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Document 32015D2008

Beschluss (GASP) 2015/2008 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

ABl. L 294 vom 11.11.2015, p. 69–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2008/oj

11.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/69


BESCHLUSS (GASP) 2015/2008 DES RATES

vom 10. November 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. August 2010 den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, durch den die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates (2) eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (im Folgenden „EUMM Georgia“ oder „Mission“) verlängert wurde.

(2)

Am 16. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/915/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP angenommen, durch den die Mission bis zum 14. Dezember 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bis zum 14. Dezember 2015 bereitgestellt wurde.

(3)

Für den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2016 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag bereitgestellt werden.

(4)

Der Beschluss 2010/452/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/452/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission zwischen dem 15. Dezember 2015 und dem 14. Dezember 2016 beläuft sich auf 17 640 000 EUR.“

2.

Artikel 14 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUMM Georgia teilnehmen. Zudem gelten für die von der EUMM Georgia erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2015.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRAMEGNA


(1)  Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).

(3)  Beschluss 2014/915/GASP des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 56).


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