15.4.2016
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DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
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L 99/21
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LEITLINIE (EU) 2016/579 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. März 2016
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (EZB/2016/6)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
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Am 2. April 2015 erließ der EZB-Rat die Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/15) (1), mit der die Leitlinie EZB/2012/27 (2) zur Berücksichtigung des Umstands geändert wurde, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen) des Euro-Währungsgebiets Dienstleistungen zur Selbstbesicherung (Auto-collateralisation) sowie die Abwicklung in Zentralbankgeld mittels TARGET2-Securities (T2S) anbieten.
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(2)
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Bei der Anwendung der Leitlinie EZB/2012/27 sind mehrere Punkte aufgetreten, für die eine Klarstellung anzustreben ist, insbesondere im Hinblick auf das Angebot von Auto-collateralisation-Diensten und die Abwicklung in Zentralbankgeld durch die NZBen.
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(3)
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Der EZB-Rat ist aufgrund seiner Befugnisse der Ebene 1 Inhaber von TARGET2 und kann beratende Gremien einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Steuerung und dem Betrieb von TARGET2 unterstützen.
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(4)
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Darüber hinaus sollten technische und operative Leitungsaufgaben, die mit TARGET2 verbunden sind, einem Organ übertragen werden, das vom EZB-Rat eingerichtet wird.
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(5)
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Daher sollte die Leitlinie EZB/2012/27 entsprechend geändert werden —
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HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
1.
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Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:
„Artikel 1a
TARGET2-Transaktionen
Für die nachstehenden Transaktionen verwenden die nationalen Zentralbanken (NZBen) stets TARGET2-Konten:
a)
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geldpolitische Offenmarktgeschäfte im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (*);
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b)
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Abwicklung von Transaktionen durch Nebensysteme;
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c)
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Zahlungen zwischen Kreditinstituten.
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(*) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3) (Leitlinie allgemeine Dokumentation).“"
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2.
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Artikel 2 Nummer 25 erhält folgende Fassung:
„25. ‚verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem PM-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto oder gesperrter Mittel auf dem Geldkonto;“.
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3.
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Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
Leitungsstrukturen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) beruht die Steuerung von TARGET2 auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur. Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), einem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 und den Anbieter-NZBen (Ebene 3) übertragen sind, sind in Anhang I dargelegt.
(2) Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET2 zuständig. Die Aufgaben der Ebene 1 fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des EZB-Rates. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme des ESZB (PSSC) unterstützt die Ebene 1 in allen Angelegenheiten, die Bezug zu TARGET2 haben.
(3) Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Zentralbanken des Eurosystems innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 2 zuständig. Der EZB-Rat richtet auf Ebene 2 eine Stelle ein, der die Zentralbanken des Eurosystems bestimmte technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2 übertragen.
(4) Die Zentralbanken des Eurosystems regeln ihre interne Organisation durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen.
(5) Gemäß Artikel 12.1 Absatz 3 der ESZB-Satzung sind die Anbieter-NZBen innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig.
(6) Die Anbieter-NZBen schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste, die die Anbieter-NZBen für die Zentralbanken des Eurosystems erbringen. Diese Vereinbarung schließt, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein.
(7) Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarung wird in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.“
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4.
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Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a)
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Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos oder eines Geldkontos in TARGET2“.
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b)
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Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 gemäß Anhang II.“
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5.
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Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c werden gestrichen.
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6.
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Die Anhänge I, II, IIa, III, IIIa, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.
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Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen und wenden diese ab dem 15. April 2016 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank (EZB) die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis 1. April 2016 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. März 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (EZB/2015/15) (ABl. L 155 vom 19.6.2015, S. 38).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I, II, IIa, III, IIIa, IV und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden wie folgt geändert:
1.
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Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2
Ebene 1 — EZB-Rat
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Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan
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Ebene 3 — Anbieter-NZBen
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0. Allgemeine Bestimmungen
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Die Ebene 1 hat die oberste Zuständigkeit für inländische und grenzüberschreitende TARGET2-Angelegenheiten und ist für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET2 zuständig.
