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Document 32017R0396R(01)
Corrigendum to Council Implementing Regulation (EU) 2017/396 of 7 March 2017 implementing Article 9(5) of Regulation (EC) No 1183/2005 imposing certain specific restrictive measures directed against persons acting in violation of the arms embargo with regard to the Democratic Republic of the Congo (Official Journal of the European Union L 60 of 8 March 2017)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 8. März 2017)
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 8. März 2017)
ST/15177/2019/INIT
ABl. L 191 vom 16.6.2020, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/396/corrigendum/2020-06-16/oj
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16.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/2 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/396 des Rates vom 7. März 2017 zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
Seite 10, Anhang, Buchstabe a:
Anstatt:
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„a) |
Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1“ |
muss es heißen:
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„a) |
Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a“. |
Seite 26, Anhang, Buchstabe b:
Anstatt:
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„b) |
Liste der Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1“ |
muss es heißen:
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„b) |
Liste der Einrichtungen nach Artikel 2 und 2a“. |
Seiten 29 und 30, Anhang, Buchstabe b (Liste der Einrichtungen nach Artikel 2 und 2a), Eintrag 5 (FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDA (FDLR)), Absätze 7 und 8:
Anstatt:
„… Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen. Die M23 (‚Mouvement du 23 MARS‘ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten.
In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, 8.3.2017 L 60/29 Amtsblatt der Europäischen Union DE dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.“
muss es heißen:
„… Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen.“