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Document 32018D1548

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1548 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom Einreise-/Ausreisesystem (EES) als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird

    C/2018/6665

    ABl. L 259 vom 16.10.2018, p. 39–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1548/oj

    16.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 259/39


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1548 DER KOMMISSION

    vom 15. Oktober 2018

    über Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom Einreise-/Ausreisesystem (EES) als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Buchstabe k,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

    (2)

    Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2017/2226 präzisiert die Ziele des EES, die Kategorien der in das EES einzugebenden Daten, die Verwendungszwecke der Daten, die Eingabekriterien, die zugangsberechtigten Behörden, weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten sowie die technische Architektur des EES, Vorschriften für seinen Betrieb und seine Anwendung sowie die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen. Ferner regelt sie die Zuständigkeiten für das EES.

    (4)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) errichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Entwicklung und das Betriebsmanagement eines zentralisierten EES zuständig.

    (5)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 erlässt die Kommission vor der Entwicklung des EES die für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erforderlichen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wird in Artikel 36 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/2226 speziell auf die Annahme von Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, verwiesen.

    (6)

    Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die EES-Architektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln.

    (7)

    In diesem Rahmen ist es daher erforderlich, Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, zu erlassen.

    (8)

    Der Zugang zur Liste der Aufenthaltsüberzieher sollte nur den zuständigen Behörden gestattet sein, die nach nationalem Recht dafür verantwortlich sind, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, oder die dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu prüfen und diesbezügliche Entscheidungen zu treffen oder über die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen in ein Herkunfts- oder Transitdrittland zu entscheiden.

    (9)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

    (10)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (11)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (12)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (13)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (14)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (10) des Rates genannten Bereich gehören.

    (15)

    Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    (16)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 23. April 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Inhalt und Generierung der Liste

    Das EES generiert automatisch eine Liste aller Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer ihres zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Die Liste wird kontinuierlich und automatisch aktualisiert, damit jede Änderung oder Löschung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und f, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Daten korrekt wiedergegeben wird.

    Für jeden Drittstaatsangehörigen, der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelt wurde, enthält die Liste folgende Angaben:

    a)

    Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht;

    b)

    Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

    c)

    Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente;

    d)

    beim Anlegen des persönlichen Dossiers des Drittstaatsangehörigen vom EES generierte persönliche Kennnummer;

    e)

    für die letzte Einreise des Drittstaatsangehörigen:

    Datum und Uhrzeit der Einreise;

    Grenzübergangsstelle der Einreise und Behörde, die die Einreise genehmigt hat;

    f)

    aus drei Buchstaben bestehender Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat;

    g)

    Datum, an dem der Drittstaatsangehörige in die Liste aufgenommen wurde.

    Verlässt ein in der Liste aufgeführter Drittstaatsangehöriger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, werden seine Daten automatisch und unmittelbar aus der Liste gelöscht.

    Wenn ein Mitgliedstaat die EES-Daten eines in der Liste aufgeführten Drittstaatsangehörigen berichtigt oder ergänzt, die Verarbeitung solcher Daten einschränkt oder solche Daten löscht, werden die auf der Liste verzeichneten Daten vom EES unverzüglich und automatisch geändert oder gegebenenfalls von der Liste gelöscht.

    Die Mechanismen zur automatischen Generierung der Liste müssen mit den Grundsätzen des eingebauten Datenschutzes in Einklang stehen, der in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 weiterentwickelt wird. Diese Liste wird im Zentralsystem des EES generiert.

    Artikel 2

    Verfahren, mit dem die Liste den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird

    Die zuständigen nationalen Behörden, die als Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannt wurden, sind zuständig für den Zugriff auf die Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen.

    Das EES stellt den benannten Einwanderungsbehörden die laufend aktualisierte Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen in Form eines Berichts bereit. Dieser Bericht wird in der einheitlichen nationalen Schnittstelle sicher gespeichert.

    Das EES kontrolliert auf Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstelle den Zugang zu dem Bericht, um sicherzustellen, dass nur die benannten Einwanderungsbehörden auf den Bericht zugreifen und ihn einsehen können.

    Alle im Zusammenhang mit dem Bericht durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge werden im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 protokolliert.

    Artikel 3

    Format des Berichts

    Der Inhalt des Berichts wird in einem strukturierten und praktischen Format präsentiert, das durchsucht und im Einklang mit den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Kommunikationsinfrastruktur übermittelt werden kann.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 15. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

    (3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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