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Document 32015D0162

    Beschluss (EU) 2015/162 der Kommission vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 27 vom 3.2.2015, p. 12–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/162/oj

    3.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/12


    BESCHLUSS (EU) 2015/162 DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 2014

    zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den genannten Artikeln (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Frühere Maßnahmen für Parex

    (1)

    Am 10. November 2008 meldete Lettland ein Paket staatlicher Maßnahmen für die AS Parex banka (im Folgenden „Parex banka“) bei der Kommission an, mit dem die Stabilität des Finanzsystems unterstützt werden sollte. Am 24. November 2008 genehmigte die Kommission diese Maßnahmen (2) vorläufig („erster Rettungsbeschluss“) auf der Grundlage der Verpflichtung Lettlands, innerhalb von sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan für Parex banka vorzulegen.

    (2)

    Auf Ersuchen Lettlands genehmigte die Kommission mit Beschluss vom 11. Februar 2009 (3) („zweiter Rettungsbeschluss“) und 11. Mai 2009 (4) („dritter Rettungsbeschluss“) zwei Änderungspakete für die Beihilfemaßnahmen für Parex banka.

    (3)

    Am 11. Mai 2009 meldete Lettland einen Umstrukturierungsplan für Parex Banka an. Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 (5) gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die angemeldeten Umstrukturierungsmaßnahmen staatliche Beihilfen für Parex banka darstellten. Auch äußerte sie Zweifel daran, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Daraufhin beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, und forderte Lettland auf, die für die Vereinbarkeit der Beihilfe erforderlichen Informationen beizubringen.

    (4)

    Zwischen dem 11. Mai 2009 und dem 15. September 2010 fanden mehrfach ein Informationsaustausch und Diskussionen zwischen Lettland und der Kommission zur Umstrukturierung von Parex banka statt. In dieser Zeit aktualisierte Lettland den Umstrukturierungsplan von Parex banka mehrmals.

    (5)

    Dem Umstrukturierungsplan zufolge sollte Parex banka in eine neu zu gründende „Good Bank“ mit dem Namen AS Citadele banka (im Folgenden „Citadele“), die alle Kernaktiva und Nicht-Kernaktiva übernehmen sollte (6), und eine sogenannte „Bad Bank“ (im Folgenden „Reverta“ (7)) aufgeteilt werden, auf die verbleibenden Nichtkern-Aktiva und notleidenden Vermögenswerte übertragen wurden. Diese Aufspaltung erfolgte am 1. August 2010.

    (6)

    Mit Beschluss vom 15. September 2010 (8) (im Folgenden „endgültiger Parex-Beschluss“) genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan von Parex banka auf der Grundlage der am 3. September 2010 von Lettland übermittelten Verpflichtungen.

    (7)

    Mit Beschluss vom 10. August 2012 (im Folgenden „Änderungsbeschluss“) (9) nahm die Kommission auf Ersuchen Lettlands Änderungen an drei Verpflichtungszusagen an, zu denen auch der endgültige Parex-Beschluss zählte. Die Änderungen betrafen Folgendes: 1) Verlängerung der Veräußerungsfrist für die GUS-Anleihen (10) bis zum 31. Dezember 2014; 2) Erhöhung der zulässigen Obergrenze für die Mindesteigenkapitalanforderungen für Citadele auf das Niveau der Bank und der Gruppe und 3) Gestattung der Übernahme der in den Vorjahren nicht genutzten Darlehensobergrenzen unter Respektierung der ursprünglichen Marktanteil-Begrenzungen.

    (8)

    Die Kommission stellt fest, dass Lettland am 5. Juni 2014 ausnahmsweise dem Erlass dieses Beschlusses in englischer Sprache zugestimmt hat.

    1.2.   Förmliches Prüfverfahren

    (9)

    Am 1. Oktober 2013 meldete Lettland ein Ersuchen um eine weitere Änderung des endgültigen Parex-Beschlusses an, um die Frist für die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele (11) zu verlängern. Im Laufe der Würdigung dieses Änderungsantrags stellte die Kommission fest, dass Lettland Parex und Citadele über die von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahmen weitere staatliche Beihilfen gewährt hatte.

    (10)

    Zwischen […] (12) und dem 4. März 2014 tauschten Lettland und die Kommission mehrfach Informationen in Bezug auf diese zusätzlichen Beihilfemaßnahmen aus. Lettland übermittelte am 30. Oktober 2013, 31. Januar 2014 und 4. März 2014 Informationen und Unterlagen (einschließlich eines geänderten Umstrukturierungsplans für Parex banka).

