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Document 32016H1117
Commission Recommendation (EU) 2016/1117 of 15 June 2016 addressed to the Hellenic Republic on the specific urgent measures to be taken by Greece in view of the resumption of transfers under Regulation (EU) No 604/2013 of the European Parliament and of the Council
Empfehlung (EU) 2016/1117 der Kommission vom 15. Juni 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind
Empfehlung (EU) 2016/1117 der Kommission vom 15. Juni 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind
C/2016/3805
ABl. L 186 vom 9.7.2016, pp. 28–35
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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9.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 186/28 |
EMPFEHLUNG (EU) 2016/1117 DER KOMMISSION
vom 15. Juni 2016
an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu treffen sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Dublin-Verordnung“) wurde 2011 von den Mitgliedstaaten ausgesetzt, nachdem in zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) (2) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweist, aufgrund deren Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (3) durchgeführten Überstellung von einem Mitgliedstaat nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären. |
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(2) |
Seit Erlass des Urteils in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2011 verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen NRO und internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR). |
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(3) |
Infolge des M.S.S.-Urteils hat Griechenland zugesagt, sein Asylsystem auf der Grundlage des nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zur Migrationssteuerung (im Folgenden „griechischer Aktionsplan“), der im August 2010 vorgelegt und im Januar 2013 überarbeitet wurde, zu reformieren. Am 1. Oktober 2015 legte Griechenland dem Rat einen Fahrplan für die Umsetzung der Umsiedlungsregelung und die Einrichtung der Hotspots vor, in dem ferner einige vorrangige Maßnahmen dargelegt werden, die gewährleisten sollen, dass die noch ausstehenden vereinbarten Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Aufnahme durchgeführt werden. |
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(4) |
Am 10. Februar 2016 richtete die Kommission eine erste Empfehlung an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung (im Folgenden „die erste Empfehlung“) zu treffen sind (4). Seitdem wurden von den griechischen Behörden mit Unterstützung durch die Kommission, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), die Mitgliedstaaten sowie internationale und Nichtregierungsorganisationen (NRO) fortlaufende Anstrengungen unternommen, um die Funktionsweise des Asylsystems im Einklang mit den sieben Punkten, die in der ersten Empfehlung enthalten waren, zu verbessern. |
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(5) |
Gleichzeitig stand das Asyl- und Migrationssystem Griechenlands als des wichtigsten Ersteinreiselands auf der östlichen Mittelmeerroute durch die aktuelle Flüchtlings- und Zuwanderungskrise nach wie vor unter hohem Druck. Zwischen Januar und April 2016 trafen mehr als 157 000 irreguläre Migranten in Griechenland ein. Kurz nach der ersten Empfehlung der Kommission an Griechenland wurde im März 2016 die Erklärung EU-Türkei zwischen den Mitgliedern des Europäischen Rates und der türkischen Regierung vereinbart. Diese Erklärung hat dazu geführt, dass die Zahl der täglich in Griechenland aus der Türkei ankommenden Flüchtlinge stark gesunken ist, aber gleichzeitig den griechischen Behörden auch neue Verantwortlichkeiten auferlegt (5). Zudem hat sich die Lage in Griechenland wegen der faktischen Schließung der westlichen Balkanroute drastisch verändert, da Drittstaatsangehörige an der Weiterreise gehindert werden. Infolgedessen sind ungefähr 57 000 irreguläre Drittstaatsangehörige in Griechenland gestrandet (6). Gleichzeitig sind die Umverteilungsregelungen noch nicht von allen Mitgliedstaaten zufriedenstellend umgesetzt worden, sodass eine Entlastung Griechenlands in dieser Hinsicht noch aussteht (7). |
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(6) |
