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Document 32019H0621(01)

    Empfehlung des Rates vom 14. Juni 2019 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien

    ST/10002/2019/INIT

    ABl. C 210 vom 21.6.2019, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 210/1


    EMPFEHLUNG DES RATES

    vom 14. Juni 2019

    zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien

    (2019/C 210/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 121 des Vertrags setzen sich die Mitgliedstaaten durch Koordinierung der Wirtschaftspolitik sowie multilaterale Überwachung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite für mittelfristig solide öffentliche Finanzen ein.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Im Juni 2017 und im Juni 2018 stellte der Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags fest, dass in den Jahren 2016 und 2017 eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel Rumäniens bzw. vom Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel vorlag. Angesichts dieser festgestellten erheblichen Abweichungen richtete der Rat die Empfehlungen vom 16. Juni 2017 (2) und vom 22. Juni 2018 (3) an Rumänien, die erforderlichen politischen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Abweichungen zu korrigieren. In der Folge stellte der Rat fest, dass Rumänien auf diese Empfehlung hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte. In seiner jüngsten Empfehlung vom 4. Dezember 2018 (4) empfahl der Rat Rumänien, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben (5) im Jahr 2019 4,5 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung um 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) entspricht.

    (4)

    Nach der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission und den von Eurostat bestätigten Ist-Daten für 2018 lag das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2018 deutlich über dem Ausgabenrichtwert, was eine erhebliche Abweichung (um 2,4 % des BIP) nahelegt. Das strukturelle Defizit verringerte sich nicht, sondern blieb mit etwa 3,0 % des potenziellen BIP weitgehend stabil, was ebenfalls auf eine erhebliche Abweichung von der empfohlenen strukturellen Anpassung (einer Abweichung um 0,8 % des BIP) schließen lässt. Das Ausmaß der vom strukturellen Saldo abgeleiteten Abweichung wird negativ beeinflusst durch unerwartete Mehreinnahmen, einen höheren BIP-Deflator und eine höhere zugrunde liegende Schätzung für das potenzielle BIP-Wachstum gegenüber dem mittelfristigen Durchschnitt, der dem Ausgabenrichtwert zugrunde liegt. Jedoch wird das Ausmaß der vom strukturellen Saldo abgeleiteten Abweichung durch geringe Ausgaben für öffentliche Investitionen, die im Ausgabenrichtwert geglättet werden, positiv beeinflusst. Ungeachtet dieser Differenz bestätigen beide Indikatoren eine erhebliche Abweichung von den Anforderungen der präventiven Komponente des SWP im Jahr 2018.

    (5)

    Am 5. Juni 2019 gelangte die Kommission nach einer Gesamtbewertung zu dem Schluss, dass in Rumänien eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel festzustellen ist, und richtete daher nach Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 eine Verwarnung an Rumänien.

    (6)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 richtet der Rat eine Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen an den betreffenden Mitgliedstaat. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ist in dieser Empfehlung eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung durch den Mitgliedstaat festzulegen. Auf dieser Grundlage erscheint es angemessen, Rumänien eine Frist bis zum 15. Oktober 2019 für die Behebung der Abweichung einzuräumen. Innerhalb dieser Frist sollte Rumänien einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen.

    (7)

    Ausgehend von den in der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission projizierten Produktionslücken wird sich Rumänien 2019 und 2020 weiterhin in normalen wirtschaftlichen Zeiten befinden. Die gesamtstaatliche Schuldenquote Rumäniens liegt unter der Schwelle von 60 % des BIP. Die mindestens erforderliche strukturelle Anstrengung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und der gemeinsam vereinbarten Anforderungsmatrix gemäß der präventiven Komponente des SWP, bei der die jeweiligen wirtschaftlichen Umstände und etwaige Tragfähigkeitserwägungen berücksichtigt werden, beläuft sich daher für 2019 und für 2020 auf 0,5 % des BIP.

    (8)

    Das strukturelle Defizit Rumäniens hat sich schrittweise von 0,1 % des BIP im Jahr 2015 auf 1,7 % des BIP im Jahr 2016, 2,9 % des BIP im Jahr 2017 und 3 % des BIP im Jahr 2018 erhöht. Die geforderte Mindestanpassung sollte mit weiteren, anhaltenden Anstrengungen einhergehen, um die kumulierte Abweichung zu korrigieren und Rumänien nach den anhaltenden Fehlentwicklungen seit 2016 wieder auf einen angemessenen Anpassungspfad zurückzuführen. Angesichts der massiven Abweichung vom empfohlenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel erscheinen zusätzliche Anstrengungen im Umfang von 0,5 % des BIP im Jahr 2019 und 0,25 % des BIP im Jahr 2020 angemessen. Eine solche Anstrengung entspräche der am 4. Dezember 2018 vom Rat für 2019 empfohlenen Anpassung. Sie wird die Rückkehr zum Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel beschleunigen.