    (11)

    Seit dem 11. November 2013 erhielt die Kommission zudem monatliche Berichte Lettlands über den Verlauf des Verkaufs von Citadele, der im Oktober 2013 begonnen hatte.

    (12)

    Mit Beschluss vom 16. April 2014 (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) (13) informierte die Kommission Lettland darüber, dass sie nach Prüfung der von Lettland übermittelten Angaben die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) beschlossen habe. Im Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission Beteiligte zudem auf, zu den in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen Stellung zu nehmen. Am 23. Mai 2014 ging eine Stellungnahme ein.

    (13)

    Lettland teilte der Kommission mit, aus Dringlichkeitsgründen ausnahmsweise mit dem Erlass des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache einverstanden zu sein.

    2.   BESCHREIBUNG

    2.1.   Das beteiligte Unternehmen

    (14)

    Parex banka war mit einer Bilanzsumme von 3,4 Mrd. LVL (4,9 Mrd. EUR) zum 31. Dezember 2008 die zweitgrößte Bank Lettlands. Parex banka wurde 1992 gegründet. Im November 2008 erwarb Lettland von den beiden größten Anteilseignern 84,83 % des Stammkapitals der Bank zu einem symbolischen Gesamtkaufpreis von 2 LVL (rund 3 EUR). Diese Beihilfemaßnahme wurde von der Kommission in ihrem ersten und zweiten Rettungsbeschluss genehmigt. Im Anschluss an die mit den Rettungsbeschlüssen genehmigte Rekapitalisierung erhöhte Lettland seine Beteiligung an Parex banka auf 95 % mittels Zuführung weiterer 140,75 Mio. LVL im Mai 2009. Diese Maßnahme wurde von der Kommission in ihrem dritten Rettungsbeschluss genehmigt.

    (15)

    Im April 2009 erwarb die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im Folgenden „EBWE“) 25 % des Stammkapitals von Parex banka zuzüglich einer Aktie. Nach der Aufspaltung von Parex banka in eine „Good Bank“ und eine „Bad Bank“ im Jahr 2010 sowie darauf folgenden Änderungen in der Beteiligungsstruktur sind die Anteilseigner von Citadele nun Lettland (75 %) und die EBWE (25 %). Die Anteilseigner von Reverta sind Lettland (84,15 %), die EBWE (12,74 %) und Sonstige (3,11 %).

    (16)

    Eine detaillierte Beschreibung von Parex banka vor dem endgültigen Parex-Beschluss ist Gegenstand der Erwägungsgründe 11 bis 15 dieses Beschlusses.

    2.2.   Die für Citadele und Reverta genehmigten Beihilfemaßnahmen

    (17)

    Aufgrund der von der Kommission in ihrem ersten, zweiten und dritten Rettungsbeschluss (im Folgenden „Rettungsbeschlüsse“) sowie im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Beihilfemaßnahmen konnte Parex banka eine Reihe von Beihilfen erhalten.

    (18)

    Der von der Kommission angenommene Umstrukturierungsplan sah vor, dass die ursprünglich von der Kommission genehmigte Rettungsbeihilfe bis zum Ende der Umstrukturierungsphase und der Aufspaltung in Citadele und Reverta verlängert werden sollte. Auch wurden im endgültigen Parex-Beschluss weitere Umstrukturierungsbeihilfen für Reverta und Citadele angenommen. Festgelegt wurde zudem ein Mechanismus für die Verwendung der Beihilfen, die vorläufig mittels der Rettungsbeschlüsse nach der Aufspaltung von Parex banka worden waren, und zwar für

    a)

    die Liquiditätshilfe in Form staatlicher Einlagen sowohl für Citadele als auch für Reverta (14);

    b)

    die staatlichen Garantien auf Verbindlichkeiten von Citadele und Reverta (15);

    c)

    eine staatliche Rekapitalisierung von Reverta und Citadele (16) und

    d)

    eine Kapitalentlastungsmaßnahme für Citadele (17).