Am 8. Juni 2016 begann eine sogenannte „Vorabregistrierung“, um all jene irregulären, asylsuchenden Drittstaatsangehörige zu registrieren, die vor dem 20. März 2016 in Griechenland angekommen sind und keinen Versuch unternommen haben, ihren Aufenthalt bei den griechischen Behörden zu legalisieren (8). Diese Vorabregistrierung wird vom griechischen Asyldienst in Kooperation mit dem EASO, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durchgeführt und von der Kommission unterstützt. Die Vorabregistrierung wird bis Ende Juli 2016 dauern. Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 50 000 Asylbewerber wahrscheinlich in Griechenland untergebracht werden müssen, bis in ihrem Fall jeweils entschieden wurde, ob Anspruch auf internationalen Schutz, Umsiedlung oder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Dublin-Verordnung besteht. Durch diese Vorabregistrierung soll die förmliche Beantragung von internationalem Schutz beim Asyldienst vereinfacht und beschleunigt werden. Im Rahmen des neuen Systems werden Teams in den offenen Aufnahmeeinrichtungen eingesetzt, um die Menschen direkt an den Unterbringungsorten zu registrieren. Am Ende der Registrierung wird ein amtlicher Asylbewerberausweis ausgestellt. Der zu erwartende Anstieg der Asylanträge im Anschluss an diese Vorabregistrierung wird 2016 wahrscheinlich zu einer Vervierfachung der Asylanträge gegenüber dem Vorjahr führen (13 197). |
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(7) |
Trotz der kontinuierlichen Maßnahmen, die von Griechenland zur Verbesserung seines Asylsystems ergriffen werden, sind noch erhebliche Fortschritte notwendig, bevor eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung ins Auge gefasst werden kann. In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Reformbereiche beschrieben, die von den griechischen Behörden noch angegangen werden müssen, um die in den oben genannten Urteilen festgestellten Mängel des Asylsystems zu beheben und somit die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung sicherzustellen. |
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(8) |
Am 7. März 2016 erhielt die Kommission von Griechenland einen ersten Fortschrittsbericht, in dem einige der erzielten Verbesserungen bei den in der ersten Empfehlung der Kommission angegebenen Problemen dargelegt wurden. Mit ihren Schreiben vom 18. Mai und 8. Juni 2016 legten die griechischen Behörden weitere Informationen vor. |
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(9) |
Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass im Bereich der Reform des nationalen Rechts Griechenlands sowie der Gewährleistung, dass die neuen Rechtsvorschriften der neu gefassten Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) („Asylverfahrensrichtlinie“) sowie der neu gefassten Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) („Aufnahmerichtlinie“) umgesetzt werden, Fortschritte erzielt wurden. Das griechische Parlament hat am 3. April 2016 ein neues Gesetz (Gesetz 4375/2016) verabschiedet, das aber noch nicht vollständig in Kraft getreten ist (11). |
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(10) |
Im Anschluss an das Gipfeltreffen der europäischen Staats- und Regierungschefs vom 25. Oktober 2015 sagte Griechenland zu, seine Aufnahmekapazität für Personen, die internationalen Schutz beantragen, und irreguläre Migranten bis Ende 2015 auf 30 000 Plätze aufzustocken und mit Unterstützung des UNHCR Programme für Mietzuschüsse und Gastfamilien für die Aufnahme von mindestens 20 000 weiteren Personen zu schaffen. Griechenland hat Fortschritte bei der Schaffung von Notaufnahmeeinrichtungen erzielt und den tagesaktuellen Informationen zufolge, die von den griechischen Behörden am 10. Juni 2016 veröffentlicht wurden, gibt es in Griechenland mehr als 50 000 vorübergehende Notaufnahmeeinrichtungen und dauerhafte Aufnahmeplätze für irreguläre Migranten und Personen, die internationalen Schutz betragen (12). |
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(11) |
Obwohl Griechenland seine Gesamtaufnahmekapazität für irreguläre Migranten und Personen, die internationalen Schutz beantragen, erheblich ausgebaut hat, handelt es sich bei der Mehrheit dieser Einrichtungen nur um vorübergehende Aufnahmeeinrichtungen. Außerdem werden in einigen Aufnahmeeinrichtungen nur die grundlegendsten Aufnahmebedingungen für die dort untergebrachten Personen bereitgestellt, wie beispielsweise Essen, Wasser, Sanitärversorgung und medizinische Grundversorgung, während es in anderen Einrichtungen sogar selbst bei den grundlegendsten Bedingungen mangelt (13). Obwohl dies über einen sehr kurzen Zeitraum ausreichend sein kann, bis die dort untergebrachten Menschen in besser ausgestattete Einrichtungen umziehen können, bleiben diese Einrichtungen weit hinter den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2013/33/EU für Personen, die internationalen Schutz beantragen, zurück. Daher muss Griechenland dringend geeignete dauerhafte offene und einem angemessenem Standard entsprechende Aufnahmeplätze für Asylbewerber schaffen und eine ausreichende Aufnahmekapazität in vorübergehenden Einrichtungen bereitstellen, um Kapazitätsengpässe aufgrund von unerwarteten Zuströmen aufzufangen. |
