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Document 32017R0872

Durchführungsverordnung (EU) 2017/872 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3329

ABl. L 134 vom 23.5.2017, p. 6–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/872/oj

23.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/872 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für den ökologischen Landbau als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2)

Die Republik Korea hat der Kommission mitgeteilt, dass ihre zuständige Behörde eine weitere Kontrollstelle in das Verzeichnis der von der Republik Korea anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat.

(3)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(4)

Die „Abcert AG“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat und nicht länger in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden sollte.

(5)

Die Kommission hat den Antrag der „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ auf Aufnahme in das Verzeichnis des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der übermittelten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Angola sowie Sao Tomé und Principe anzuerkennen.

(6)

Die „Argencert SA“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt.

(7)

Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Malaysia und Singapur und die Anerkennung für China auf die Erzeugniskategorien B und E auszuweiten.

(8)

Die „CCOF Certification Services“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anerkennung für die Erzeugniskategorie F in Bezug auf Mexiko zurückziehen möchte. Deshalb sollte sie in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf das genannte Land nicht mehr für diese Erzeugniskategorie aufgeführt werden.

(9)

Die „Certisys“ hat der Kommission die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt. Außerdem hat die Kommission einen Antrag der „Certisys“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf die Demokratische Republik Kongo auszuweiten.

(10)

Die Kommission hat einen Antrag der „Control Union Certifications“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, ihre Anerkennung in Bezug auf Angola, Belarus, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Fidschi, Kosovo (3), Liberia und Niger auf die Erzeugniskategorien A, D, E und F sowie in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar auf die Erzeugniskategorien A, E und F auszuweiten.

(11)

Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Ägypten, die Anerkennung in Bezug auf Monaco auf die Erzeugniskategorie C und die Anerkennung in Bezug auf Bosnien und Herzegowina auf die Erzeugniskategorien E und F auszuweiten.

(12)

Die Kommission hat einen Antrag der „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, C und D auf Indonesien auszuweiten.

(13)

Die Kommission hat einen Antrag der „IMOcert Latinoamérica Ltda“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Argentinien, Costa Rica, Guyana und Honduras auszudehnen. Außerdem ist es gerechtfertigt, die Anerkennung der „IMOcert Latinoamérica Ltda“ in Bezug auf Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Cuba, die Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela auf die Erzeugniskategorie B auszudehnen.

(14)

Die Kommission hat einen Antrag der „LACON GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Bosnien und Herzegowina, Chile, Cuba, Äthiopien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und für die Erzeugniskategorien A und D auf die Dominikanische Republik, Kenia, Swasiland und Simbabwe auszudehnen.

(15)

Die „ÖkoP Zertifizierungs GmbH“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeiten in dem Drittland, für das sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden.

(16)

Die Kommission hat einen Antrag der „Valsts SIA Sertifikācijas un testēšanas centrs“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Valsts SIA“ für die Erzeugniskategorien A, B, D, E und F in Bezug auf Russland und die Ukraine anzuerkennen.

(17)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 (4) geänderten Fassung enthält das neue Muster der Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen des elektronischen Bescheinigungssystems gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008. In Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 (vormals Unterabsatz 5) wird weiterhin auf Feld 15 statt auf Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung verwiesen. In Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung und in der entsprechenden Anweisung in Anhang VI wird zudem irrtümlicherweise auf Artikel 33 statt auf Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (5) Bezug genommen. Diese Fehler sollten berichtigt werden.

(18)

Die Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten daher entsprechend geändert bzw. berichtigt werden.

(19)

Im Interesse der Klarheit sollten die Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ab dem Geltungsbeginn der jeweiligen Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 gelten.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.“

2.

Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 19. April 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).

(3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1842 der Kommission vom 14. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in Bezug auf die elektronische Kontrollbescheinigung für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse und bestimmte andere Elemente sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in Bezug auf die Anforderungen für haltbar gemachte oder verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse und die Übermittlung von Informationen (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 19).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


ANHANG I

In Nummer 5 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in den die Republik Korea betreffenden Eintrag folgende Zeile eingefügt:

„KR-ORG-023

Control Union Korea

www.controlunion.co.kr“


ANHANG II

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der „Abcert AG“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

2.

Nach dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚Agricert — Certificação de Produtos Alimentares LDA‘

1.