    (9)

    Die geforderte Verbesserung des strukturellen Saldos um 1 % des BIP im Jahr 2019 und 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht dem nominalen Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben um höchstens 4,5 % im Jahr 2019 und 5,1 % im Jahr 2020.

    (10)

    Die Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zeigt eine weitere Verschlechterung des strukturellen Saldos um 0,7 % des BIP 2019 und um 1,2 % des BIP 2020. Um die erforderliche strukturelle Verbesserung zu erreichen, sind daher gegenüber dem gegenwärtigen Basisszenario aus der Frühjahrsprognose 2019 der Kommission für 2019 Maßnahmen mit einem strukturellen Gesamtertrag von 1,7 % des BIP und für 2020 zusätzliche Maßnahmen mit einem strukturellen Ertrag von 1,95 % des BIP erforderlich.

    (11)

    Die Frühjahrsprognose 2019 der Kommission zeigt ein gesamtstaatliches Defizit von 3,5 % des BIP 2019 und 4,7 % des BIP 2020, was über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP liegt. Die geforderte strukturelle Anpassung erscheint auch angemessen, um zu gewährleisten, dass Rumänien den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP in den Jahren 2019 und 2020 mit einer Marge einhält.

    (12)

    Da frühere Empfehlungen zur Korrektur der festgestellten erheblichen Abweichungen nicht umgesetzt wurden und eine Überschreitung des im Vertrag festgelegten Referenzwerts der korrektiven Komponente des SWP droht, besteht dringender Handlungsbedarf, um Rumänien zu einer umsichtigen Haushaltspolitik zurückzuführen.

    (13)

    Um die empfohlenen Haushaltsziele zu erreichen, ist es entscheidend, dass Rumänien die erforderlichen Maßnahmen beschließt und konsequent umsetzt und die Entwicklung der laufenden Ausgaben genau überwacht.

    (14)

    Rumänien sollte dem Rat bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen vorlegen.

    (15)

    Es ist angemessen, diese Empfehlung zu veröffentlichen —

    EMPFIEHLT, DASS RUMÄNIEN:

    (1)

    die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die nominale Wachstumsrate der gesamtstaatlichen Nettoprimärausgaben 2019 4,5 % und 2020 5,1 % nicht überschreitet, was einer jährlichen strukturellen Anpassung von 1,0 % des BIP im Jahr 2019 und 0,75 % des BIP im Jahr 2020 entspricht, sodass Rumänien auf einen angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel geführt wird;

    (2)

    unerwartete Mehreinnahmen zum Defizitabbau nutzt; Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sollten eine dauerhafte Verbesserung des gesamtstaatlichen strukturellen Saldos gewährleisten und zugleich wachstumsfreundlich sein;

    (3)

    dem Rat bis zum 15. Oktober 2019 einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen vorlegt; dieser Bericht sollte hinreichend detaillierte und glaubhafte Maßnahmen, einschließlich der Haushaltsauswirkungen jeder dieser Maßnahmen zur Einhaltung des erforderlichen Anpassungspfads, sowie aktualisierte und detaillierte Haushaltsprojektionen für 2019 und 2020 enthalten.

    Diese Empfehlung ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E.O. TEODOROVICI


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    (2)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2017 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 1).

    (3)  Empfehlung des Rates vom 22. Juni 2018 im Hinblick auf die Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 223 vom 27.6.2018, S. 3).

    (4)  Empfehlung des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Behebung der festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel in Rumänien (ABl. C 460 vom 21.12.2018, S. 1).

    (5)  Die staatlichen Nettoprimärausgaben umfassen die Gesamtheit der Staatsausgaben ohne Zinsaufwendungen, Ausgaben für Unionsprogramme, die vollständig durch Einnahmen aus Fonds der Union ausgeglichen werden, und nichtdiskretionäre Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung. Staatlich finanzierte Bruttoanlageinvestitionen werden über einen Zeitraum von vier Jahren geglättet. Diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen oder gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen sind eingerechnet. Einmalige Maßnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite werden saldiert.


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