    3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    3.1.   Die zusätzlichen Maßnahmen Lettlands zugunsten von Parex banka, Citadele und Reverta

    (19)

    Auf der Grundlage des am 29. August 2013 vom Überwachungstreuhänder (18) erstellten Berichts und der von Lettland seit Oktober 2013 übermittelten Unterlagen und Informationen hat Lettland anscheinend die folgenden Maßnahmen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt:

    a)

    Am 22. Mai 2009 gewährte Lettland Parex banka ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 50,27 Mio. LVL (Tier-2-Kapital) mit einer Laufzeit von sieben Jahren, d. h. bis zum 21. Mai 2016 (im Folgenden „erste Maßnahme“). Die Laufzeit dieses nachrangigen Darlehens übersteigt die Höchstdauer von fünf Jahren, die im ersten Rettungsbeschluss festgelegt und im endgültigen Parex-Beschluss bestätigt wurde.

    b)

    Am 27. Juni 2013 gewährte Lettland Citadele eine weitere Verlängerung der Laufzeit um 18 Monate (im Folgenden „zweite Maßnahme“) für 37 Mio. LVL an nachrangigen Darlehen (von insgesamt 45 Mio. LVL, die Lettland zum damaligen Zeitpunkt hielt) (19). Lettland meldete die Verlängerung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen nicht bei der Kommission an.

    c)

    Darüber hinaus hatte Lettland Reverta seit 2011 Liquiditätshilfe über die von der Kommission im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Höchstgrenzen (Basisszenario und Stressszenario) hinaus zukommen lassen (im Folgenden „dritte Maßnahme“) (20).

    (20)

    Auf der Grundlage der der Kommission zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zur ersten und zweiten Maßnahme vorliegenden Informationen hatte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, dass diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Dabei wurde insbesondere Folgendes berücksichtigt:

    a)

    In der ursprünglichen Würdigung bezüglich der Vereinbarkeit der von Lettland gewährten nachrangigen Darlehen wurde eine Darlehenslaufzeit von fünf Jahren als das erforderliche Minimum und folglich auf dieser Basis als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, und

    b)

    es wurden keine neuen Argumente beigebracht, die gerechtfertigt hätten, dass eine längere Laufzeit in der Tat als das erforderlichen Minimum anzusehen sei.

    (21)

    Ebenso wurden zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses keine ausreichenden Argumente beigebracht, die die Vereinbarkeit der dritten Maßnahme mit dem Binnenmarkt belegten.

    (22)

    Aus diesen Gründen leitete die Kommission nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (21) ein förmliches Prüfverfahren zu den rechtswidrigen Beihilfen ein, die im Rahmen der in Erwägungsgrund 19 beschriebenen ersten, zweiten und dritten Maßnahme gewährt worden war.

    3.2.   Nichteinhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele

    (23)

    Lettland ist zudem seiner im endgültigen Parex-Beschluss verankerten Verpflichtung nicht nachgekommen, der zufolge das Land den Vermögensverwaltungszweig von Citadele bis zum 30. Juni 2013 ohne einen Veräußerungstreuhänder oder bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Veräußerungstreuhänder zu veräußern hatte (im Folgenden „vierte Maßnahme“) (22). Folglich wurde diese Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele bis zu diesen Terminen nicht eingehalten.

    (24)

    Im Eröffnungsbeschluss gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Nichteinhaltung der in Erwägungsgrund 21 beschriebenen Verpflichtung eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfe darstellt. Daher hat die Kommission beschlossen, ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in Bezug auf eine etwaige missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe einzuleiten.

    4.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

    (25)

    Nach dem Eröffnungsbeschluss ging der Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten ein, die aber keine Nachweise enthielt, dass er als Beteiligter in Frage kommt, d. h. als eine Partei, deren eigene Interessen durch die Maßnahme beeinträchtigt werden könnten (z. B. Wettbewerber oder Handelsverbände (23)), oder dass er im Namen eines Beteiligten handelt.

    (26)

    In der Stellungnahme wurde auf angebliche Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Parex banka verwiesen. Die Stellungnahme stand weder im Zusammenhang mit der ersten, zweiten und dritten Maßnahme Lettlands für Parex banka, Citadele und Reverta noch mit der vierten Maßnahme. Vielmehr wurden in der Stellungnahme vor allem Fakten und Informationen übermittelt, die für die Durchsetzung der in Rede stehenden Beihilfevorschriften nicht unmittelbar relevant waren. Für die in diesem Beschluss vorgenommene Würdigung wurden sie folglich als allgemeine Marktinformationen registriert.