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(12) |
Im Januar 2016 wurde zwischen der Kommission und dem UNHCR eine Übertragungsvereinbarung über insgesamt 80 Mio. EUR unterzeichnet, um hauptsächlich für Personen, die internationalen Schutz beantragen und Anspruch auf Umsiedlung haben, 20 000 Plätze in offenen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen (14). Diese Plätze werden anfänglich im Rahmen eines Mietwohnungssystems, das vom UNHCR verwaltet werden soll, eingerichtet. Währenddessen wird gegenwärtig über eine Überarbeitung der Übertragungsvereinbarung diskutiert, um die Schaffung von ungefähr 6 000 Plätzen in Umsiedlungszentren anstelle von Wohnungen zu erlauben. Ferner sollte bestätigt werden, dass die unterzubringende Zielgruppe auch Asylbewerber umfassen darf, die nicht umgesiedelt werden oder die in naher Zukunft gemäß der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellt werden könnten. Den Daten des UNHCR vom 6. Juni 2016 zufolge wurden 6 385 Aufnahmeplätze für Umsiedlungsbewerber geschaffen, davon die überwiegende Mehrheit in Hotels und Wohnungen (15). |
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(13) |
Bei der Schaffung der regionalen Asylbüros wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Die Gesetze Griechenlands sehen die Schaffung von regionalen Asylbüros in den Gebieten Attika, Thessaloniki, Thrakien, Epirus, Thessalien, Westgriechenland, Kreta, Lesbos, Chios, Samos, Leros und Rhodos vor (16). Bislang haben acht regionale Büros in den Gebieten Attika, Thrakien, Thessaloniki, Lesbos, Samos, Chios und Rhodos ihre Tätigkeit aufgenommen. Ein weiteres regionales Asylbüro soll in den kommenden Monaten im Gebiet Attika (Piräus) eröffnet werden. Weitere vier regionale Asylbüros sollen 2016 in den Gebieten Kos, Leros, Kreta (Heraklion) und Westgriechenland (Patras) den Betrieb aufnehmen, Letzteres den Erwartungen zufolge sehr bald. Damit müssen nur noch die geplanten regionalen Asylbüros in den Gebieten Thessalien (Volos) und Epirus (Ioannina) geschaffen werden. Darüber hinaus wurden zwei weitere Asylstellen in Chios und Kos eingerichtet, sodass die Zahl der Asylstellen auf insgesamt fünf (Amigdaleza, Xanthi, Patras, Chios und Kos) gestiegen ist. Ferner wurde in Alimos eine Umsiedlungsstelle geschaffen, die im Juli 2016 eröffnet werden soll. |
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(14) |
In ihrem ersten Bericht gaben die griechischen Behörden außerdem an, dass sie weiteres Personal für den Asyldienst einzustellen beabsichtigen, um die Bearbeitungskapazität zu erhöhen. Gegenwärtig sind 370 Bedienstete im Asyldienst beschäftigt, was dem Doppelten der 2015 verfügbaren Personalkapazität entspricht. Ein Drittel der Bediensteten besitzt einen befristeten Beschäftigungsvertrag und wird über verschiedene EU- und EWR-Fördermittel finanziert. Das griechische Parlament hat weitere 300 Stellen für fest angestellte Bedienstete genehmigt, die in den kommenden Monaten eingestellt werden sollen (17). Dieses Personal verstärkt das vom UNHCR eingestellte Personal mit befristetem Dienstverhältnis und die Experten aus den Mitgliedstaaten, die vom EASO für einen befristeten Zeitraum an den griechischen Asyldienst entsandt wurden. Allerdings bleibt die aktuelle und geplante Personalausstattung des Asyldienstes weit hinter dem eigentlichen Bedarf zurück, um die gegenwärtige und voraussichtliche künftige Fallzahl adäquat bewältigen zu können. Griechenland sollte daher sicherstellen, dass der Asyldienst weiter personell verstärkt wird und materielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die steigende Zahl an Asylanträgen bearbeiten zu können. Zu diesem Zweck sollte eine Bedarfsermittlung durchgeführt werden, bei der die Anzahl der Asylanträge, die der griechische Asyldienst wahrscheinlich jeweils zu bearbeiten hat, sowie die Anzahl der verfügbaren Bediensteten, die für die Bearbeitung dieser Anträge erforderlich oder wahrscheinlich erforderlich sind, berücksichtigt werden. |
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(15) |
