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Document 32015R1952

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1952 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 284 vom 30.10.2015, p. 100–108 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1952/oj

30.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1952 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2015

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juni 2010 führte der Rat nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundverordnung“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „geltende Maßnahmen“; „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Im Januar 2012 weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 (3) (im Folgenden „erste Umgehungsuntersuchung“) die geltenden Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus.

(3)

Im September 2013 weitete der Rat im Anschluss an eine zweite Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 (4) (im Folgenden „zweite Umgehungsuntersuchung“) die geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China aus.

1.2.   Antrag

(4)

Am 26. Januar 2015 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der geltendem Maßnahmen und auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China.

(5)

Der Antrag wurde eingereicht von Plansee SE, einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte (im Folgenden „Antragsteller“).

1.3.   Einleitung der Untersuchung

(6)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und beschloss, die mutmaßliche Umgehung der geltenden Maßnahmen zu untersuchen und Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China zollamtlich erfassen zu lassen.

(7)

Die Einleitung der Untersuchung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 der Kommission vom 10. März 2015 (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“).

1.4.   Untersuchung

(8)

Die Kommission setzte die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller in diesem Land, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung in Kenntnis.

(9)

Den ausführenden Herstellern in der VR China und den der Kommission bekannten Einführern in der Union wurden Formulare zur Beantragung einer Befreiung zugesandt.

(10)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(11)

Ein ausführender Hersteller in der VR China und sein verbundener Einführer in der Union sandten der Kommission ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Befreiung zurück; ihnen wurde eine Anhörung gewährt.

(12)

Auch zwei Einführer übermittelten der Kommission ein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Befreiung. Nur einer davon führte im Untersuchungszeitraum kleinere Mengen Molybdändraht ein (siehe Erwägungsgrund 15).

(13)

Ein Händler übermittelte einen Beitrag; ihm wurde eine Anhörung gewährt.

(14)

Die Kommission führte die Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a)

Ausführender Hersteller in der VR China:

Luoyang Hi-tech Metals Co., Ltd, West Lichun Road, Jianxi District, Luoyang, VR China;

b)

Verbundener Einführer in der Union:

CM Chemiemetall GmbH, Niels-Bohr-Str. 5, 06749 Bitterfeld, Deutschland;

c)

Unionshersteller:

Plansee SE, Metallwerk-Plansee-Straße 71, 6600 Reutte, Österreich.

1.5.   Untersuchungszeitraum und Betrachtungszeitraum

(15)

Die Untersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um unter anderem folgende Aspekte zu untersuchen: die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges nach Einführung der Maßnahmen, ihrer Ausweitung im Jahr 2012 zunächst auf Malaysia (siehe Erwägungsgrund 2) und im Jahr 2013 dann auf Einfuhren geringfügig veränderter Waren (siehe Erwägungsgrund 3) sowie das Vorliegen einer Praxis, eines Fertigungsprozesses oder einer Arbeit, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab.

(16)

Detailliertere Daten wurden für den Betrachtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erhoben, um zu untersuchen, ob Einfuhren die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen untergruben und ob Dumping vorlag.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde das Vorliegen mutmaßlicher Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde,

ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Union verändert hatte,

ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,

ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und

ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher festgestellten Normalwerten vorlagen.

2.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(18)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um die in Erwägungsgrund 1 beschriebene Ware, die Gegenstand der geltenden Maßnahmen ist. Sie wird unter KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht. Wie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelt, findet die betroffene Ware vor allem in der Automobilindustrie Verwendung für Metallbeschichtungen, die zur Erhöhung der Abriebfestigkeit auf die Oberfläche stark beanspruchter Motorenteile wie Kolbenringe, Synchronringe oder Getriebekomponenten thermisch aufgespritzt werden.

(19)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die in Artikel 1 der Einleitungsverordnung definierte Ware, namentlich i) Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960020) eingereiht wird, und ii) Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960040) eingereiht wird. Die untersuchte Ware hat ihren Ursprung in der VR China und wird auch als Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, bezeichnet.

2.3.   Kooperationsbereitschaft

(20)

Lediglich ein ausführender chinesischer Hersteller, das Unternehmen Luoyang Hi-tech Metals Co. Ltd (im Folgenden „LHTM“), und sein verbundener Einführer in der Union Chemiemetall (im Folgenden „CM“) antworteten und beantragten eine Befreiung von einer etwaigen Ausweitung der geltenden Maßnahmen. Sowohl LHTM als auch CM arbeiteten bei der Untersuchung uneingeschränkt mit. Ihre Einfuhrmenge machte im Betrachtungszeitraum etwa 55 % der gesamten chinesischen Einfuhren in die Union aus.

