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Document 32016D0992

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/992 des Rates vom 16: Juni 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka

    ABl. L 162 vom 21.6.2016, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/992/oj

    21.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/15


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/992 DES RATES

    vom 16: Juni 2016

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   EINLEITUNG

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt.

    (2)

    In Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern und das Vorgehen gegenüber Ländern, die als nichtkooperierende Drittländer eingestuft wurden, festgelegt, und es werden eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufgestellt, das Verfahren für die Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer geregelt und die Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Drittländer sowie Sofortmaßnahmen vorgesehen.

    (3)

    Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 informierte die Kommission mit einem Beschluss vom 15. November 2012 (2) (im Folgenden „Beschluss vom 15. November 2012“) acht Drittländer darüber, dass sie möglicherweise als Länder eingestuft würden, die nach Auffassung der Kommission nichtkooperierende Länder sind. Eines dieser Länder war die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.

    (4)

    In dem Beschluss vom 15. November 2012 legte die Kommission auch die wesentlichen Fakten und Erwägungen dar, die dieser möglichen Einstufung zugrunde lagen.

    (5)

    Ebenfalls am 15. November 2012 informierte die Kommission die acht Drittländer mit separaten Schreiben darüber, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer eingestuft würden. Sri Lanka war eines dieser Länder.

    (6)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/715/EU (3) stufte die Kommission Sri Lanka als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland ein. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 legte die Kommission die Gründe dar, weshalb sie der Auffassung war, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachgekommen ist.

    (7)

    Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 änderte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 (4) die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtkooperierenden Drittländer, indem Sri Lanka in diese Liste aufgenommen wurde.

    (8)

    Nach dieser Änderung der Liste bot die Kommission Sri Lanka die Möglichkeit, den Dialog im Einklang mit den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 fortzusetzen. Die Kommission sammelte und prüfte weiterhin alle Informationen, die sie für notwendig erachtete, darunter mündliche und schriftliche Stellungnahmen, mit dem Ziel, Sri Lanka die Möglichkeit zu geben, der Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, abzuhelfen und konkrete Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen. Dieses Verfahren führte zu der Feststellung, dass Sri Lanka Abhilfemaßnahmen getroffen und die Situation behoben hat.

    (9)

    Der Rat sollte daher gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Durchführungsbeschluss 2014/170/EU (5) ändern und Sri Lanka aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer streichen.

    (10)

    Nach Erlass dieses Beschlusses, mit dem Sri Lanka gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gestrichen wird, ist der Durchführungsbeschluss 2014/715/EU, mit dem Sri Lanka als nichtkooperierendes Land eingestuft wird, gegenstandslos.

    2.   STREICHUNG VON SRI LANKA AUS DER LISTE DER NICHTKOOPERIERENDEN DRITTLÄNDER

    (11)

    Nach Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/715/EU und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/200 setzte die Kommission den Dialog mit Sri Lanka fort. Sri Lanka hat offenbar seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und einen angemessenen Rechtsrahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei angenommen. Das Land hat eine angemessene und effiziente Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsregelung eingeführt, in deren Rahmen Fangdaten nun in Logbüchern aufgezeichnet werden, Fischereifahrzeuge über Rufzeichen verfügen und die gesamte Hochseeflotte mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet ist. Sri Lanka hat außerdem ein abschreckendes Sanktionssystem geschaffen, die Fischereigesetzgebung überarbeitet und die ordnungsgemäße Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung sichergestellt. Darüber hinaus kommt das Land seinen internationalen Verpflichtungen kontinuierlich immer besser nach, darunter auch den Empfehlungen und Entschließungen regionaler Fischereiorganisationen, wie Hafenstaatkontrollmaßnahmen und die Umsetzung von Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen in nationales Recht; zudem hat Sri Lanka einen eigenen nationalen Aktionsplan gegen IUU-Fischerei verabschiedet, der mit dem internationalen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Vereinten Nationen im Einklang steht.

    (12)

    Unter Einbeziehung der Feststellungen im Beschluss vom 15. November 2012, im Durchführungsbeschluss 2014/715/EU und im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 sowie der von Sri Lanka vorgelegten sachdienlichen Informationen hat die Kommission geprüft, inwieweit Sri Lanka derzeit seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt. Sie hat auch die Abhilfemaßnahmen und die Garantien der zuständigen Behörden von Sri Lanka berücksichtigt.

    (13)

    Auf der Grundlage der obigen Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Sri Lanka ergriffenen Maßnahmen ausreichend sind, um den Bestimmungen der Artikel 94, 117 und 118 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie der Artikel 18, 19, 20 und 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände nachzukommen. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass die von Sri Lanka vorgelegten Informationen belegen, dass die Situation, die zur Aufnahme des Landes in die Liste geführt hat, behoben wurde und Sri Lanka konkrete Maßnahmen getroffen hat, die eine dauerhafte Verbesserung der Situation ermöglichen.

    (14)

    Angesichts dieser Umstände und gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte der Rat zu dem Schluss gelangen, dass Sri Lanka aus der Liste der nichtkooperierenden Länder zu streichen ist. Der Durchführungsbeschluss 2014/170/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (15)

    Durch diesen Beschluss sind weitere Schritte der Kommission oder des Rates im Einklang mit Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nicht ausgeschlossen, falls Fakten belegen, dass Sri Lanka seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

    (16)

    In Anbetracht der nachteiligen Folgen, die mit einer Einstufung als nichtkooperierendes Drittland verbunden sind, sollte die Streichung Sri Lankas aus der Liste der nichtkooperierenden Drittländer unmittelbar wirksam werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Sri Lanka wird aus dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L.F. ASSCHER


    (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (2)  Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Unterrichtung der Drittländer, die die Kommission möglicherweise als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird (ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2014/715/EU der Kommission vom 14. Oktober 2014 zur Ermittlung eines Drittlands, das die Kommission als nichtkooperierende Drittländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstuft (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 13).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/200 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/170/EU zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in Bezug auf Sri Lanka (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 15).

    (5)  Durchführungsbeschluss 2014/170/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Aufstellung einer Liste nichtkooperierender Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 43).


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