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Die Ebene 2 erfüllt technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2.
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Die Ebene 3 trifft Entscheidungen über den täglichen Betrieb der Gemeinschaftsplattform (SSP) auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden.
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1. Kosten und Preispolitik
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Festlegung einer gemeinsamen Kostenrechnungsmethodologie
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—
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Festlegung einer einheitlichen Preisstruktur
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Festlegung der Preise für zusätzliche Dienste und/oder Module
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(nicht anwendbar)
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2. Service Level
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—
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Festlegung der Kerndienste
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—
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Entscheidung über zusätzliche Dienste und/oder Module
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—
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Leistung von Beiträgen je nach Bedarf von Ebene 1/Ebene 2
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3. Risikomanagement
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—
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Festlegung des allgemeinen Rahmens für das Risikomanagement und Genehmigung von Restrisiken
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Durchführung des Risikomanagements
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Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen
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Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2
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4. Leitungsstruktur und Finanzierung
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Festlegung von Vorschriften zur Entscheidungsfindung und Finanzierung der SSP
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Erarbeitung des TARGET2-Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken und Sicherung seiner angemessenen Umsetzung
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Ausarbeitung der auf Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur und Finanzierung
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Ausarbeitung des Budgets, Verabschiedung des Budgets und dessen Umsetzung
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Kontrolle der Anwendung
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Einziehung von Geldern und Vergütung von Diensten
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Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern
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5. Entwicklung
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Beratung der Ebene 2 zum Standort der SSP
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Genehmigung des Gesamtprojektplans
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Festlegung des ersten Designs der SSP und Entwicklung der SSP
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Entscheidung, ob die SSP von Grund auf neu errichtet wird oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet wird
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Auswahl des SSP-Betreibers
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Festlegung — gemeinsam mit Ebene 3 — der Service Level der SSP
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Festlegung des Standorts der SSP nach Beratung mit Ebene 1
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Genehmigung der Methodologie zur Bestimmung der Spezifikationen sowie der ‚Lieferungen‘ der Ebene 3, die als geeignet angesehen werden für die genauere Spezifizierung und den anschließenden Test sowie für die Abnahme des Produkts (insbesondere allgemeine und besondere Nutzerspezifikationen)
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Festlegung eines Projektplans mit Zielvorgaben
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Bewertung und Abnahme der Lieferungen
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Ausarbeitung von Testszenarios
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Koordinierung (in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3) der von den Zentralbanken und Nutzern durchzuführenden Tests
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Vorschlag des ersten Designs der SSP
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Vorschlag zur Entscheidung über die Frage, ob die SSP von Grund auf neu errichtet wird oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet wird
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Vorschlag des Standorts der SSP
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Ausarbeitung der allgemeinen und besonderen funktionalen Spezifikationen (interne besondere funktionale Spezifikationen und besondere funktionale Nutzerspezifikationen)
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Ausarbeitung der besonderen technischen Spezifikationen
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Leistung von ersten und laufenden Beiträgen zur Planung und Kontrolle der Projektzielvorgaben
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technische und operative Unterstützung von Tests (Durchführung von SSP-Tests, Informationen zu SSP-bezogenen Testszenarios, Unterstützung der Zentralbanken des Eurosystems bei ihren Testaktivitäten)
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6. Umsetzung und Migration
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Festlegung der Migrationsstrategie
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Vorbereitung und Koordinierung der Migration zur SSP in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3
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Leistung von Beiträgen zu Migrationsangelegenheiten auf Anfrage der Ebene 2
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Erfüllung SSP-bezogener Migrationsaufgaben, zusätzliche Unterstützung beitretender NZBen
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7. Betrieb
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Steuerung im Fall ernster Krisensituationen
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Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs vom TARGET2-Simulator
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Benennung der Zertifizierungsstellen für den internetbasierten Zugang
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Festlegung der Sicherheitspolitik, -anforderungen und -kontrollen für die SSP
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Festlegung der Grundsätze, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang verwendeten Zertifikate gelten
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Kontaktpflege mit Nutzern auf europäischer Ebene (unter Beachtung der ausschließlichen Verantwortung der Zentralbanken des Eurosystems für die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden) und Überwachung der täglichen Nutzeraktivitäten aus geschäftspolitischer Perspektive (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems)
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Überwachung der Geschäftsentwicklung
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—
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Budgetierung, Finanzierung, Rechnungsstellung (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems) und sonstige laufende Aufgaben
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Betrieb des Systems auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung“
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2.
