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Document 32018D0994

    Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

    ST/9425/2018/INIT

    ABl. L 178 vom 16.7.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/994/oj

    16.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 178/1


    BESCHLUSS (EU, Euratom) 2018/994 DES RATES

    vom 13. Juli 2018

    zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

    in Kenntnis des Entwurfs des Europäischen Parlaments,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (2) (im Folgenden „Wahlakt“) im Anhang des Beschlusses 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (3) trat am 1. Juli 1978 in Kraft und wurde durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (4) geändert.

    (2)

    An dem Wahlakt ist eine Reihe von Änderungen vorzunehmen.

    (3)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der Rat nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren die für die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

    (4)

    Die Transparenz des Wahlprozesses und der Zugang zu verlässlichen Informationen sind wichtig, wenn es darum geht, das europäische politische Bewusstsein zu schärfen und für eine rege Wahlbeteiligung zu sorgen, und die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sollten deutlich vor der Wahl zum Europäischen Parlament über die Bewerberinnen und Bewerber bei dieser Wahl und über die Zugehörigkeit von nationalen politischen Parteien zu einer europäischen politischen Partei informiert werden.

    (5)

    Um die Wahlbeteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament zu fördern und die Möglichkeiten, die die technologischen Entwicklungen bieten, in vollem Umfang zu nutzen, könnten die Mitgliedstaaten u. a. die vorzeitige Stimmabgabe, die Briefwahl sowie die elektronische Stimmabgabe und die Stimmabgabe über das Internet vorsehen, wobei insbesondere die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und der Schutz personenbezogener Daten gemäß geltendem Unionsrecht zu gewährleisten sind.

    (6)

    Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, insbesondere indem sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimme abgeben oder kandidieren.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Drittstaat zu gestatten, bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimme abzugeben.

    (8)

    Der Wahlakt sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Wahlakt wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    (1)   In jedem Mitgliedstaat werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments als Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach dem Verhältniswahlsystem auf der Grundlage von Listen oder von übertragbaren Einzelstimmen gewählt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können Vorzugsstimmen auf der Grundlage von Listen nach den von ihnen festgelegten Modalitäten zulassen.

    (3)   Die Wahl erfolgt allgemein, unmittelbar, frei und geheim.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    (1)   Für die Sitzvergabe können die Mitgliedstaaten eine Mindestschwelle festlegen. Diese Schwelle darf auf nationaler Ebene nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen betragen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, in denen eine Listenwahl stattfindet, legen für Wahlkreise, in denen es mehr als 35 Sitze gibt, eine Mindestschwelle für die Sitzvergabe fest. Diese Schwelle darf nicht weniger als 2 % und nicht mehr als 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen in dem betreffenden Wahlkreis, einschließlich eines einen einzigen Wahlkreis bildenden Mitgliedstaats betragen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 2 spätestens vor der Wahl zum Europäischen Parlament, die der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten des Beschlusses (EU, Euratom) 2018/994 des Rates (*1) folgt, rechtzeitig nachzukommen.“

    (*1)  Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. L 178 vom 16.7.2018, S. 1).“"

    3.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 3a

    Ist in innerstaatlichen Vorschriften eine Frist für die Einreichung von Bewerbungen für die Wahl zum Europäischen Parlament festgelegt, muss diese Frist mindestens drei Wochen vor dem vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Termin für die Abhaltung der Wahl zum Europäischen Parlament betragen.

    Artikel 3b

    Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die Stimmzettel den Namen oder das Logo der europäischen politischen Partei, der die nationale politische Partei oder der Einzelbewerber angehört, tragen.“

    4.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 4a

    Für die Wahl zum Europäischen Parlament können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe, der Briefwahl sowie der elektronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe über das Internet vorsehen. In diesem Fall treffen sie hinreichende Maßnahmen, um insbesondere die Zuverlässigkeit der Ergebnisse, das Wahlgeheimnis und der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem geltenden Unionsrecht zu gewährleisten.“

    5.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    (1)   Bei der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf jeder Wähler und jede Wählerin nur einmal wählen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine doppelte Stimmabgabe bei der Wahl zum Europäischen Parlament mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.“

    6.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 9a

    Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit ihren innerstaatlichen Wahlverfahren die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihren Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem Drittstaat zu gestatten, bei der Wahl zum Europäischen Parlament ihre Stimme abzugeben.

    Artikel 9b

    (1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die Kontaktstelle, die für den Austausch von Daten über die Wählerinnen und Wähler und Bewerberinnen und Bewerber mit den Kontaktstellen in den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.

    (2)   Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Eintragung von Wählerinnen und Wählern in das Wählerverzeichnis und die Einreichung von Bewerbungen beginnt die in Absatz 1 genannte Stelle spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1, den anderen Behörden gemäß dem geltenden Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten die in der Richtlinie 93/109/EG (*2) aufgeführten Daten über Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu übermitteln, die in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in das Wählerverzeichnis eingetragen sind oder kandidieren.

    (*2)  Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).“"

    Artikel 2

    (1)   Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren mit.

    (2)   Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach dem Empfang der letzten Mitteilung gemäß Absatz 1 in Kraft (5).

    Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. LÖGER


    (1)  Zustimmung vom 4. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

    (3)  Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1).

    (4)  Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).

    (5)  Das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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