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Document 32019R0905

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/905 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

    C/2019/1838

    ABl. L 145 vom 4.6.2019, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2239

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/905/oj

    4.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 145/2


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/905 DER KOMMISSION

    vom 13. März 2019

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

    (2)

    Um die Pflicht zur Anlandung umzusetzen, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden könnte.

    (3)

    Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2018 eine gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

    (4)

    Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Empfehlung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission (2) ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern für den Zeitraum 2019-2021 angenommen.

    (5)

    Am 14. November 2018 legten Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der drei Berichtigungen des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 festgelegten Rückwurfplans vorgeschlagen wurden.

    (6)

    Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erleichtert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und stellt erforderlichenfalls sicher, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien geleistet wird. Vor der Annahme der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 legten einschlägige wissenschaftliche Gremien wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden technische Korrekturen vorgeschlagen, die unter den bereits erhaltenen wissenschaftlichen Beitrag fallen.

    (7)

    Gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung konsultiert die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme der Sachverständigengruppe „Fischerei“, die sich aus Vertretern der 28 Mitgliedstaaten, der Kommission und des Europäischen Parlaments als Beobachter zusammensetzt.

    (8)

    Erstens wird in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Definition von „Seltra-Netzblatt“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 zu korrigieren, da diese Definition nicht im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 steht.

    (9)

    Zweitens wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Verwendung hochselektiver Fanggeräte in der Fischerei auf Kaisergranat, der mit Scherbrettnetzen gefangen wird, zu streichen, da diese Anforderung fälschlicherweise in der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 und folglich in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 enthalten war.

    (10)

    Schließlich wird vorgeschlagen, die Fischerei auf Bunte Kammmuscheln aus dem Anwendungsbereich bestimmter technischer Maßnahmen herauszunehmen, mit denen die Selektivität in der Irischen See seit der gemeinsamen Empfehlung vom 31. Mai 2018 verbessert werden sollte, weshalb diese Fischerei mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 nicht in den Anwendungsbereich dieser technischen Maßnahmen aufgenommen werden sollte.

    (11)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 festgelegte Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2019 gilt, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung

    a)

    bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen), das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts;

    b)

    die mindestens drei Meter lang ist;

    c)

    die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

    d)

    die über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gefangen wird.“

    3.

    Artikel 10 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Bunte Kammmuscheln umfassen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).


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