(21)

Rund 40 % der chinesischen Gesamteinfuhren in die Union stammten von nicht mitarbeitenden Herstellern. Insbesondere arbeiteten chinesische ausführende Hersteller, die bei der zweiten Umgehungsuntersuchung mitgearbeitet, aber keine Befreiung von den geltenden Maßnahmen erhalten hatten, nicht mit.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

(22)

In der folgenden Tabelle sind Daten aus der zweiten Umgehungsuntersuchung, aus dem Antrag, aus Comext und aus der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erstellten Datenbank sowie bei LHTM eingeholte Daten enthalten.

(23)

Da nur ein ausführender Hersteller bei der Untersuchung mitarbeitete, mussten alle Zahlen, die sich auf sensible Daten beziehen, aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

(24)

Die gemeldete Gesamtmenge der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte umfasst

die Einfuhren der betroffenen Ware,

die in der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelten Umgehungseinfuhren,

die Einfuhren der untersuchten Ware.

Einfuhren in die Union (in Tonnen)

2010

2011

2012

2013

BZ = 2014

Gesamteinfuhren der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte (in Tonnen, indexiert)

100

463

365

273

362

Gesamteinfuhren der zum Spritzen verwendeten Molybdändrähte (in %)

100

100

100

100

100

Den geltenden Maßnahmen unterliegende betroffene Ware

8

0

0

1

5

In der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelte Umgehungseinfuhren

92

100

99

1

0

Untersuchte Ware

0

0

1

99

95

Davon untersuchte Ware von LHTM

0

0

1

36

55

Davon untersuchte Ware nicht mitarbeitender ausführender Hersteller aus der VR China

0

0

0

63

40

(25)

Nach den Ergebnissen der zweiten Umgehungsuntersuchung kamen die Einfuhren der betroffenen Ware nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in der Ausgangsuntersuchung (6) von 2010 fast vollständig zum Erliegen. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 waren so gut wie gar keine Einfuhren mehr zu verzeichnen; im Betrachtungszeitraum 2014 stellten sie lediglich 5 % der Gesamtimporte dar. An ihre Stelle traten in den Jahren 2010 bis 2012 die in der zweiten Umgehungsuntersuchung ermittelten Umgehungseinfuhren. Ab Einleitung der zweiten Umgehungsuntersuchung und der damit zusammenhängenden zollamtlichen Erfassung der Einfuhren per Dezember 2012 (7) waren 2013 und im Betrachtungszeitraum fast keine dieser Umgehungseinfuhren mehr zu verzeichnen.

(26)

Gleichzeitig stiegen die Einfuhren der untersuchten Ware, die in den vorangegangenen Jahren nicht vorhanden oder unbedeutend gewesen waren, 2013 und im Betrachtungszeitraum deutlich an. Während des Untersuchungszeitraums erteilten die italienischen Zollbehörden im Oktober 2013 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung von Molybdändraht mit einem Durchmesser von 4,1 mm und 4,2 mm mit geringem Lanthanzusatz (zwischen 0,22 % und 0,28 %) und einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT. Anschließend erteilten im Januar 2014 die deutschen Zollbehörden eine vZTA zur Einreihung von Molybdändrähten mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und einem Durchmesser von rund 4,1 mm. Diese vZTA bestätigen das Auftreten der untersuchten Ware, das heißt von Abwandlungen reineren und unreineren Molybdändrahts mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm. Die Einfuhren der untersuchten Ware stellten 2013 (mit etwa 99 %) und im Betrachtungszeitraum (mit etwa 95 %) annähernd die Gesamtheit der Einfuhren an Molybdändraht zum Spritzen aus der VR China dar.

(27)

Das ab 2013 verzeichnete starke Auftreten zuvor nicht vorhandener oder unbedeutender Einfuhren der untersuchten Ware, die eindeutig die Umgehungseinfuhren ersetzten, die Gegenstand der zweiten Umgehungsuntersuchung waren, sowie das parallele Verschwinden der Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum stellen eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges dar, wie von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung verlangt.

2.5.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(28)

Die Tätigkeiten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und seines verbundenen Einführers wurden untersucht. Der mitarbeitende ausführende Hersteller führt nicht die betroffene Ware aus, sondern Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mindestens 99,95 GHT und einem Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm. Diese Ausfuhren werden an seinen verbundenen Einführer in Deutschland geliefert. Diese Ausfuhren unterliegen derzeit nicht den geltenden Antidumpingzöllen.