    5.   STELLUNGNAHME LETTLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN

    (27)

    Nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelte Lettland am 26. Mai 2014 eine Stellungnahme, mit der die Zweifel der Kommission an der Vereinbarkeit der ersten, zweiten und dritten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt werden sollten und auf die Nichteinhaltung der Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele eingegangen wurde.

    (28)

    Am 30. Mai 2014 legte Lettland zudem einen aktualisierten Umstrukturierungsplan vor, in den die in den Abschnitten 5.1 bis 5.5 dieses Beschlusses dargelegten Informationen und Ausgleichsmaßnahmen aufgenommen wurden.

    (29)

    Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin übermittelte Lettland am 23. Juni 2014 zusätzliche Erläuterungen zur zweiten Maßnahme.

    5.1.   Ursprüngliche Laufzeit der nachrangigen Darlehen, die die in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss festgelegte Höchstdauer überstieg (erste Maßnahme)

    (30)

    In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 argumentierte Lettland dahingehend, dass die erste Maßnahme erforderlich gewesen sei, um Parex banka die Einhaltung der anwendbaren regulatorischen Solvenzanforderungen zu ermöglichen und um so den unvermeidbaren Zusammenbruch eines anfälligen und weitgehend miteinander verbundenen und voneinander abhängigen lettischen Bankensystems zu vermeiden.

    (31)

    Lettland brachte vor, zum Zeitpunkt der Annahme des ersten Rettungsbeschlusses nur eingeschränkte Informationen über die aktuelle Finanzlage von Parex banka und die Qualität ihrer Vermögenswerte gehabt zu haben. Deshalb verpflichtete sich Lettland in seinem ersten Ersuchen an die Kommission um Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahmen, nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu gewähren, da die nachrangigen Darlehen nur so im Einklang mit dem lettischen Gesetz als Tier-2-Kapital eingestuft werden konnten.

    (32)

    Lettland führte ferner aus, dass — um die Finanzlage von Parex banka besser bewerten zu können — PricewaterhouseCoopers mit der Durchführung einer detaillierten Unternehmensprüfung („Due-Diligence-Prüfung“) beauftragt wurde, die am 26. Januar 2009 nach der Annahme des ersten Rettungsbeschlusses abgeschlossen wurde.

    (33)

    Gleichzeitig unterstreicht Lettland die Tatsache, dass die Marktlage 2008-2009 sehr dynamisch war und sich die Qualität der Darlehen schneller als erwartet verschlechterte. Dieser Verschlechterung wurde Rechnung getragen und führte zur Annahme der drei Rettungsbeschlüsse für Parex banka und der Übermittlung mehrerer Fassungen des Umstruktrurierungsplans für Parex banka durch Lettland. Die letzte Fassung wurde am 11. Mai 2009 angemeldet (im Folgenden „Umstrukturierungsplan 2009“).

    (34)

    In diesem Zusammenhang erläutert Lettland, dass die Annahmen und Prognosen in den Rettungsbeschlüssen schnell überholt waren, was eine Folge der raschen Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds aufgrund der globalen Finanzkrise und des schwindenden Vertrauens des Marktes in Parex banka war. Lettland kam folglich zu dem Schluss, dass eine Laufzeit von fünf Jahren für die nachrangigen Darlehen Lettlands an Parex banka nicht mehr ausreichte, um das anfällige lettische Bankensystem zu stabilisieren. Vielmehr stellte sich heraus, dass Parex banka, die zum damaligen Zeitpunkt systemisch bedeutend war, nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren benötigte, um ihren Solvenzanforderungen und insbesondere den anwendbaren Kapitaladäquanzanforderungen nachzukommen.

    (35)

    Nach den auf Parex banka zum Zeitpunkt der Ausgabe der nachrangigen Darlehen anwendbaren Rechtsvorschriften (auf der Grundlage der Basel II-Standards (24)) wären lediglich 80 % der Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Höhe von 50,27 Mio. LVL (d. h. lediglich 40,22 Mio. LVL) als Tier-2-Kapital angerechnet worden. Aus rechtlichen Gründen musste insbesondere jährlich ein kumulativer Abschlags- (oder Amortisierungs-)Faktor auf den Betrag der nachrangigen Darlehen angewandt werden, um der Wertminderung dieser Instrumente als positive Komponenten des regulatorisch vorgeschriebenen Kapitals Rechnung zu tragen. Ein Darlehen mit einer ursprünglichen Laufzeit von fünf Jahren ist infolgedessen nur mit 80 % seines Betrags zu Kapitaladäquanz-Zwecken anzusetzen. Im zweiten Jahr können lediglich 60 % geltend gemacht werden usw.