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Anhang II wird wie folgt geändert:
a)
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In Artikel 1 erhält die Begriffsbestimmung von „Abbuchungsermächtigung“ folgende Fassung:
„— ‚Abbuchungsermächtigung‘ (‚direct debit authorisation‘): eine allgemeine Weisung/Anweisung eines Zahlers an seine Zentralbank, aufgrund derer die Zentralbank berechtigt und verpflichtet ist, das Konto des Zahlers bei Erhalt eines gültigen Lastschriftauftrags des Zahlungsempfängers zu belasten;“.
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b)
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Artikel 7 wird wie folgt geändert:
i)
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Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als PM-Hauptkonto im Sinne von Anhang IIa einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Eröffnung und Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem Geldkontoinhaber.“
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ii)
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Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein PM-Kontoinhaber, der außerdem Inhaber eines zur Auto-collateralisation verwendeten Geldkontos ist, trägt etwaige gemäß Anhang IIIa Nummer 9 Buchstabe d festgesetzte Strafgebühren.“
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c)
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Artikel 34 wird wie folgt geändert:
i)
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Am Ende von Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen PM-Kontoinhaber gerichtete Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"
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ii)
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Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
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Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines PM-Kontoinhabers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen PM-Kontoinhaber, andere Zentralbanken und andere PM-Kontoinhaber und Geldkontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden PM-Kontoinhabers und Geldkontoinhabers erteilt.“
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iii)
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Absatz 4 Buchstabe b entfällt.
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d)
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Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des Teilnehmers, der Teilnehmer derselben Gruppe oder seiner Kunden handelt, es sei denn, der Teilnehmer oder seine Kunden haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls angemessen nach nationalem Recht: oder diese Offenlegung ist gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].“
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e)
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In Anlage II erhält Abschnitt 3 Buchstabe a Ziffer ii folgende Fassung:
„ii)
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Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. diesem in Rechnung gestellt; und“.
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f)
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In Anlage IV wird Abschnitt 4 wie folgt geändert:
i)
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Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
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Wenn der Betrieb der SSP oder der T2S-Plattform von einer Region (Region 1) in eine andere Region (Region 2) verlagert wird, werden sich die Teilnehmer bemühen, ihre Positionen bis zum Zeitpunkt des Ausfalls oder des Eintretens der außergewöhnlichen externen Ereignisse abzustimmen, und der [Name der Zentralbank einfügen] alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen zur Verfügung stellen.“
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ii)
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Es wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c)
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Wenn das PM-Konto eines Teilnehmers auf der SSP in Region 1 mit einem Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto belastet wird, diese Belastung jedoch nach der Abstimmung nicht auf der SSP in Region 2 ausgewiesen wird, belastet die für den Teilnehmer verantwortliche Zentralbank das PM-Konto des Teilnehmers in Region 2, um den Kontostand wiederherzustellen, den das PM-Konto des Teilnehmers vor der Verlagerung aufwies.“
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g)
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Betrifft nicht die deutsche Fassung.
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h)
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Betrifft nicht die deutsche Fassung.
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3.
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Anhang IIa wird wie folgt geändert:
a)
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In Artikel 1 erhält die Begriffsbestimmung von „Auto-collateralisation“ folgende Fassung:
„— ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine nationale Zentralbank (NZB) des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber bereits hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Artikel 16 gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird.“
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b)
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In Artikel 1 erhält die Begriffsbestimmung von „PM-Hauptkonto“ folgende Fassung:
„— ‚Hauptkonto‘: das PM-Konto, mit dem ein Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird,“.
