EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016H0211

Empfehlung (EU) 2016/211 des Rates vom 12. Februar 2016 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (neunter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

ABl. L 39 vom 16.2.2016, p. 60–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2016/211/oj

16.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/60


EMPFEHLUNG (EU) 2016/211 DES RATES

vom 12. Februar 2016

über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (neunter EEF) für das Haushaltsjahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (im Folgenden „Internes Abkommen“), mit dem unter anderem der neunte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „neunter EEF“) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3,

gestützt auf die Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (4), insbesondere auf die Artikel 96 bis 103,

nach Prüfung der zum 31. Dezember 2014 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des neunten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten, zehnten und elften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2014 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des neunten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.

(2)

Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des neunten EEF im Haushaltsjahr 2014 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt —

EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des neunten EEF für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.

 

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(4)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 289.


Top