    (36)

    Lettland führt dieses Argument durch Vergleichsberechnungen weiter aus, die zeigen, dass, wenn Lettland die nachrangigen Darlehen lediglich für fünf Jahre gewährt hätte, sie seit ihrer Gewährung nicht voll als Tier-2-Kapital hätten angerechnet werden können.

    (37)

    Die Verlängerung der Laufzeit der von Lettland Parex banka gewährten Darlehen auf sieben Jahre erschien folglich notwendig, um die insgesamt 50,27 Mio. LVL in Form nachrangiger Darlehen für den Zeitraum 2009-2010 als Tier-2-Kapital einstufen zu können und Parex banka die Einhaltung ihres angestrebten Kapitaladäquanz-Koeffizienten zu gestatten. Tabelle 1 enthält die Beträge des von Parex banka gehaltenen und als Tier-2-Kapital einzustufenden Kapitals am Ende jeden Jahres auf der Grundlage der Fälligkeit des im Mai 2009 gewährten nachrangigen Darlehens in Höhe von 50,27 Mio. EUR.

    Tabelle 1

    Fälligkeit des im Mai 2009 gewährten nachrangigen Darlehens und seine Einstufung als Tier-2-Eigenkapital (in Mio. LVL)

    Laufzeit

    2009

    2010

    2011

    Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren

    40,22

    30,16

    20,11

    Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren

    50,27

    40,22

    30,16

    Darlehen mit einer Laufzeit von 7 Jahren

    50,27

    50,27

    40,22

    Darlehen mit einer Laufzeit von 8 Jahren

    50,27

    50,27

    50,27

    (38)

    Lettland erklärte, dass Nomura International (im März 2009 von Lettland bestellt, um Parex banka zu verkaufen) den lettischen Behörden eine Verkaufsstrategie für Parex banka mit einem sehr aggressiven Zeitplan vorgelegt habe, demzufolge der Verkauf 2010 abgeschlossen sein sollte. Folglich musste Parex banka die anwendbaren Eigenkapitalanforderungen zumindest bis Ende 2010 voll erfüllen.

    (39)

    Schließlich verwies Lettland darauf, dass die Laufzeit des nachrangigen Darlehens lediglich fünf Jahre betragen habe. Der Umstrukturierungsplan 2009 hätte andere Maßnahmen umfassen sollen, mit denen die Kapitaladäquanz von Parex banka anders untermauert hätte werden können (z. B. Zuführungen frischen Eigenkapitals, unmittelbare Verlängerung der nachrangigen Darlehen usw.). In Ermangelung solcher Maßnahmen sei der Schutz der Einleger nicht gewährleistet und die Stabilität des lettischen Finanzsystems ernsthaft bedroht gewesen.

    5.2.   Nicht angemeldete Verlängerung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen (zweite Maßnahme)

    (40)

    Bezüglich der zweiten Maßnahme argumentiert Lettland dahingehend, dass die weitere Verlängerung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen aufgrund regulatorischer Änderungen im Jahr 2013 erforderlich geworden war. So wurde Citadele am 1. März 2013 von der lettischen Finanz- und Kapitalmarktkommission (im Folgenden „Financial and Capital Market Commission“/FCMC) darüber informiert, dass der Kapitaladäquanz-Koeffizient der Gruppe Ende 2013 in absoluten Zahlen mindestens 10 % erreichen müsse, wohingegen der empfohlene Koeffizient für bestehende und potenzielle Risiken bei […] lag. Vor März 2013 lag der Mindestkapitaladäquanz-Koeffizient bei 8,4 %.

    (41)

    Lettland zufolge wurde die zweite Maßnahme im guten Glauben angenommen, da Lettland diese Maßnahme als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ansah und sie dem Staat keine finanziellen Verluste verursachte.

    (42)

    Lettland erklärte ferner, dass es zum Zeitpunkt der Annahme der zweiten Maßnahme ebenso wie Citadele in gutem Glauben davon ausging, dass die Möglichkeit der Laufzeitverlängerung für das in Rede stehende nachrangige Darlehen Gegenstand der einschlägigen Kommissionsbeschlüsse und des Umstrukturierungsplans gewesen sei.