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c)
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In Artikel 16 Absatz 3 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung:
„Zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den angeschlossenen NZBen auf der einen Seite und den an T2S teilnehmenden Zentralverwahrern auf der anderen Seite soll ein Vertrag über den Austausch von Informationen im Fall der Insolvenz eines Teilnehmers und die Haftung einer jeden Vertragspartei unterzeichnet werden. Zwei Wochen, nachdem die EZB allen Vertragsparteien bestätigt hat, dass die Verfahren für den Austausch der vorgenannten Informationen eingerichtet und von allen Vertragsparteien genehmigt worden sind, wird die in Absatz 2 vorgesehene Regelung wie folgt geändert:“.
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d)
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Am Ende von Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen Geldkontoinhaber gerichtete Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
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e)
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Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
i)
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Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
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Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines Geldkontoinhabers an TARGET2-[Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet, kündigt oder suspendiert, setzt sie diesen Geldkontoinhaber, andere Zentralbanken und andere Geldkontoinhaber und PM-Kontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht oder einer T2S-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden Geldkontoinhabers und PM-Kontoinhabers erteilt.“
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ii)
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Buchstabe b entfällt.
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f)
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In Anlage II erhält Abschnitt 3 Buchstabe a Ziffer ii folgende Fassung:
„ii)
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Die Zinsausgleichszahlung erfolgt auf der Basis des täglich neu festzulegenden Referenzzinssatzes. Dies ist entweder der EONIA (Euro Overnight Index Average) oder der Spitzenrefinanzierungssatz, je nachdem, welcher der beiden niedriger ist. Der Referenzzinssatz wird auf den Betrag des Zahlungsauftrags angewandt, der aufgrund der technischen Störung von TARGET2 nicht ausgeführt wurde, und zwar für jeden Tag zwischen dem Datum der tatsächlichen oder — bei Zahlungsaufträgen im Sinne von Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer ii — der beabsichtigten Einreichung des Zahlungsauftrags und dem Datum, an dem der Zahlungsauftrag erfolgreich abgewickelt wurde oder hätte abgewickelt werden können. Zinsen oder Gebühren, die sich aus nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen in der Einlagefazilität des Eurosystems ergeben, werden vom Ausgleichsbetrag abgezogen bzw. diesem in Rechnung gestellt; und“.
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g)
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In Anlage IV erhält Nummer 7 Buchstabe b folgende Fassung:
„b)
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Die [Name der Zentralbank einfügen] kann verlangen, dass die Geldkontoinhaber an regelmäßigen oder Ad-hoc-Tests der Business-Continuity- und Notfallmaßnahmen, Schulungen oder sonstigen Präventivmaßnahmen, die sie für notwendig erachtet, teilnehmen. Alle den Geldkontoinhabern durch diese Tests oder sonstige Maßnahmen entstehenden Kosten werden ausschließlich von den Geldkontoinhabern selbst getragen.“
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h)
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Anlage VI erhält folgende Fassung:
„Anlage VI
GEBÜHRENVERZEICHNIS
Gebühren für T2S-Dienste
Den Inhabern des PM-Hauptkontos werden folgende Gebühren für die im Zusammenhang mit Geldkonten erbrachten T2S-Dienste in Rechnung gestellt:
Gebührenposten
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Preis
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Erläuterung
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Abwicklungsdienste
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Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto
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0,09 EUR
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pro Übertragung
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Guthabeninterne Umsätze (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)
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0,06 EUR
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pro Umsatz
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Informationsdienste
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A2A-Berichte
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0,004 EUR
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pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht
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A2A-Abfragen
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0,007 EUR
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pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten A2A-Abfrage
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U2A-Abfragen
|
0,10 EUR
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pro durchgeführte Suche
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Heruntergeladene U2A-Abfragen
|
0,007 EUR
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pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage
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Nachrichtenbündelung in einer Datei
|
0,004 EUR
|
pro Nachricht in einer Datei
|
Übermittlungen
|
0,012 EUR
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pro Übermittlung“
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4.
