Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0651

    Verordnung (EU) 2019/651 der Kommission vom 24. April 2019 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/2904

    ABl. L 110 vom 25.4.2019, p. 23–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/651/oj

    25.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 110/23


    VERORDNUNG (EU) 2019/651 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2019

    über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), im Folgenden die „Behörde“, weiter.

    (3)

    Nach Eingang eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

    (4)

    Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde.

    (5)

    Nachdem H.J. Heinz Supply Chain Europe B.V. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich „Nutrimune ®“ und Immunabwehr gegen Erreger im Magen-Darm-Trakt und in den oberen Atemwegen abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2016-00008 (2)). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut:„‚Nutrimune®‘ unterstützt die Immunabwehr im Magen-Darm-Trakt und in den oberen Atemwegen von Kleinkindern“.

    (6)

    Am 30. Januar 2017 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass die vorgelegten wissenschaftlichen Daten nicht ausreichen, um einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verzehr von „Nutrimune®“ (pasteurisierte Magermilch von der Kuh, fermentiert mit Lactobacillus paracasei CBA L74) und der Immunabwehr gegen Erreger im Magen-Darm-Trakt und in den oberen Atemwegen herzustellen. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

    (7)

    Die vom Antragsteller gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gegenüber der Kommission dazu abgegebenen Bemerkungen wurden bei der Festlegung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in die Unionsliste zugelassener Angaben der Europäischen Union aufgenommen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. April 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  EFSA Journal 2017;15(1):4679.


    ANHANG

    Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe

    Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

    Angabe

    Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

    „Nutrimune®“ (pasteurisierte Magermilch von der Kuh, fermentiert mit Lactobacillus paracasei CBA L74)

    „Nutrimune®“ unterstützt die Immunabwehr im Magen-Darm-Trakt und in den oberen Atemwegen von Kleinkindern

    Q-2016-00008


    Top