This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019D1580
Council Decision (EU) 2019/1580 of 18 July 2019 on the signing, on behalf of the European Union, and the provisional application of the Agreement with Respect to Time Limitations on Arrangements for the Provision of Aircraft with Crew between the European Union, the United States of America, Iceland, and the Kingdom of Norway
Beschluss (EU) 2019/1580 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
Beschluss (EU) 2019/1580 des Rates vom 18. Juli 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
ST/10485/2019/REV/1
ABl. L 245 vom 25.9.2019, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1580/oj
25.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1580 DES RATES
vom 18. Juli 2019
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Mai 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen über ein Übereinkommen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (im Folgenden „Übereinkommen“). Mit der Paraphierung des Übereinkommens am 8. März 2019 wurden die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen. |
(2) |
Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika, Island und dem Königreich Norwegen betreffend zeitliche Beschränkungen von Vereinbarungen über die Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie der Gemeinsamen Erklärung, die Bestandteil des Übereinkommens ist, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss zusammen mit der Niederschrift über die Beratungen beigefügt.
Artikel 2
Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen sollte im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien festgestellt werden. Alle verbindlichen Fassungen sind gleichwertig.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Das Übereinkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung (1) vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. TUPPURAINEN
(1) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.