.

    (5)

    Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils sollten die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen über zwei Haushaltsjahre verteilt zur Verfügung gestellt werden.

    (6)

    Dieser Beschluss ist mit der Finanzierung gemäß dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 verknüpft. Um die Kohärenz mit diesem Berichtigungshaushaltplan zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Tag seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um 73 300 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen in die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) einzustellen.

    Dieser Betrag wird zur Finanzierung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch und für eine Aufstockung bei der Europäischen Staatsanwaltschaft verwendet.

    (2)   Auf der Grundlage des erwarteten Zahlungsprofils werden die dieser Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments entsprechenden Mittel für Zahlungen wie folgt geschätzt:

    a)

    43 300 000 EUR im Jahr 2020;

    b)

    30 000 000 EUR im Jahr 2021.

    Die einzelnen Beträge der Mittel für Zahlungen für jedes Haushaltsjahr werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens genehmigt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 17. April 2020.

    Geschehen zu Brüssel am 17. April 2020.

    Im Namen des Europäischen

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GRLIĆ RADMAN


    (1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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