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Document 32016D0600

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/600 der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Rumäniens (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2186) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/2186

    ABl. L 103 vom 19.4.2016, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/600/oj

    19.4.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 103/41


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/600 DER KOMMISSION

    vom 15. April 2016

    zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status Rumäniens

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2186)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

    (2)

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) enthält eine nach dem jeweiligen BSE-Status geordnete Liste von Ländern oder Gebieten.

    (3)

    Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko.

    (4)

    Im Mai 2014 nahm die OIE-Generalversammlung die Entschließung Nr. 18 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an, in der Rumänien der Status „vernachlässigbares Risiko“ zugeordnet wurde (3). Am 27. Juni 2014 setzte die Wissenschaftliche Kommission der OIE für Tierseuchen den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien aus, da das Land am 20. Juni 2014 einen Fall atypischer BSE gemeldet hatte.

    (5)

    Im Mai 2015 fügte die OIE-Generalversammlung in Artikel 11.4.1 des BSE-Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere (im Folgenden der „Kodex“) folgenden Satz ein: „For the purpose of official BSE risk status recognition, BSE excludes 'atypical BSE' as a condition believed to occur spontaneously in all cattle populations at a very low rate“ (4). (Für die Zwecke der offiziellen Feststellung des BSE-Risikostatus gilt, dass BSE keine „atypische BSE“ umfasst, bei der davon ausgegangen wird, dass es sich um eine sehr seltene Erkrankung handelt, die spontan in allen Rinderbeständen auftreten kann.)

    (6)

    Da der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien aufgrund der Feststellung eines Falles atypischer BSE ausgesetzt worden war und nach der neuen Fassung des Kodex atypische BSE bei der offiziellen Feststellung des BSE-Risikostatus nicht berücksichtigt wird, hat die Wissenschaftliche Kommission der OIE für Tierseuchen mit Wirkung vom 8. Dezember 2015 beschlossen, den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ für Rumänien wieder in Kraft zu setzen.

    (7)

    Um dieser Entscheidung Rechnung zu tragen, sollte die Länderliste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG geändert werden.

    (8)

    Die Entscheidung 2007/453/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Teil „A. Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ wird zwischen dem Eintrag „Portugal“ und dem Eintrag „Slowenien“ der Eintrag „Rumänien“ eingefügt;

    (2)

    in Teil „B. Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko“ wird der Eintrag „Rumänien“ gestrichen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 15. April 2016

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

    (3)  http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Animal_Health_in_the_World/docs/pdf/2014_A_RESO-18_BSE.pdf

    (4)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm


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