Anschrift: Rua Alfredo Mirante, 1, R/c Esq., 7350-154 Elvas, Portugal

2.

Internetadresse: www.agricert.pt

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

AO-BIO-172

Angola

x

x

ST-BIO-172

Sao Tomé und Principe

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“

3.

In dem „Argencert SA“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Bouchard 644 6o piso „A“, C1106ABJ, Buenos Aires, Argentinien“.

4.

In dem „Bioagricert S.r.l.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„MY-BIO-132

Malaysia

x

x

x

SG-BIO-132

Singapur

x

x

x

—“

b)

In der China betreffenden Zeile wird in den Rubriken B und E ein Kreuz eingefügt.

5.

In Nummer 3 des „CCOF Certification Services“ betreffenden Eintrags wird in der Mexiko betreffenden Zeile in der Rubrik F das Kreuz gestrichen.

6.

Der „Certisys“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Anschrift: Avenue de l'Escrime/Schermlaan 85, 1150 Bruxelles/Brussel, Belgien.“

b)

In Nummer 3 wird in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„CD-BIO-128

Demokratische Republik Kongo

x

x

—“

7.

Der „Control Union Certifications“ betreffende Eintrag wird wie folgt geändert:

a)

In den Angola, Belarus, Chad, Djibouti, Eritrea, Fidschi, Kosovo, Liberia und Niger betreffenden Zeilen wird in die Rubriken A, D, E und F ein Kreuz eingefügt.

b)

In den die Demokratische Republik Kongo und Madagaskar betreffenden Zeilen wird in die Rubriken A, E und F ein Kreuz eingefügt.

8.

In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern wird folgende Zeile eingefügt:

„EG-BIO-154

Ägypten

x

x

x

—“

b)

In der Bosnien und Herzegowina betreffenden Zeile wird in den Rubriken E und F ein Kreuz eingefügt.

c)

In der Monaco betreffenden Zeile wird in der Rubrik C ein Kreuz eingefügt.

9.

In dem „Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBA as Quality Certification Services (QCS)“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeile eingefügt:

„ID-BIO-144

Indonesien

x

x

x

—“

10.

In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda.“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:

a)

In der Reihenfolge der Codenummern werden folgende Zeilen eingefügt:

„AR-BIO-123

Argentinien

x

x

x

—“

„CR-BIO-123

Costa Rica

x

x

x

—“

„GY-BIO-123

Guyana

x

x

x

—“

„HN-BIO-123

Honduras

x

x

x

—“

b)

In den Belize, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Cuba, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Haiti, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela betreffenden Zeilen wird in der Rubrik B ein Kreuz eingefügt.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse.“

11.

In dem „LACON GmbH“ betreffenden Eintrag werden in der Reihenfolge der Codenummern in Nummer 3 folgende Zeilen eingefügt:

„BA-BIO-134

Bosnien und Herzegowina

x

x

x

—“

„CL-BIO-134

Chile

x

x

x

—“

„CU-BIO-134

Cuba

x

x

 

x

—“

„DO-BIO-134

Dominikanische Republik

x

x

—“

„ET-BIO-134

Äthiopien

x

x

x

—“

„KE-BIO-134

Kenia

x

x

—“

„MK-BIO-134

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

x

x

x

—“

„SZ-BIO-134

Swasiland

x

x

—“

„ZW-BIO-134

Simbabwe

x

x

—“

12.

Der „ÖkoP Zertifizierungs GmbH“ betreffende Eintrag wird gestrichen.

13.

Es wird folgender Eintrag eingefügt:

„‚Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘‘

1.

Anschrift: Dārza iela 12, Priekuļi, Priekuļu pagasts, Priekuļu novads, LV–4126, Lettland

2.

Internetadresse: www.stc.lv

3.

Codenummern, Drittländer und Erzeugniskategorien:

Codenummer

Drittland

Erzeugniskategorie

A

B

C

D

E

F

RU-BIO-173

Russland

x

x

x

x

x

UA-BIO-173

Ukraine

x

x

x

x

x

4.

Ausnahmen: Umstellungserzeugnisse und Wein.

5.

Befristung der Aufnahme: bis 30. Juni 2018.“


ANHANG III

In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung und in der Feld 14 betreffenden Anweisung die Bezugnahme auf Artikel 33 durch Bezugnahme auf Artikel 34 ersetzt.


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