    (43)

    Lettland argumentiert dahingehend, dass jeder marktwirtschaftlich handelnde Kapitalgeber, der sich in derselben Lage wie der Mehrheitsaktionär von Citadele befunden hätte, bestmöglich und soweit machbar versucht hätte, den Wert seiner Anlage aufrechtzuerhalten und geneigt gewesen wäre, die Maßnahmen anzunehmen und durchzuführen, die zur Vermeidung einer Minderung des Buchwerts der Beteiligung infolge der Nichterfüllung der Eigenkapitalanforderungen durch die Bank notwendig gewesen wären. Hätte Citadele den von der FCMC zu dem Zeitpunkt vorgeschriebenen strengeren Eigenkapitalanforderungen nicht genügt, wären die Stabilität, Rentabilität und Marktgängigkeit der Bank gefährdet gewesen, was auch die Möglichkeit eines Verkaufs zu guten finanziellen Bedingungen beeinträchtigt hätte.

    (44)

    Lettland legte auch ein kontrafaktisches Szenario vor, bei dem die zweite Maßnahme nicht gewährt wurde. Bei diesem Szenario wäre der empfohlene Eigenkapitalkoeffizient nicht eingehalten worden, da der Kapitaladäquanz-Koeffizient am 31. Dezember 2013 unter 9,3 % im Vergleich zu dem geforderten Minimum von 10 % gelegen hätte.

    (45)

    Lettland argumentiert weiter, dass die alternativen Maßnahmen zur Stärkung der Kapitaladäquanz von Citadele (d. h. eine Kapitalerhöhung oder die Gewährung neuer nachrangiger Darlehen) nicht machbar gewesen wäre. Spezifischer noch verweist Lettland darauf, dass es für Citadele unmöglich gewesen wäre, 2013 nachrangige Darlehen von einem dritten Kapitalgeber zu erhalten, denn Lettland hatte sich zur kurzfristigen Veräußerung von Citadele verpflichtet (d. h. bis zum 31. Dezember 2014). Unsicherheit in Bezug auf den potenziellen Käufer und seine künftige Strategie hätte dazu geführt, dass die Geber nachrangiger Darlehen verlangt hätten, jedes ihrer nachrangigen Darlehen an Citadele mit einer Option zu belegen (Kontrollwechsel-Klausel) (25). Dies hätte letztlich bedeutet, dass die tatsächliche Laufzeit dieser nachrangigen Darlehen zum Zeitpunkt ihrer Vergabe als weniger als fünf Jahre angesehen worden wäre und diese Darlehen folglich nicht als Tier-2-Kapital hätten eingestuft werden können.

    (46)

    Das Auskunftsersuchen der Kommission, in dem gefragt wurde, ob Lettland die EBWE um eine mögliche Verlängerung der Laufzeit für die nachrangigen Darlehen an Citadele gebeten habe, wurde am 23. Juni 2014 beantwortet. In dem Antwortschreiben bestätigte Lettland, dass die EBWE vor dem Erlass der zweiten Maßnahme nicht in Bezug auf eine Laufzeitverlängerung für die von Lettland vergebenen Darlehen angesprochen worden war. In diesem Zusammenhang bekräftigte Lettland, dass die zweite Maßnahme erlassen werden musste, um zu verhindern, dass Citadele gegen die neuen, strengeren Eigenkapitalanforderungen verstieß.

    (47)

    Lettland machte geltend, dass es die Laufzeit der nachrangigen Darlehen an Citadele unverzüglich verlängern musste und keine vergleichbare Verlängerung für das von der EBWE ebenfalls gehaltene nachrangige Darlehen aushandelte.

    (48)

    Lettland zufolge stützte sich sein Beschluss auf die folgenden drei Aspekte:

    a)