Die neue Rechtsbehelfsbehörde und die Rechtsbehelfsausschüsse, die nach den kürzlich verabschiedeten Rechtsvorschriften (Gesetz 4375/2016) einzurichten sind, sollten schrittweise geschaffen und bis Ende 2016 vollständig in Betrieb sein. Angesichts der wahrscheinlich stark zunehmenden Anzahl von Anträgen, die in Griechenland in den kommenden Monaten gestellt werden, ist eine personell ausreichend ausgestattete Rechtsbehelfsbehörde, die in der Lage ist, den voraussichtlichen starken Anstieg der Rechtsbehelfe zu bearbeiten, von wesentlicher Bedeutung. Der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf in Griechenland war ein spezieller Kritikpunkt im M.S.S.-Urteil, sodass es überaus wichtig ist, dass den Asylbewerbern ein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine negative Asylentscheidung zur Verfügung steht, wenn die Überstellungen nach der Dublin-Verordnung in Zukunft wieder aufgenommen werden. |
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(16) |
In der Zwischenzeit wurde das Mandat der alten Rechtsbehelfsausschüsse, die geschaffen wurden, um über Rechtsbehelfe aus dem Bearbeitungsrückstand bei anhängigen Verfahren in Griechenland zu entscheiden, verlängert. Während eines Übergangszeitraums sollen diese alten Rechtsbehelfsausschüsse, die auch mit materiellrechtlichen Rechtsbehelfen gegen erstinstanzliche Entscheidungen befasst sind, über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen aus Gründen der Zulässigkeit im Rahmen der Erklärung EU-Türkei entscheiden. |
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(17) |
Weitere Fortschritte wurden in Bezug auf den lange überfälligen Bearbeitungsrückstand an Rechtsbehelfen im Rahmen des „alten Verfahrens“ nach der Präsidialverordnung 114/2010 erzielt. Der aktuelle Bearbeitungsrückstand umfasst ungefähr 13 975 Fälle (von den insgesamt rund 51 000 Fällen, die Anfang 2013 als Teil des Bearbeitungsrückstands betrachtet wurden). Die griechischen Behörden haben zugesagt, Personen, deren Asylantrag über einen längeren Zeitraum anhängig war und die aus humanitären oder anderen außergewöhnlichen Gründen für einen Aufenthaltstitel in Betracht kommen, eine Aufenthaltserlaubnis für humanitäre Zwecke nach dem griechischen Gesetz 4375/2016 zu gewähren. Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 10 000 Fälle aus dem Bearbeitungsrückstand durch die Umsetzung dieser Maßnahme abgeschlossen werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt und kann verlängert werden (18). Mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis sind die gleichen Rechte und Leistungen wie mit dem subsidiären Schutzstatus in Griechenland verbunden (19). Griechenland sollte die Beseitigung des Bearbeitungsrückstands bei anhängigen Rechtsbehelfen gegen Asylentscheidungen weiter vorantreiben, um sicherzustellen, dass Asylbewerber mit anhängigem Rechtsbehelf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ausüben können. |
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(18) |
In das neue Gesetz (Gesetz 4375/2016) wurde die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung für Asylbewerber, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, aufgenommen. Bislang wurde eine solche unentgeltliche Rechtsberatung von den griechischen Behörden noch nicht gewährt. Ein Ministerbeschluss zur Umsetzung der Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung gemäß dem Gesetz 4375/2016 wird gerade zum Abschluss geführt. Am 8. Juni 2016 erging von Seiten der griechischen Behörden eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung und Vertretung im Rechtsbehelfsstadium für 6 750 in Betracht kommende Asylbewerber im Rahmen ihres nationalen Programms im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), um eine Liste von Rechtsanwälten im Hinblick auf Rechtsberatung zu unterstützen (20). Diese Aufforderung endet am 24. Juni 2016. Darüber hinaus wurden dem UNHCR im Rahmen der EU-Soforthilfe Finanzmittel in Höhe von insgesamt 30 Mio. EUR gewährt. Diese Finanzmittel werden vom UNHCR u. a. für die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtsberatung gegenüber internationalen Schutz beantragenden Personen im Rechtsbehelfsstadium über einen Zeitraum von bis zu vier Monaten genutzt, bis die griechischen Behörden ein eigenes System von unentgeltlicher Rechtsberatung geschaffen haben. Griechenland sollte die erforderlichen Schritte unternehmen, um das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung im Rahmen des Asylverfahrens unverzüglich zu garantieren. |
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(19) |
