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Document 32017R0231

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/231 der Kommission vom 9. Februar 2017 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die vierte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

    ABl. L 35 vom 10.2.2017, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/231/oj

    10.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 35/15


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/231 DER KOMMISSION

    vom 9. Februar 2017

    zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die vierte Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.

    (2)

    Unter Berücksichtigung der für die vierte Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte kein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die vierte Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 7. Februar 2017 endete, wird kein Mindestverkaufspreis festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Februar 2017

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


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