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Document 32016B1460

    Beschluss (EU, Euratom) 2016/1460 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission

    ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1460/oj

    14.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/25


    BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2016/1460 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 28. April 2016

    über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (1),

    unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2015) 377 — C8-0199/2015) (2),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2015) 505) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 194 und SWD(2015) 195),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Juni 2015 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2014 — Synthesebericht“ (COM(2015) 279) und auf die dieser Mitteilung beigefügten Anhänge,

    unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2015) 313) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 124, SWD(2015) 125),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2014 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2015) 441) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 170),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zusammen mit den Antworten der Organe und die Sonderberichte des Rechnungshofs (3),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05583/2016 — C8-0042/2016),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2015 an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts bis Ende 2014“ (COM(2015) 503),

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (5), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0140/2016),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

    1.

    erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, und in seiner Entschließung vom 28. April 2016 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 (6) nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen Parlamenten und den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 51 vom 20.2.2014.

    (2)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 1.

    (3)  ABl. C 373 vom 10.11.2015, S. 1.

    (4)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 146.

    (5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (6)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2016)0148 (siehe Seite 91 dieses Amtsblatts).


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