(29)

Anschließend zieht der verbundene Einführer den eingeführten Molybdändraht auf einen Durchmesser von unter 4,0 mm, wodurch er in genau die betroffene Ware umgewandelt wird, die den geltenden Maßnahmen unterliegt. Der verbundene Einführer verkauft die Ware an Endkunden in der Union, hauptsächlich in der Automobilbranche. Bei dem Ziehvorgang setzt der verbundene Einführer Ausrüstung ein, die er von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller erworben hat. Die Untersuchung ergab, dass der Ziehvorgang einfach aus der VR China nach Deutschland verlagert wurde.

(30)

Der verbundene Einführer übernahm den Verarbeitungsschritt des Ziehens Ende 2012/Anfang 2013 — also genau zu der Zeit, als die Einfuhren der untersuchten Ware begannen (siehe Erwägungsgründe 24 bis 26). Die Marktstudie, die zur Investition in diese Art von Tätigkeit führte, erfolgte 2010, nachdem die vorläufigen Maßnahmen der Ausgangsuntersuchung eingeführt worden waren, auf Veranlassung des Eigentümers der Gruppe, zu der der mitarbeitende ausführende Hersteller und sein verbundener Einführer gehören.

(31)

Die Untersuchung ergab als einzigen Unterschied im Herstellungsverfahren von untersuchter Ware und betroffener Ware, dass der letzte Produktionsschritt, nämlich das Ziehen des Drahts auf einen Durchmesser von unter 4,0 mm, bei der betroffenen Ware in der VR China und bei der untersuchten Ware in Deutschland stattfindet.

(32)

Die Untersuchung ergab weiterhin, dass die untersuchte Ware von den Verwendern in der Union in der vorliegenden Form nicht für Spritzbeschichtungen verwendet werden konnte, da der Durchmesser für die vorhandenen Spritzanlagen zu groß ist. Sie kann erst nach dem Ziehen auf geringere Durchmesser verwendet werden, also nach einer Umwandlung in die betroffene Ware, sodass sie in die Spritzanlagen passt und für den gewöhnlichen Zweck, d. h. zum Aufspritzen einer Metallbeschichtung (siehe Erwägungsgrund 18), verwendet werden kann.

(33)

Zudem liegen die Produktionskosten der betroffenen Ware und der untersuchten Ware auf einem vergleichbaren Niveau. Allerdings ist der Ziehvorgang teurer (mehr als das Doppelte), wenn er nicht in der VR China, sondern in Deutschland stattfindet. Andererseits belaufen sich die Kosten für den Ziehvorgang in Deutschland auf rund 15 % bis 20 % der geltenden Maßnahmen. Somit ist es wirtschaftlich günstiger, den Ziehvorgang in Deutschland vornehmen zu lassen, als den Zoll zu entrichten. Da das Endprodukt identisch ist, wird die Praxis als eine Umgehung des Zolls betrachtet.

(34)

Während der gemeinsamen Anhörung brachten LHTM und CM in erster Linie vor, die derzeitige Tätigkeit der Einfuhr der untersuchten Ware stelle einen entscheidenden Schritt ihres Geschäftsmodells dar, das entwickelt worden sei, um Molybdändraht zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten zu können. Weiterhin wurde erwähnt, dass ein Investitionsplan zur Erhöhung der Produktionskapazität bis zum Ergebnis der jetzigen Untersuchung zurückgestellt sei, da dieses Ergebnis sich massiv auf das Geschäftsmodell der Unternehmen auswirken könne.

(35)

Zur wirtschaftlichen Begründung der Einfuhr der untersuchten Ware und dem anschließenden Ziehen zur Umformung in die betroffene Ware, wodurch die geltenden Maßnahmen unterlaufen werden, argumentierten der ausführende Hersteller und der verbundene Einführer, dass durch den Ziehvorgang in der Union neue Arbeitsplätze entstünden; dass niedrigpreisige Waren der nachgelagerten Industrie dabei helfen würden, effizienter zu arbeiten und weiterhin in der Union tätig zu bleiben; dass Plansee, der Unionshersteller, auf dem Unionsmarkt mit einem großen Marktanteil zu mächtig sei und dass die in dem Ziehvorgang bestehende Umarbeitung dazu beitragen könne, die beherrschende Stellung von Plansee zu verringern.

(36)

Keines dieser Argumente rechtfertigt die Einfuhr der untersuchten Ware und den anschließenden Ziehvorgang zur Umformung in die betroffene Ware, außer die Vermeidung des geltenden Antidumpingzolls.

