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Document 32019R1091

Verordnung (EU) 2019/1091 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/4552

ABl. L 173 vom 27.6.2019, p. 42–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1091/oj

27.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/42


VERORDNUNG (EU) 2019/1091 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2019

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Ausfuhr von Erzeugnissen, die verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern und von Nichtwiederkäuern enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe m,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

(2)

Das Verbot der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern und von Erzeugnissen, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten, in Drittländer, also einschließlich organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, wurde ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission (2) eingeführt, um der Übertragung boviner spongiformer Enzephalopathie (BSE) in Drittländer über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein und der Gefahr ihrer Wiedereinfuhr in die Union vorzubeugen.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aktualisierte im Juni 2018 die quantitative Risikobewertung des BSE-Risikos, das von verarbeiteten tierischen Proteinen ausgeht (3). Die EFSA kam zu dem Schluss, dass die BSE-Gesamtinfektiosität des verarbeiteten tierischen Proteins 2018 viermal niedriger war als der 2011 geschätzte Wert.

(4)

Nach dem Gutachten der EFSA in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein sollten organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern enthalten, in die Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden, sofern sie nicht Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen verarbeitete Gülle, enthalten.

(5)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zulässig ist. Allerdings wurden die Bedingungen für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Proteine enthalten, nicht festgelegt. In Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher eine neue Nummer 5 eingefügt werden, in der diese Bedingungen festgelegt werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 6).

(3)  EFSA Journal 2018;16(7):5314


ANHANG

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für

a)

verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches

i)

in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und

ii)

gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist;

b)

organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i)

Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Gülle im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gemäß den Vorschriften für das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission verarbeitet wird.

ii)

Die in den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln enthaltenen verarbeiteten tierischen Proteine entsprechen den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

iii)

Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel können anderes Material der Kategorie 3 enthalten, das wie folgt verarbeitet wurde:

nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder

entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder

entsprechend den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wenn diese Materialien gemäß der genannten Verordnung für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden können.

iv)

Sie wurden in zugelassenen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.

v)

Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, zugelassenen Bestandteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert. Dieser Bestandteil muss mit den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln in der Anlage, in der sie hergestellt werden, oder in einer zu diesem Zweck registrierten Anlage gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gemischt werden.

Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands dies verlangt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, die Verwendung anderer Bestandteile oder anderer Methoden zur Verhinderung der Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln als Futtermittel akzeptieren, die nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, sofern diese nicht den Bestimmungen von Artikel 22 Nummer 3 und Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 widersprechen.

vi)

Bei der Herstellung wird sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß den Anforderungen in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommen wird.

vii)

Sie verfügen über ein Etikett, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift ‚Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung‘ versehen ist.

viii)

Sie werden unter folgenden Bedingungen ausgeführt:

Sie werden in verplombten Containern unmittelbar aus der Anlage, in der die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, oder aus der registrierten Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union, bei der es sich um eine Grenzkontrollstelle gemäß Anhang I des Beschlusses 2009/821/EG der Kommission handelt, befördert. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.

Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 einzutragen.

Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf Risikobasis das Siegel der Container, die an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt werden. Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den in Feld I.12 des Handelsdokuments angegebenen Herkunftsbetrieb zurückgesendet werden.

Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

Die für die Herkunftsanlage oder die registrierte Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, verantwortliche zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung des ersten und zweiten Gedankenstrichs zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle über TRACES bestätigt hat.

Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v, vii und viii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.“

2.

In Kapitel V Abschnitt E wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.

Die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine ausschließlich von Nichtwiederkäuern und keine Materialien von Wiederkäuern enthalten, muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:

a)

Es gelten die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi und vii dieses Abschnitts. Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v und vii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

b)

Das in diesen enthaltene verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, die die Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen und die in der Liste gemäß Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d aufgeführt sind.

c)

Sie wurden in Betrieben oder Anlagen hergestellt, in denen ausschließlich organische Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmittel von Nichtwiederkäuern hergestellt werden.

Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von unter dieser Nummer genannten organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in Betrieben oder Anlagen hergestellt werden, in denen Material von Wiederkäuern enthaltende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verarbeitet werden, zulassen, wenn wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Material enthalten, und organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die Wiederkäuermaterial enthalten, durchgeführt werden.

d)

Sie werden in neuem Verpackungsmaterial oder in Massengutcontainern, die nicht für die Beförderung von Wiederkäuermaterial verwendet werden oder die zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union befördert.

Die in Nummer 5 Buchstaben c und d genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.“


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