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Document 32018D0911

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/911 der Kommission vom 25. Juni 2018 zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4071) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/4071

    ABl. L 161 vom 26.6.2018, p. 67–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/07/2018; Aufgehoben durch 32018D0954

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/911/oj

    26.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/67


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/911 DER KOMMISSION

    vom 25. Juni 2018

    zur Festlegung vorläufiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4071)

    (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine schwere Viruserkrankung der kleinen Wiederkäuer (Schafe und Ziegen), die in erster Linie durch direkten Kontakt übertragen wird. Die durch das betreffende Virus verursachte Morbidität und Mortalität kann sehr hoch sein, insbesondere in Gebieten, in denen die Tierseuche erstmalig auftritt; schwerwiegende wirtschaftliche Schäden im Agrarsektor können die Folge sein. Die Seuche ist nicht auf den Menschen übertragbar. In vielen Ländern Afrikas, des Nahen und Mittleren Ostens und Asiens kommt die Pest der kleinen Wiederkäuer endemisch vor; sie stellt eine große Gefahr für Tiergesundheit und Tierschutz dar.

    (2)

    In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates (3) sind allgemeine Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen einschließlich der Pest der kleinen Wiederkäuer festgelegt. Dazu gehören Maßnahmen der Seuchenbekämpfung, die bei Verdacht auf die Pest der kleinen Wiederkäuer und bei Bestätigung der Seuche in einem Betrieb getroffen werden müssen. Die genannten Maßnahmen umfassen auch die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum sowie zusätzliche Maßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen.

    (3)

    Gemäß Artikel 14.7.7 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (Ausgabe 2017) (4) (im Folgenden der „Kodex“) muss bei Ausbruch der Pest der kleinen Wiederkäuer oder bei Auftreten einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem Land oder einem Gebiet, das als frei von dieser Tierseuche gilt, und bei Durchführung eines Keulungsprogramms nach der letzten Schlachtung eine Wartezeit von sechs Monaten eingehalten werden, ehe der Status als frei von der Pest der kleinen Wiederkäuer wiedererlangt werden kann, sofern die Bestimmungen von Artikel 14.7.32 des Kodex eingehalten wurden.

    (4)

    Am 23. Juni 2018 unterrichtete Bulgarien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über drei Ausbrüche der Pest der kleinen Wiederkäuer in Beständen kleiner Wiederkäuer in der Gemeinde Boljarowo, in der bulgarischen Oblast Jambol.

    (5)

    Bulgarien hat die in der Richtlinie 92/119/EWG vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen, insbesondere die Keulung infizierter Bestände sowie die Errichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Seuchenherde. Darüber hinaus wurde die Überwachung in den an die betroffenen Gebiete angrenzenden Gemeinden sowie in den Gemeinden entlang der Unionsgrenze zu Drittstaaten, die nicht frei von der betreffenden Tierseuche sind, verstärkt.

    (6)

    Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG müssen vorübergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer zu verhindern. Um der Ausbreitung dieser Tierseuche in anderen Gebieten Bulgariens, anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten – insbesondere über den Handel mit kleinen Wiederkäuern und deren Zuchtmaterial – vorzubeugen, sollte der Versand von Sendungen von kleinen Wiederkäuern und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse dieser Tiere kontrolliert werden.

    (7)

    Bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Pest der kleinen Wiederkäuer in Bulgarien ergreifen.

    (8)

    Die Lage wird auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit diesem Beschluss werden vorläufige Schutzmaßnahmen festgelegt, um die Ausbreitung der Pest der kleinen Wiederkäuer in der Union zu verhindern.

    Die Maßnahmen gelten für kleine Wiederkäuer sowie für Sperma, Eizellen, Embryonen und bestimmte Waren dieser Tiere.

    Artikel 2

    (1)   Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „kleine Wiederkäuer“ bezeichnet Schafe und Ziegen;

    b)

    „unverarbeitete tierische Nebenprodukte“ bezeichnet tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

    (2)   Außerdem gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

    Artikel 3

    Bulgarien untersagt die Versendung folgender Waren aus der Oblast Jambol in andere Teile Bulgariens, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer:

    a)

    kleine Wiederkäuer;

    b)

    Sperma, Eizellen und Embryonen von kleinen Wiederkäuern.

    Artikel 4

    (1)   Bulgarien untersagt außerhalb der Oblast Jambol das Inverkehrbringen folgender Waren, die von aus der Oblast Jambol stammenden kleinen Wiederkäuern hergestellt wurden:

    a)

    frisches Fleisch;

    b)

    Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus dem unter Buchstabe a genannten Fleisch;

    c)

    Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr, die aus dem unter Buchstabe a genannten Fleisch hergestellt wurden, ausgenommen solche, die einer Behandlung zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (7) unterzogen wurden;

    d)

    Rohmilch und Milcherzeugnisse, ausgenommen solche, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 behandelt wurden, wie in Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG beschrieben;

    e)

    Erzeugnisse, die die Waren gemäß den Buchstaben a bis d enthalten;

    f)

    unverarbeitete tierische Nebenprodukte.

    (2)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann die zuständige Behörde die Versendung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte, die zur Bearbeitung oder Entsorgung in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet Bulgariens gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, unter amtlicher Aufsicht genehmigen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Dezember 2018.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

    Brüssel, den 25. Juni 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).

    (4)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_ppr.htm

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (7)  Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).


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