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Document 32016B1498

Beschluss (EU) 2016/1498 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2014

ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 194–195 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1498/oj

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/194


BESCHLUSS (EU) 2016/1498 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2016

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2014,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort der Akademie (1),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der der Akademie für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05584/2016 — C8-0078/2016),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, (3) insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (4), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) (5),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6),

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108,

gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0088/2016),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2014;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 46.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.

(5)  ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 5.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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