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Anhang III wird wie folgt geändert:
a)
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Im Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ erhält Nummer 7 folgende Fassung:
„7. ‚enge Verbindungen‘: enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);“.
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b)
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Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
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Jede NZB des Euro-Währungsgebiets gewährt Innertageskredit für Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben, die als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassen sind, Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben und ein Konto bei der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR, sofern diese Zweigstellen ihren Sitz im selben Land wie die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets haben. Es können keine Innertageskredite an Stellen vergeben werden, die vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Name der Zentralbank/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.“
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c)
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Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.
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Innertageskredite können außerdem den folgenden Stellen gewährt werden:
b)
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Kreditinstitute, die ihren Sitz im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;
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c)
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am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;
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d)
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Wertpapierfirmen mit Sitz im EWR, sofern sie mit einem Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems eine Vereinbarung getroffen haben, die den Ausgleich offen gebliebener Sollsalden am Ende des jeweiligen Tages gewährleistet;
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e)
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Stellen, die nicht in Buchstabe b erfasst sind, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln, sofern die Regelungen über die Gewährung von Innertageskrediten an diese Stellen dem EZB-Rat vorab vorgelegt und von diesem genehmigt wurden,
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unter der Voraussetzung, dass in den Fällen der Buchstaben b bis e die den Innertageskredit in Anspruch nehmende Stelle im selben Land ansässig ist wie die den Innertageskredit gewährende NZB.
Für sämtliche Übernachtkredite, die zugelassenen zentralen Kontrahenten gewährt werden, gelten die Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich der Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten).
Die in den Nummern 10 und 11 vorgesehenen Sanktionen werden angewandt, wenn zugelassene zentrale Kontrahenten den von ihrer NZB gewährten Übernachtkredit nicht zurückzahlen.“
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d)
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Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.
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Die Laufzeit von Innertageskrediten, die den in Nummer 2 Buchstaben b bis e genannten Stellen gewährt werden, beschränkt sich gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auf den jeweiligen Geschäftstag, und diese Innertageskredite können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.
Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmten zugelassenen zentralen Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch eine vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität gemäß Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags in Verbindung mit den Artikeln 18 und 42 der Satzung des ESZB sowie Artikel 1 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) zu gewähren. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:
a)
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zugelassene Stellen im Sinne von Anhang III Nummer 2 Buchstabe e sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;
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b)
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im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;
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c)
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der Aufsicht und/oder Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen;
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d)
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die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (**);
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e)
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Konten im Zahlungsmodul (Payments Module — PM) von TARGET2 haben;
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f)
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Zugang zu Innertageskrediten haben.
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(**) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ von Juli 2011, vorbehaltlich des Urteils vom 4. März 2015, Vereinigtes Königreich/Europäische Zentralbank, T-496/11, ECLI:EU:T.2015:496.“"
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e)
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Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4.
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Für Innertageskredite sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen; die Gewährung von Innertageskrediten erfolgt in Form von besicherten Innertages-Überziehungskrediten und/oder Innertages-Pensionsgeschäften gemäß den zusätzlichen gemeinsamen Mindestanforderungen (einschließlich der darin aufgeführten Ausfallereignisse sowie deren jeweiligen Folgen), die der EZB-Rat für geldpolitische Operationen des Eurosystems festlegt. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.
Innertageskredite werden erst nach endgültiger Übertragung oder Verpfändung der zur Besicherung dienenden notenbankfähigen Sicherheiten gewährt. Zu diesem Zweck werden die notenbankfähigen Sicherheiten von den Geschäftspartnern bei der betreffenden NZB im Voraus hinterlegt oder an sie verpfändet oder nach dem Grundsatz ‚Lieferung gegen Zahlung‘ mit ihr abgewickelt.“
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f)
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Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5.
