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Document 32017R0838

Durchführungsverordnung (EU) 2017/838 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3145

ABl. L 125 vom 18.5.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/838/oj

18.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/838 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Hinblick auf Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden die grundlegenden Anforderungen an die ökologische/biologische Erzeugung von Aquakulturtieren, einschließlich der Anforderungen an die Futtermittel, festgelegt. Die Durchführungsvorschriften für diese Anforderungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) festgelegt.

(2)

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind Fische und Krebstiere mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.

(3)

In Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die spezifischen Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere gemäß Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß diesem Artikel sollte nach Möglichkeit vorrangig das natürliche Nahrungsangebot genutzt werden.

(4)

Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Nach Artikel 25l Absatz 2 dieser Verordnung dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs oder Meeresalgen verwendet werden, wenn ein natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Mit Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung werden die Höchstanteile von Fischmehl und Fischöl festgelegt, die das Futter von Haiwelsen und Garnelen bei Zufütterung enthalten darf.

(5)

Im Brutstadium steht natürlich vorkommendes Futter nur begrenzt oder überhaupt nicht zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass die Fütterungsvorschriften für Geißelgarnelen (Penaeidae) und insbesondere Tiger shrimp (Penaeus monodon) gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bei Anwendung auf Garnelen im juvenilen Stadium in Bruteinrichtungen zu Mangelernährung und erhöhter Sterblichkeit führen würden.

(6)

Nach Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ernähren sich die betreffenden Tiere über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen. Die in diesem Artikel enthaltene Vorschrift sollte nur die Abwachsstadien betreffen, in denen die Tiere in Teichen und Seen anstatt in Bruteinrichtungen, in denen das natürliche Nahrungsangebot unzureichend ist, gehalten werden. Dies gilt insbesondere seit dem 31. Dezember 2016, ab dem gemäß Artikel 25e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht mehr in einen ökologischen/biologischen Betrieb eingesetzt werden dürfen. Vor diesem Datum war es zulässig, in einen ökologischen/biologischen Betrieb einen Anteil an nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Tieren einzusetzen, nachdem sie das Brutstadium unter nichtökologischen/nichtbiologischen Bedingungen durchlaufen hatten.

(7)

Außerdem hat die mit Beschluss 2009/427/EG der Kommission (3) eingesetzte Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion („EGTOP“) bestätigt, dass sich die diesbezüglichen Vorschriften von Artikel 25l Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nur für die Abwachsstadien eignen (4). Nach Auffassung der EGTOP lassen es die in diesem Artikel festgesetzten Höchstanteile für Fischmehl und Fischöl nicht zu, dass der ernährungsphysiologische Bedarf der Tiere während der ersten Lebensstadien in einer Bruteinrichtung gedeckt wird.

(8)

Die Kommission hat der Notwendigkeit zur Änderung der Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere Rechnung getragen, indem sie klargestellt hat, dass diese Vorschriften nur für die Abwachsstadien gelten. Bei dieser Schlussfolgerung hat die Kommission die Anforderung, den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu decken, das Ziel von Artikel 25l der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, dem natürlichen Nahrungsangebot nach Möglichkeit Vorrang einzuräumen, und die Stellungnahme der EGTOP berücksichtigt.

(9)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 25l Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

„1.   Die in Anhang XIIIa Abschnitte 6, 7 und 9 genannten Aquakulturtiere ernähren sich in den Abwachsstadien über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29).

(4)  Abschlussbericht: http://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming/files/final_report_egtop_on_aquaculture_part-c_en.pdf


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