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Document 32018D0935

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/935 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3997) (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/3997

ABl. L 165 vom 2.7.2018, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/05/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0625

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/935/oj

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/40


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/935 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3997)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission (2) wurde die Einfuhr in die Europäische Union von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, ursprünglich bis zum 31. Juli 2014 verboten. Dieser Durchführungsbeschluss wurde erlassen, nachdem zahlreiche Meldungen in Bezug auf die Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen, darunter Salmonella Typhimurium, in Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“, gemeinhin als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) übermittelt worden waren.

(3)

Da Bangladesch nicht in der Lage war, Sicherheiten für die Einfuhr von Betelblättern in die Union zu bieten, wurde durch die Durchführungsbeschlüsse 2014/510/EU (3), (EU) 2015/1028 (4) und (EU) 2016/884 der Kommission (5) die Geltungsdauer der befristeten Aussetzung der Einfuhren dieser Produkte bis zum 30. Juni 2015, 30. Juni 2016 bzw. bis zum 30. Juni 2018 verlängert.

(4)

Der Vorschlag für einen Maßnahmenplan, der im Januar 2018 von Bangladesch vorgelegt wurde, ist nach wie vor unvollständig, und es liegen keine Garantien dafür vor, dass er wirksam angewandt und durchgesetzt wird. Aus den übermittelten Informationen ergibt sich in der Tat keinesfalls, dass die Erzeugung von Betelblättern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) steht und dass das Land in der Lage ist, verlässliche Analyseergebnisse von akkreditierten Laboren vorzulegen. Die Behörden von Bangladesch meldeten überdies auch den Einsatz eines chemischen Dekontaminationsmittels zur Behandlung der Betelblätter, ohne jeglichen Nachweis hinsichtlich Sicherheit oder Toxizität des verwendeten Produkts. Trotz der Annahme und fortlaufenden Anwendung eines von Bangladesch selbst auferlegten Verbots der Ausfuhr von Betelblättern seit Mai 2013 wurden seit der Annahme 29 Meldungen im RASFF verzeichnet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von Bangladesch gegebenen Garantien ausreichen, um die ernsten Risiken für die menschliche Gesundheit zu beseitigen. Die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/88/EU eingeführten Sofortmaßnahmen sollten daher aufrechterhalten werden.

(5)

Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU sollte daher weiter verlängert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2020.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2018

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 34).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/510/EU der Kommission vom 29. Juli 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 33).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1028 der Kommission vom 26. Juni 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 53).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/884 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, in Bezug auf seine Geltungsdauer (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 29 ).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).


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