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Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.“
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g)
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Nummer 12 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
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Wenn das Eurosystem beschließt, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken, setzen die NZBen des Euro-Währungsgebiets diesen Beschluss im Hinblick auf den Zugang zu Innertageskrediten gemäß den Bestimmungen der von den jeweiligen NZBen angewandten vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften um.“
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5.
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Anhang IIIa wird wie folgt geändert:
a)
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Im Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden (collateral on flow), oder durch Wertpapiere, die der Geldkontoinhaber bereits hält (collateral on stock), erfolgt. Ein Auto-collateralisation-Geschäft besteht aus zwei verschiedenen Transaktionen, wobei die eine zur Gewähr der Auto-collateralisation und die andere zur Rückzahlung der Auto-collateralisation erfolgt. Es kann auch eine dritte Transaktion für eine etwaige Verlagerung von Sicherheiten beinhalten. Für die Zwecke von Artikel 16 des Anhangs IIa gelten alle drei Transaktionen zu dem Zeitpunkt als ins System eingetragen und unwiderruflich, zu dem die Auto-collateralisation gewährt wird.“
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b)
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Im Abschnitt „Begriffsbestimmungen“ erhält Nummer 6 folgende Fassung:
„6. ‚enge Verbindungen‘: enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);“.
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c)
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Nummer 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„3.
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Für Auto-collateralisation sind notenbankfähige Sicherheiten zu stellen. Als notenbankfähige Sicherheiten in diesem Sinne gelten die notenbankfähigen Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems; sie unterliegen den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bewertungs- und Risikokontrollvorschriften.“
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d)
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Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„4.
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Schuldtitel, die von einer Stelle oder einem mit der Stelle eng verbundenen Dritten begeben oder garantiert werden, können nur in den in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) genannten Fällen als notenbankfähige Sicherheiten akzeptiert werden.“
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e)
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Nummer 9 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
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Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Strafgebühr in Höhe von 1 000 EUR für jeden Geschäftstag, an dem ein oder mehrere Male eine Verlagerung von Sicherheiten gemäß Buchstabe c erfolgt. Mit der Strafgebühr wird das betreffende PM-Konto des in Buchstabe c bezeichneten Geldkontoinhabers belastet.“
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f)
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Nummer 10 Buchstabe c Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Das Eurosystem kann beschließen, den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Instrumenten aufgrund von Risikoerwägungen oder aus sonstigen Gründen gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) vorläufig oder endgültig auszuschließen oder zu beschränken.“
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g)
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In den Absätzen 1 und 13 werden die Worte „6. Februar“ ersetzt durch die Worte „18. September“.
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6.
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Anhang IV Nummer 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„18. Gebührenverzeichnis und Rechnungsstellung
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1.
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Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat unabhängig von der Anzahl etwaiger Konten, die es bei der Nebensystem-Zentralbank und/oder der Verrechnungs-Zentralbank führt, Gebühren gemäß einem Verzeichnis zu entrichten, das aus den folgenden Posten besteht:
a)
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Ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 1 000 EUR, das jedem Nebensystem in Rechnung gestellt wird (Fixentgelt I);
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b)
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ein zweites monatliches Fixentgelt zwischen 417 EUR und 8 334 EUR entsprechend dem zugrunde liegenden Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro (Fixentgelt II):
Bandbreite
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Von (Mio. EUR/Tag)
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Bis (Mio. EUR/Tag)
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Jahresgebühr
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Monatsgebühr
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1
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0
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unter 1 000
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5 000 EUR
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417 EUR
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2
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1 000
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unter 2 500
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10 000 EUR
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833 EUR
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3
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2 500
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unter 5 000
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20 000 EUR
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1 667 EUR
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4
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5 000
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unter 10 000
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30 000 EUR
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2 500 EUR
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5
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10 000
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unter 50 000
|
40 000 EUR
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3 333 EUR
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6
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50 000
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unter 500 000
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50 000 EUR
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4 167 EUR
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7
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über 500 000
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—
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100 000 EUR
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8 334 EUR
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Der Bruttoumsatzwert der Abwicklungstransaktionen des Nebensystems in Euro wird von der Nebensystem-Zentralbank einmal jährlich anhand des Bruttoumsatzwerts des vorangegangenen Jahres errechnet und für die Berechnung der Gebühren ab dem 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zugrunde gelegt. Der Bruttoumsatzwert schließt über Geldkonten abgewickelte Transaktionen nicht ein.