Das neue Gesetz 4375/2016 sieht eine neue Direktion für Aufnahme und eine Direktion für soziale Integration vor, die jeweils Fachabteilungen für die Aufnahme und die Integration unbegleiteter Minderjähriger umfassen, worin auch die Bereitstellung eines Vertreters eingeschlossen ist. Ungeachtet dessen müssen die griechischen Behörden noch Durchführungsmaßnahmen verabschieden, um zu gewährleisten, dass in der Praxis geeignete Verfahrensgarantien und Aufnahmebedingungen für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt werden. Obwohl die griechische Regierung bereits einen Ministerbeschluss in Bezug auf die Altersbestimmung von asylsuchenden unbegleiteten Minderjährigen angenommen hat (21), muss noch eine weitere Präsidialverordnung verabschiedet werden, in der Bestimmungen für ein wirksames Vormundschaftssystem enthalten sind. |
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(20) |
Ab Juni 2016 beträgt die Gesamtzahl der verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige in Griechenland 585 Plätze. Diese Einrichtungen sind gegenwärtig voll belegt, und 625 unbegleitete Minderjährige, die in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden müssen, stehen auf der Warteliste. Aus dem Schreiben der griechischen Behörden an die Kommission vom 8. Juni 2016 geht hervor, dass Griechenland beabsichtigt, bis Ende Juli 2016 weitere 800 Aufnahmeplätze für unbegleitete Minderjährige zu schaffen. Griechenland muss sicherstellen, dass eine angemessene Anzahl von Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden ist, um den Bedarf an solchen Unterbringungsmöglichkeiten zu decken. |
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(21) |
In den Nichtregierungsorganisationen herrscht zunehmende Besorgnis darüber, dass in Griechenland viele Kinder keinen Zugang zu Bildung haben und dass die Situation für unbegleitete Kinder im Allgemeinen prekär ist. Einige von ihnen geben an, dass Kinder noch immer in Gewahrsam gehalten werden, bis eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für sie gefunden werden kann. |
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(22) |
Die Europäische Kommission hat Griechenland erhebliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um das Land bei seinen Bemühungen zu unterstützen, sein Asylbetreuungssystem an EU-Normen anzugleichen. |
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(23) |
Seit Anfang 2015 wurden Griechenland insgesamt 262 Mio. EUR an Soforthilfe aus den Fonds im Bereich Inneres (AMIF und Fonds für die innere Sicherheit (ISF)) gewährt. Die Finanzmittel gingen entweder direkt an die griechischen Behörden oder an in Griechenland tätige Unionsagenturen und internationale Organisationen, denen im Mai 2016 ungefähr 81 Mio. EUR zur Verfügung gestellt wurden. Am 20. Mai 2016 wurden den griechischen Behörden (13 Mio. EUR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (13 Mio. EUR) und dem UNHCR (30 Mio. EUR) insgesamt 56 Mio. EUR an Soforthilfe gewährt. Diese Finanzmittel sollen verwendet werden, um die Kapazitäten der griechischen Behörden bei der Registrierung neu ankommender Migranten und der Bearbeitung ihrer Asylanträge zu erhöhen, bessere Bedingungen für schutzbedürftige Migranten zu schaffen, das Asyl- und Registrierungsverfahren durch zusätzliche Humanressourcen zu verstärken, eine bessere IT-Infrastruktur zu gewährleisten, die Verfügbarkeit von Dolmetschern zu erhöhen und einen besseren Zugang zu Informationen zu gewährleisten. Am 24. Mai 2016 gewährte die Kommission dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) 25 Mio. EUR an Soforthilfe (AMIF), um dessen Kapazität für die weitere Unterstützung der griechischen Behörden zu erhöhen. Diese Finanzmittel sollen zur Umsetzung des Noteinsatzplans beitragen, der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden und relevanten Akteuren ausgearbeitet wurde, um die humanitäre Lage vor Ort in den Griff zu bekommen und die Erklärung EU-Türkei vom 18. März umzusetzen. |
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(24) |
Diese Soforthilfe kommt zu den 509 Mio. EUR hinzu, die Griechenland für den Zeitraum 2014-2020 für seine nationalen Programme im Rahmen des AMIF und ISF gewährt wurden. Somit ist Griechenland unter den EU-Mitgliedstaaten erster Nutznießer der EU-Fonds im Bereich Inneres. |