(37)

Im Hinblick auf das Argument der Arbeitsplätze zeigte die Untersuchung, dass der Ziehvorgang den letzten Schritt des Herstellungsverfahrens darstellt und im Wesentlichen automatisiert ist. Die Arbeitnehmer wechseln die Drahtspule, sie überwachen den Ziehvorgang und die Aufwicklung des Drahts. Der Arbeitsaufwand ist somit sehr begrenzt. Die Zahl der durch den Verarbeitungsschritt des Ziehens in der Union entstandenen Arbeitsplätze ist in jedem Fall zu gering, um in der Frage des Arbeitsplatzmangels auf dem Unionsmarkt eine Rolle zu spielen. Andererseits ist das Argument, durch eine Verlagerung des Ziehvorgangs in die Union Arbeitsplätze schaffen zu wollen, als wirtschaftliche Begründung unhaltbar, da sie mit einer Umgehung der geltenden Maßnahmen einhergeht. Das Argument wird deshalb zurückgewiesen.

(38)

Hinsichtlich der Argumente betreffend das Interesse der Verwender, günstigeren, in der Union nachgezogenen Draht einzusetzen, und betreffend den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt wird daran erinnert, dass die jetzige Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt wird. Zweck einer Umgehungsuntersuchung ist es, einen angemessenen Schutz der geltenden Maßnahmen zu gewährleisten, die auferlegt wurden, nachdem in der Ausgangsuntersuchung die verschiedenen Interessen, auch die der Einführer und der Verwender, gebührend abgewogen wurden. Es ginge deshalb über den Rahmen der jetzigen Umgehungsuntersuchung hinaus, solche Aspekte noch einmal zu untersuchen. Im Übrigen könnten diese Argumente nicht als hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung angesehen werden. Wenn der den Verwendern verkaufte Molybdändraht bei in Deutschland durchgeführtem Ziehvorgang billiger ist, dann deshalb, weil auf die Einfuhren der untersuchten Ware kein Antidumpingzoll erhoben wird (siehe Erwägungsgrund 36). Die Argumente werden deshalb zurückgewiesen.

(39)

Aufgrund dieser Sachlage wird geschlossen, dass außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung dafür vorliegt, die untersuchte Ware einzuführen und anschließend in der Union nachzuziehen. Der vom verbundenen Einführer durchgeführte Ziehvorgang wurde eigens infolge der Einführung des Antidumpingzolls konzipiert und umgesetzt.

(40)

Darüber hinaus hat die zweite Umgehungsuntersuchung gezeigt, dass Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT mit einer Beimengung von Lanthan und anderen chemischen Elementen (im Folgenden „dotierter Molybdändraht“) und einem Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit reinerem Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und dem gleichen Durchmesser austauschbar ist, da es keine relevanten materiellen Unterschiede gibt und sie die gleiche Verwendung bzw. Anwendung, nämlich für Spritzbeschichtungen, finden (8).

(41)

Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, ergab die Untersuchung außerdem, dass die italienischen Zollbehörden während des Untersuchungszeitraums, im Oktober 2013, eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) zur Einreihung von Molybdändraht mit einem Durchmesser von 4,1 mm und 4,2 mm mit geringem Lanthanzusatz (zwischen 0,22 % und 0,28 %) und einem Molybdängehalt von mehr als 97 GHT, jedoch weniger als 99,95 GHT, erteilten. Diese vZTA bestätigt das Auftreten dotierten Molybdändrahts mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm.

(42)

Wie in Erwägungsgrund 32 ausgeführt, funktionieren Spritzanlagen nur mit (dotiertem oder reinerem) Molybdändraht mit einem Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm. Daraus ergibt sich, dass ebenso wie Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von mehr als 99,95 GHT und einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm auch Molybdändraht aus dotiertem Molybdän mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm nur nach einem Ziehvorgang, bei dem er auf einen Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm gezogen wird, verwendet werden kann.

