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Document 32017B1609

    Beschluss (EU, Euratom) 2017/1609 des Europäischen Parlaments vom 27. April 2017 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015

    ABl. L 252 vom 29.9.2017, p. 101–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1609/oj

    29.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/101


    BESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/1609 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2017

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (1),

    unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 (COM(2016) 475 — C8-0269/2016) (2),

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2015 (3),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2016) 674) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 338, SWD(2016) 339),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2015 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2016) 628) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2016) 322),

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2015 der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05874/2017 — C8-0038/2017),

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

    unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (9),

    gestützt auf Artikel 93 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0150/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

    1.

    erteilt dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2015;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 27. April 2017 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2015 (10);

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Antonio TAJANI

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 69 vom 13.3.2015.

    (2)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 1.

    (3)  ABl. C 417 vom 11.11.2016, S. 2.

    (4)  ABl. C 449 vom 1.12.2016, S. 51.

    (5)  ABl. C 380 vom 14.10.2016, S. 147.

    (6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (9)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.

    (10)  Angenommene Texte von diesem Datum, P8_TA(2017)0144 (siehe Seite 66 dieses Amtsblatts).


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