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(25) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass diese finanziellen Ressourcen effizient und wirksam und ohne weitere Verzögerung genutzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Überprüfung der nationalen Programme Griechenlands im Rahmen der Fonds für den Bereich Inneres (AMIF, ISF) mit dem Ziel, sie an die neuen Prioritäten anzupassen, dringend abgeschlossen werden. Ebenso sollte der Prozess zur Verlagerung der für die Verwaltung dieser Finanzmittel zuständigen Behörde in das Ministerium, das auch die Strukturfonds verwaltet, dringend einem Ende zugeführt werden, um eine effizientere Nutzung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen. Griechenland sollte insbesondere verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung (Personalausstattung, Verwaltung und Lenkung, Bestätigungsvermerk, formale Notifizierung) lösen, sodass die neue zuständige Behörde vor Juli 2016 ihre Tätigkeit aufnehmen kann. |
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(26) |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 4. März 2016„Zurück zu Schengen“ (22) bestätigt, ist die Sicherstellung eines funktionierenden Dublin-Systems unerlässlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen zur Stabilisierung der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik. Diese Bemühungen sollten bis spätestens Dezember 2016 zu einer Rückkehr zu einem normal funktionierenden Schengen-Raum führen. Daher ist es wichtig, dass Griechenland die noch ausstehenden Maßnahmen, die in dieser Empfehlung genannt werden, dringend umsetzt, um so zu gewährleisten, dass die Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin-Verordnung innerhalb desselben Zeitrahmens, spätestens aber bis Dezember 2016 wieder aufgenommen werden können. Gleichzeitig sollte wie von der Kommission vorgeschlagen (23) einer Reform der Dublin-Regeln mit dem Ziel einer solidarischen und fairen Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden. |
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(27) |
Anhand regelmäßiger Berichte Griechenlands über die bei der Umsetzung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte sowie weiterer relevanter Informationen, zum Beispiel künftiger Berichte des UNHCR und anderer einschlägiger Organisationen, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Mitgliedstaaten die Überstellung einzelner Personen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wieder aufnehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der Überstellungen und die Gruppen der zu überstellenden Personen nach den erzielten konkreten Fortschritten richten sollten. Griechenland sollte einen aktualisierten Bericht für den Zeitraum April bis Juni 2016 vorlegen, sofern im Juni 2016 kein Monatsbericht für den nächsten Berichtszeitraum eingegangen ist. |
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(28) |
Die Kommission beabsichtigt, im September 2016 eine Bestandsaufnahme der erzielten Fortschritte vorzunehmen und ihre spezifischen Empfehlungen dementsprechend anzupassen. |
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(29) |
Bei einer Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-Verordnung sollte auch bedacht werden, dass Griechenland nach wie vor eine potenziell große Zahl neuer Asylbewerber zu bewältigen hat, insbesondere infolge der Umsetzung der sogenannten Vorabregistrierung, und es sollte vermieden werden, Griechenland untragbare Lasten aufzuerlegen. |
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(30) |
Für die Entscheidung über eine solche Wiederaufnahme der Überstellungen sind im Einzelfall ausschließlich die Behörden der Mitgliedstaaten unter der Kontrolle der Gerichte zuständig, die den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Dublin-Verordnung ersuchen können — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
AUFNAHMEBEDINGUNGEN UND -EINRICHTUNGEN
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(1) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass die Aufnahmeeinrichtungen ausreichend sind und dass die Aufnahmebedingungen in allen Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, die EU-Normen nach EU-Recht, insbesondere nach der Richtlinie 2013/33/EU, erfüllen. Griechenland sollte mindestens:
Durch die Aufnahmebedingungen in allen Aufnahmeeinrichtungen sollte gewährleistet sein, dass:
Die griechischen Behörden sollten eine Bedarfsermittlung im Hinblick auf die erforderliche Gesamtaufnahmekapazität und die Art dieser Kapazität durchführen und diese Bedarfsermittlung angesichts neuer Entwicklungen kontinuierlich anpassen. Dieser Bedarfsermittlung sollte bei der Festlegung der Kapazitäten im Einklang mit der vorstehenden Empfehlung 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen werden. Die griechischen Behörden sollten ferner für eine kontinuierliche Verwaltung und Koordinierung aller Einrichtung sorgen und gewährleisten, dass die zuständigen Ministerien über ausreichende Ressourcen hierfür verfügen. |
