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Document 32019D0762

Beschluss (GASP) 2019/762 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

ST/8384/2019/INIT

ABl. L 125 vom 14.5.2019, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/762/oj

14.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/18


BESCHLUSS (GASP) 2019/762 DES RATES

vom 13. Mai 2019

zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1) angenommen.

(2)

Am 21. Februar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/312 (2) angenommen, mit dem die EUCAP Sahel Mali bis zum 14. Januar 2021 verlängert und ihr bis dahin einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zugewiesen wurde.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Juni 2018 zur Sahelzone/Mali hat der Rat die Bedeutung einer Regionalisierung der GSVP in der Sahelzone hervorgehoben, die soweit zweckmäßig zum Ziel hat, die Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch zivile und militärische Kräfte auszubauen, die regionalen Kooperationsstrukturen, insbesondere jene der G5 der Sahelzone, zu stärken und die Fähigkeit und Eigenverantwortung der G5 der Sahelzone im Hinblick auf die Bewältigung der Sicherheitsherausforderungen in der Region zu verbessern.

(4)

Am 15. Februar 2019 hat der Außenminister der Islamischen Republik Mauretanien den geplanten Einsatz der EUCAP Sahel Mali, die die G5 der Sahelzone und die nationalen Fähigkeiten Mauretaniens unterstützen soll, begrüßt.

(5)

Am 18. Februar 2019 hat der Rat ein gemeinsames zivil-militärisches Einsatzkonzept für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone gebilligt.

(6)

Der Beschluss 2014/219/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert:

1.

in Artikel 2 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die EUCAP Sahel Mali leistet unbeschadet ihres Kernmandats in Mali einen Betrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Mali kann diese Maßnahmen in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Mali im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit.

(4)   Zum Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung, einschließlich des gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzepts für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, ausgeführt werden. Vor der Aufnahme einer neuen Aktivität in einem neuen Sahel-G5-Land ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu informieren.“

2.

in Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 14. Januar 2021 beläuft sich auf 68 150 000,00 EUR.“

3.

Artikel 14a erhält folgende Fassung:

„(1)   Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC – Regional Advisory and Coordination Cell) eingerichtet.

(2)   Der RACC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE – Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger an. Im Einklang mit Absatz 7 wird die RACC unter Berücksichtigung der Sicherheitslage das Personal schrittweise von Bamako nach Nouakchott verlegen.

(3)   Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit Unionsdelegationen und mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone

a)

einen Beitrag zur Lageerfassung seitens der Union im Hinblick auf den Bedarf und die Lücken in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung der G5 der Sahelzone, die für die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Belang sind und die Sicherheitsherausforderungen betreffen, zu leisten,

b)

die Strukturen und Länder der G5 der Sahelzone bei der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und beim Ausbau ihrer operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu unterstützen,

c)

die Durchführung von Fortbildung, die Bereitstellung von Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone durch GSVP-Missionen der Union in der Sahelzone zu erleichtern, insbesondere die Organisation von Kursen für Auszubildende dieser Länder in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung.

(4)   Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RACC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RACC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RACC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RACC erteilt allen Mitarbeitern der RACC Weisungen.

(6)   Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RACC aus; dies gilt unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.

(7)   Die EUCAP Sahel Mali schließt mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen über die Unterstützung des Missionspersonals.

Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen wird insbesondere

a)

gewährleistet, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,

b)

bestimmt, dass Delegationsleiter die Aufsicht über die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass diese Mitglieder des Personals die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auf dem Laufenden halten,

c)

bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherzustellen haben, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, sofern sie in einer Unionsdelegation stationiert sind, die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal dieser Unionsdelegation.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2019/312 des Rates vom 21. Februar 2019 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 29).


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