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Document 32015D0997
Council Decision (EU) 2015/997 of 16 June 2008 on the signing on behalf of the European Community of the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Bosnia and Herzegovina, of the other part
Beschluss (EU) 2015/997 des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina andererseits
Beschluss (EU) 2015/997 des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina andererseits
ABl. L 164 vom 30.6.2015, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/997/oj
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30.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/997 DES RATES
vom 16. Juni 2008
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und ihren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits sind abgeschlossen. |
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(2) |
Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. |
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(3) |
Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. RUPEL