ZUGANG ZUM ERSTINSTANZLICHEN ASYLVERFAHREN UND RESSOURCEN
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(2) |
Griechenland sollte sich weiterhin bemühen, sicherzustellen, dass alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, effektiven Zugang zum Asylverfahren haben, indem:
Der griechische Asyldienst sollte im Rahmen einer umfassenden und fortlaufenden Bewertung ermitteln, wie viele Bedienstete für die Aufnahme der Asylanträge innerhalb der in der Richtlinie 2013/32/EU angegebenen 6-Monats-Frist wahrscheinlich benötigt werden. Diese Bedarfsermittlung sollte kontinuierlich aktualisiert werden, wobei Informationen über die Anzahl der Bediensteten, die im Einklang mit der obigen Empfehlung 2 Buchstabe a einzustellen sind, berücksichtigt werden. |
RECHTSBEHELFSBEHÖRDE
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(3) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass die neue Rechtsbehelfsbehörde unverzüglich geschaffen wird und Rechtsbehelfsausschüsse in angemessener Zahl zur Verfügung stehen, um über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und dass diese hinreichend personell ausgestattet sind, um alle anhängigen und künftigen Rechtsbehelfe bearbeiten zu können. Griechenland sollte insbesondere:
Die griechischen Behörden sollten auf der Grundlage einer umfassenden und fortlaufenden Bedarfsermittlung bestimmen, wie viele Rechtsbehelfsausschüsse im Rahmen der neuen Rechtsbehelfsbehörde notwendig sind, um über alle eingereichten Rechtsbehelfe von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu entscheiden, und die erforderliche Anzahl an Humanressourcen ermitteln, damit diese Ausschüsse im Einklang mit der obigen Empfehlung 3 Buchstaben a und b weiterhin ordnungsgemäß arbeiten können. |
RECHTSBERATUNG
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(4) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung in der Praxis möglich ist und dass alle Asylbewerber den notwendigen Rechtsbeistand bei der juristischen Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz erhalten. Griechenland sollte insbesondere:
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BEHANDLUNG VON UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN UND SCHUTZBEDÜRFTIGEN PERSONEN WÄHREND DES ASYLVERFAHRENS
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(5) |
Griechenland sollte die Einrichtung geeigneter Strukturen für die Identifizierung und Behandlung schutzbedürftiger Asylbewerber, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sicherstellen. Griechenland sollte insbesondere:
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EINSATZ VON EU-FINANZMITTELN IM RAHMEN DER NATIONALEN PROGRAMME
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(6) |
Griechenland sollte sicherstellen, dass die erheblichen bereitgestellten EU-Finanzmittel vollständig ausgeschöpft werden, insbesondere durch unverzügliche Mobilisierung der verfügbaren Ressourcen im Rahmen seiner nationalen AMIF- und ISF-Programme sowie durch Bemühung um ergänzende Finanzmittel aus den Strukturfonds. In diesem Zusammenhang sollte Griechenland dringend die laufende Überprüfung der nationalen Programme abschließen, um sie besser an die neuen Prioritäten anzupassen und sicherzustellen, dass die neue Behörde, die für die Verwaltung der Fonds im Bereich Inneres zuständig ist, sofort ihre Tätigkeit aufnehmen kann. |
BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN
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(7) |
Griechenland wird ersucht, bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung und der Empfehlung vom 10. Februar vorzulegen. Im Anschluss daran sollte Griechenland der Kommission bis zum Ende jedes Monats über die Fortschritte bei der Umsetzung der in dieser Empfehlung aufgeführten Maßnahmen Bericht erstatten. In den Berichten sollte zudem beschrieben werden, inwieweit die griechischen Behörden mit der Bereitstellung der notwendigen personellen und materiellen Ressourcen, die in den Absätzen 1 bis 5 dieser Empfehlung genannt werden, vorangekommen sind oder wie die diesbezügliche Planung aussieht. Die Berichte sollten ferner eine Beschreibung der kontinuierlichen Bedarfsermittlungen enthalten, auf die in den Absätzen 1 bis 3 dieser Empfehlung hingewiesen wird und auf denen die geplanten und umgesetzten Maßnahmen basieren. Darüber hinaus sollte jeder Bericht folgende Angaben enthalten:
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Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2016.