(43)

Keiner der übrigen ausführenden Hersteller, auf die 2014 mehr als 40 % der Gesamteinfuhren der untersuchten Ware entfielen, antwortete und arbeitete an der Untersuchung mit. Deshalb gründen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Tätigkeit der übrigen ausführenden Hersteller auf den verfügbaren Informationen. Die diesbezüglichen verfügbaren Informationen stellen sich wie folgt dar: i) Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der dotierte Molybdändraht mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm zu einem anderen bestimmten Zweck aufgetreten ist oder einer anderen speziellen Verwendung oder Anwendung dient als Molybdändraht mit einem Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm und einem Molybdängehalt von mindestens 99,95 GHT; ii) im Gegenteil wird auf Grundlage der Feststellungen der zweiten Umgehungsuntersuchung (Erwägungsgrund 40) und der Feststellungen der jetzigen Untersuchung (Erwägungsgrund 42) davon ausgegangen, dass der dotierte Molybdändraht mit einem Durchmesser zwischen 4,0 mm und 11,0 mm für Spritzbeschichtungen nur verwendet werden kann, nachdem er auf einen Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm gezogen wurde; iii) die Untersuchung beim mitarbeitenden ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Einführer bestätigt, dass der bei der untersuchten Ware vorgenommene Ziehvorgang zwecks Herstellung der betroffenen Ware erforderlich ist; iv) der vom mitarbeitenden Einführer durchgeführte Ziehvorgang, der etwa 15 % bis 20 % der geltenden Maßnahmen ausmacht (siehe Erwägungsgrund 33), kann von jedem Wirtschaftsteilnehmer in der Union mit der notwendigen Ausrüstung durchgeführt werden.

(44)

Aus dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass es für die Praxis, Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China, der keine kommerzielle Daseinsberechtigung hat, einzuführen und diesen anschließend in der Union umzuarbeiten und auf den gewünschten Durchmesser zu ziehen, keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen.

(45)

Auf Grundlage der Feststellungen bezüglich des mitarbeitenden ausführenden Herstellers sowie auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern ist das Vorliegen einer Umgehungspraxis im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung auf Landesebene für sämtliche Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China belegt. Diese Umgehungspraxis besteht darin, dass die betroffene Ware geringfügig verändert wird, sodass sie (namentlich die untersuchte Ware) unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, wobei die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, wie in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung ausgeführt, und dass die untersuchte Ware in der Union durch Ziehen in die betroffene Ware umgewandelt werden muss.

2.6.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware

(46)

Der Anstieg der Einfuhren der untersuchten Ware war, wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, in der Menge erheblich und machte 2013 und im Betrachtungszeitraum fast die Gesamtheit der Einfuhren von Molybdändrähten zum Spritzen aus der VR China aus.

(47)

Der Ausfuhrpreis der untersuchten Ware, gebührend berichtigt um die zusätzlichen Kosten für das Drahtziehen, wurde mit der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen.

(48)

Der Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurde anhand der während der Untersuchung überprüften Informationen ermittelt. Bei den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten, nach Abzug der Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, ermittelt. Die Spanne zur Deckung der Herstellkosten in Bezug auf den Ziehvorgang basierte auf den vom mitarbeitenden verbundenen Einführer eingeholten und überprüften Informationen.

(49)

Der Vergleich der Schadensbeseitigungsschwelle und des wie oben beschrieben ermittelten Ausfuhrpreises sowohl des mitarbeitenden ausführenden Herstellers als auch der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller zeigt eine erhebliche Zielpreisunterbietung.

(50)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl im Hinblick auf die Mengen als auch auf die Preise untergraben wird.

2.7.   Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert

(51)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurden zur Klärung der Frage, ob die Ausfuhrpreise der untersuchten Ware gedumpt waren, die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ausführenden Herstellers und der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller entsprechend den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 ermittelt und mit dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert verglichen.

(52)

Der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis ergab, dass die untersuchte Ware im Betrachtungszeitraum vom mitarbeitenden und von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt wurde.

3.   MASSNAHMEN

(53)

In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China umgangen wird.

(54)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China ausgeweitet werden.

(55)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach ausgeweitete Maßnahmen für Waren zu gelten haben, die bei der Einfuhr in die Union nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf die entsprechenden in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der VR China erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(56)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China und sein verbundener Einführer ersuchten um eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung und reichten ein entsprechendes Antragsformular ein.

(57)

Wie in Erwägungsgrund 39 angegeben, waren der ausführende Hersteller und sein verbundener Einführer den Untersuchungsergebnissen zufolge an Umgehungspraktiken beteiligt. Deshalb kann nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung diesen Unternehmen keine Befreiung gewährt werden.

5.   UNTERRICHTUNG

(58)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(59)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102960020 und 8102960040) eingereiht wird.

(2)   Der nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten Einfuhren von Molybdändraht in die Union erhoben.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/395 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates vom 14. Juni 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 14/2012 des Rates vom 9. Januar 2012 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/395 der Kommission vom 10. März 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1247/2009 der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 16).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 51).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 243 vom 12.9.2013, S. 2), Erwägungsgrund 36.


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