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c)
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Eine Transaktionsgebühr, die auf der Basis des für die PM-Kontoinhaber in Anhang II Anlage VI erstellten Gebührenverzeichnisses berechnet wird. Das Nebensystem hat zwei Optionen: Entweder werden pauschal pro Zahlungsauftrag 0,80 EUR (Option A) oder eine degressiv berechnete Gebühr (Option B) entrichtet. Dies gilt mit folgender Maßgabe:
i)
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Bei Option B werden die Bandbreitengrenzen für das Zahlungsauftragsvolumen durch zwei geteilt, und
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ii)
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ein monatliches Fixentgelt in Höhe von 150 EUR (bei Option A) oder 1 875 EUR (bei Option B) wird zusätzlich zu Fixentgelt I und Fixentgelt II in Rechnung gestellt.
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d)
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Ein Nebensystem, das die Nebensystem-Schnittstelle oder die Teilnehmer-Schnittstelle nutzt, hat zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Gebühren auch folgende Gebühren zu entrichten:
i)
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Soweit das Nebensystem TARGET2-Mehrwertdienste für T2S in Anspruch nimmt, beträgt die Monatsgebühr für die Nutzung der Mehrwertdienste 50 EUR für Systeme, die die Option A gewählt haben, und 625 EUR für Systeme, die die Option B gewählt haben. Diese Gebühr wird für jedes Konto des die Dienste nutzenden Nebensystems erhoben;
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ii)
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unterhält das Nebensystem ein PM-Hauptkonto, mit dem ein oder mehrere Geldkonten verknüpft sind, beträgt die Monatsgebühr 250 EUR für jedes verknüpfte Geldkonto; und
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iii)
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Das Nebensystem als PM-Hauptkontoinhaber hat die folgenden Gebühren für T2S-Dienste im Zusammenhang mit verknüpften Geldkonten zu entrichten. Diese Posten werden getrennt in Rechnung gestellt:
Gebührenposten
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Preis
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Erläuterung
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Abwicklungsdienste
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Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto
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0,09 EUR
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pro Übertragung
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Guthabeninterne Umsätze (d. h. Sperrung, Entsperrung, Liquiditätsreservierung usw.)
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0,06 EUR
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pro Umsatz
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Informationsdienste
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A2A-Berichte
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0,004 EUR
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pro Geschäftsvorfall in einem erstellten A2A-Bericht
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A2A-Abfragen
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0,007 EUR
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pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer A2A-Abfrage
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U2A-Abfragen
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0,10 EUR
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pro durchgeführte Suche
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Heruntergeladene U2A-Abfragen
|
0,007 EUR
|
pro abgefragten Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage
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Nachrichtenbündelung in einer Datei
|
0,004 EUR
|
pro Nachricht in einer Datei
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Übermittlungen
|
0,012 EUR
|
pro Übermittlung“
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7.
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Anhang V Anlage IIA Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3.
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Je Teilnehmer werden für jedes PM-Konto bis zu fünf aktive Zertifikate durch die [Name der Zentralbank einfügen] kostenlos ausgestellt und unterhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine Gebühr von 120 EUR für die Ausstellung eines sechsten Zertifikats und für jedes nachfolgende aktive Zertifikat. Die [Name der Zentralbank einfügen] erhebt eine jährliche Unterhaltsgebühr von 30 EUR für das sechste Zertifikat und für jedes nachfolgende aktive Zertifikat. Aktive Zertifikate sind fünf Jahre lang gültig.“
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