Für die Kommission
Dimitris AVRAMOPOULOS
Mitglied der Kommission
(1) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgleidstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(2) M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Nr. 30696/09) und N.S. gegen Secretary of State for the Home Department (C-411/10 und C-493/10).
(3) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).
(4) Empfehlung der Kommission vom 10. Februar 2016 an die Hellenische Republik zu den Sofortmaßnahmen, die von Griechenland im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu treffen sind — C(2016) 871 final.
(5) Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016
(6) http://www.media.gov.gr/index.php, abgerufen am 10. Juni 2016
(7) Communication from the Commission to the European Parliament, the European Council and the Council, Fourth Report on Relocation and Resettlement, COM(2016) 416 final vom 15. Juni 2016.
(8) http://asylo.gov.gr/en/?page_id=1278
(9) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
(10) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
(11) „Gesetz 4375/2016 über den Aufbau und die Funktion des Asyldienstes, der Rechtsbehelfsbehörde und des Aufnahme- und Identifizierungsdienstes, die Einrichtung eines Generalsekretariats für Aufnahme, die Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) und sonstiger Bestimmungen in griechisches Recht“, verfügbar unter: http://www.hellenicparliament.gr/UserFiles/bcc26661-143b-4f2d-8916-0e0e66ba4c50/o-prosf-pap.pdf
Es müssen verschiedene Durchführungsrechtsakte in Form von Minister- und Ko-Ministerbeschlüssen verabschiedet werden, damit die griechischen Behörden das Recht in vollem Umfang umsetzen können.
(12) http://www.media.gov.gr/index.php
http://rrse-smi.maps.arcgis.com/apps/MapSeries/index.html?appid=d5f377f7f6f2418b8ebadaae638df2e1
Die vorübergehenden Notaufnahmeeinrichtungen und dauerhaften Aufnahmeplätze wurden in den Hotspots auf den Inseln des Ägäischen Meeres sowie auf dem Festland geschaffen. Am 2. Juni 2016 existierten lediglich 1 108 dauerhafte Aufnahmeplätze zur Unterbringung von Personen, die internationalen Schutz betragen, und unbegleiteten Minderjährigen.
(13) http://www.unhcr.org/news/briefing/2016/5/57480cb89/greece-unhcr-concerned-conditions-new-refugee-sites-urges-alternatives.html
(14) Obwohl Bewerbern mit Anspruch auf Umsiedlung Vorrang gewährt wird, profitieren von den Maßnahmen auch Personen, die internationalen Schutz beantragen und auf die Zusammenführung mit Familienangehörigen nach der Dublin-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat warten, sowie Personen, die in Griechenland Asyl beantragen, insbesondere schutzbedürftige Personen, einschließlich unbegleitete und getrennte Kinder, behinderte und ältere Menschen, Alleinerziehende, chronisch Kranke, Schwangere usw.
(15) http://data.unhcr.org/mediterranean/country.php?id=83
(16) Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.
(17) Gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 des Gesetzes 4375/2016, in dem die Anzahl der für den Asyldienst einzustellenden Bediensteten festgelegt ist.
(18) Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes 4375/2016.
(19) Artikel 28 der Präsidialverordnung 114/2010.
(20) http://asylo.gov.gr/?p=2802
(21) Ministerbeschluss 1982 vom 16.2.2016 (Amtsblatt, B' 335)
(22) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, „Zurück zu Schengen — ein Fahrplan“, COM(2016) 120 final vom 4. März 2016.
(23) COM(2016) 270 final.