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Document 32015R2206
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2206 of 30 November 2015 amending Regulation (EC) No 1238/95 as regards the fees payable to the Community Plant Variety Office
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2206 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2206 der Kommission vom 30. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren
ABl. L 314 vom 1.12.2015, p. 22–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2206 DER KOMMISSION
vom 30. November 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtende Gebühren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1) (im Folgenden die „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 113,
nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) kann der Präsident des Gemeinschaftlichen Sortenamtes (im Folgenden das „Amt“) andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren zulassen, darunter die Aushändigung oder Zustellung von beglaubigten Schecks. Die Anforderung, beglaubigte Schecks vorzulegen, wird jedoch als zu aufwendig für die Inhaber erachtet. Außerdem muss es möglich sein, Zahlungen auf elektronischem Wege vorzusehen. |
(2) |
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sind bei der Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren der Name des Einzahlers und der Zweck der Zahlung anzugeben. Wenn nun eine Zahlung beim Amt eingeht, bei der es nicht möglich ist, den Einzahler zu ermitteln und diesem den Betrag zu erstatten, wäre es angezeigt, dass dieses Geld vom Amt als sonstige Einnahme einbehalten wird. |
(3) |
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission enthält Bestimmungen zur Höhe der für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz an das Amt zu entrichtenden Antragsgebühr. Damit die Anträge wirksam, effizient und zügig geprüft werden können, ist es wichtig, die elektronische Einreichung der Anträge über ein Online-Formular zu fördern. Daher wäre es angemessen, die für die Bearbeitung eines Antrags erhobene Gebühr bei Einreichung eines Antrags auf elektronischem Wege zu ermäßigen. |
(4) |
Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 in Bezug auf die Benennung und Beauftragung von Dienststellen und nationalen Einrichtungen muss an die Grundverordnung angepasst werden. |
(5) |
Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 regelt die Erstattung der Antragsgebühr bei Anträgen, die gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig sind. Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt einbehaltene Antragsgebühr zu senken. |
(6) |
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 betrifft Gebühren für die technische Prüfung einer Sorte. Im Fall eines Prüfungsberichts über die Ergebnisse einer bereits vor dem Datum des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von einem beauftragten Prüfungsamt durchgeführten technischen Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 sollte vorgesehen werden, dass die Gebühr vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats des Amtes festgesetzt wird. |
(7) |
Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 setzt der Präsident des Amtes die Höhe der Gebühren im Hinblick auf das Amtsblatt des Amtes fest. Das regelmäßig erscheinende Amtsblatt des Amtes wird nur noch elektronisch und nicht mehr als gedruckte Fassung herausgegeben, und es spiegelt den Inhalt der Datenbanken des Amtes wider. Eine solche Veröffentlichung erfordert keine zusätzlichen besonderen Ressourcen; daher sollte die besondere Gebühr abgeschafft werden. |
(8) |
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 betrifft Zuschlagsgebühren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass zusätzliche Arbeit des Amtes gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b in Bezug auf Sortenbezeichnungen wegen deren anfänglicher Nichtübereinstimmung mit festgelegten Bestimmungen oder in Bezug auf Änderungen wegen eines älteren entgegenstehenden Rechts eines Dritten üblich ist und keine zusätzlichen Ressourcen erfordert. Daher sind Zuschlagsgebühren für diese zusätzliche Arbeit nicht gerechtfertigt. |
(9) |
Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a kann das Amt eine Zuschlagsgebühr zur Jahresgebühr erheben, wenn der Inhaber die Jahresgebühr nicht entrichtet hat. In solchen Fällen kann das Amt ein Verfahren zur Aufhebung des Schutzes einleiten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Amt keine Zuschlagsgebühr erhebt, wenn die Jahresgebühr nicht bezahlt wird, deshalb sollte diese Bestimmung gestrichen werden. |
(10) |
Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission (3) wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission (4) übernommen. Daher sollten Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95, die sich auf die genannten Bestimmungen beziehen, gestrichen werden. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Es wäre sinnvoll, wenn die vorgeschlagenen Änderungen ab dem 1. Januar 2016 gelten würden, um sie auf den Beginn des neuen Haushaltsjahres des Amtes abzustimmen. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
b) |
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Wenn auf Nachfrage bei der betroffenen Bank die Identität des Einzahlers nicht bestätigt und der Betrag nicht an eine bestimmte Person zurückgezahlt werden kann, so wird der Betrag innerhalb der Fristen als sonstige Einnahme betrachtet, die in den vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegten internen Finanzvorschriften des Amtes gemäß Artikel 112 der Grundverordnung genannt werden.“ |
c) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
d) |
In Artikel 8 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Höhe dieser Gebühr wird vom Präsidenten des Amtes nach Konsultation des Verwaltungsrats festgesetzt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“ |
e) |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen. |
f) |
Artikel 13 wird gestrichen. |
g) |
In Artikel 14 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37).
(4) Verordnung (EG) Nr. 874/2009 der Kommission vom 17. September 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 251 vom 24.9.2009, S. 3).