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Document 32016B1463

Beschluss (EU, Euratom) 2016/1463 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2014

ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 120–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1463/oj

14.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/120


BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2016/1463 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 28. April 2016

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur für das Haushaltsjahr 2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (1),

unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2015) 377 — C8-0199/2015) (2),

unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2014 (3),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2015) 505) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 194, SWD(2015) 195),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2014 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2015) 441) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 170),

unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05585/2016 — C8-0040/2016),

gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG (9),

gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0140/2016),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2014;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, und in seiner Entschließung vom 28. April 2016 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 (10) nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 51 vom 20.2.2014.

(2)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 1.

(3)  ABl. C 367 vom 5.11.2015, S. 2.

(4)  ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 73.

(5)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 146.

(6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(9)  ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.

(10)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2016)0148 (siehe Seite 91 dieses Amtsblatts).


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