    Notwendigkeit, eine drohende Nichteinhaltung der neuen Eigenkapitalanforderungen wirksam abzuwenden: Citadele hatte ihren Bedarf an als Tier-2-Eigenkapital einzustufendem Kapital berechnet und war zu dem Schluss gelangt, dass entgegen dem Erlass der zweiten Maßnahme, die eine Laufzeitverlängerung von 18 Monaten bewirkt hätte, jede potenzielle Laufzeitverlängerung des nachrangigen Darlehens, an dem auch die EBWE beteiligt war, eine erheblich größere Verlängerung erfordert hätte. Der Unterschied erklärte sich dadurch, dass der Darlehensbetrag niedriger war und folglich seine Auswirkung auf die Eigenkapitallage von Citadele deutlich geringer gewesen wäre. Lettland führte auch aus, dass eine Verlängerung des von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehens eine entsprechende Verhandlung mit dieser Bank vorausgesetzt hätte. Was überdies die Unterschiede im Hinblick auf das anwendbare Recht und die globale Rechtsstruktur betrafen, die einzuführen gewesen wäre, um das nachrangige Darlehen, an dem die EBWE ebenfalls beteiligt war, zu verlängern und gleichzeitig einen Teil des allein von Lettland gehaltenen nachrangigen Darlehens zu verlängern, wären komplizierte Rechtsvereinbarungen erforderlich gewesen.

    b)

    Lettland machte geltend, dass es zum Zeitpunkt der Verlängerung ebenfalls die Auffassung vertrat, dass eine Laufzeitverlängerung des von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehens die Veräußerung von Citadele erschweren würde, da zum Verkaufszeitpunkt mehrere miteinander verbundene Verträge für das nachrangige Darlehen bestanden hätten. Diese Option hätte den Verkauf von Citadele schwieriger gestaltet, da sie sich auf die einschlägigen Schließungsbedingungen ausgewirkt und die entsprechenden Transaktionskosten wahrscheinlich erhöht hätte.

    c)

    Ferner verwies Lettland darauf, dass die Stellung der EBWE gegenüber Citadele den Beschluss der EBWE in Bezug auf die Bewilligung einer Laufzeitverlängerung erschwert hätte. In seinem Schreiben vom 23. Juni 2014 führte Lettland aus, dass es der festen Überzeugung gewesen sei, dass die EBWE geneigt gewesen wäre, der Laufzeitverlängerung des entsprechenden Instruments zuzustimmen. Lettland räumte jedoch ein, dass sich die Haltung der EBWE von seiner insofern unterscheide, als Lettland der Mehrheitsaktionär von Citadele war und dadurch einen maßgeblichen Einfluss auf den Verkaufsprozess ausüben und verschiedene Optionen mit den Bietern in Bezug auf die Zahlung der nachrangigen Darlehen aushandeln konnte. Deshalb räumte Lettland ein, dass die mangelnde Kontrolle der EBWE über den Verkauf von Citadele die Verlängerung der Laufzeit des entsprechenden Darlehens hätte hemmen oder aber in jedem Falle zu langwierigen Verhandlungen hätte führen können.

    5.3.   Nicht angemeldete Liquiditätshilfe für Reverta (dritte Maßnahme)

    (49)

    Lettland und Reverta räumen ein, dass die seit Dezember 2010 von Lettland an Parex banka (und dann an Reverta) gewährte Liquiditätshilfe die zugelassene in Erwägungsgrund 55 des endgültigen Parex-Beschlusses erläuterte Liquiditätsobergrenze überschritten habe. Dem Eröffnungsbeschluss zufolge belief sich die ausstehende Liquiditätshilfe für Reverta zum 31. Dezember 2013 auf 362,52 Mio. LVL, d. h., sie überstieg die Liquiditätsobergrenze von 307 Mio. LVL (Stressszenario) um 55,52 Mio. LVL.

    (50)

    Lettland bekräftigte, dass die Kommission im endgültigen Parex-Beschluss die Umwandlung von 218,7 Mio. LVL Liquiditätshilfe für Parex banka in Eigenkapital genehmigt hatte. Der umzuwandelnde Betrag wurde später im geänderten Beschluss auf 118,7 Mio. LVL herabgesetzt. Wären diese 118,7 Mio. LVL an Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt worden, wäre die Liquiditätshilfe gemindert gewesen und hätte den zugelassenen Obergrenzen genügt. Allerdings wurden von den 118,7 Mio. LVL lediglich 49,5 Mio. LVL tatsächlich in Eigenkapital umgewandelt. Diesen Faktor nannte Lettland als Hauptursache für das übermäßige Liquiditätsniveau.

    (51)

    Darüber hinaus behauptete Lettland, dass die zu hohe Liquiditätshilfe auch durch Verzögerungen bei der Cash-Flow-Generierung gegenüber dem im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Tempo verursacht worden sei. Schlechte Schuldner hatten die Zahlungen verzögert, was zu einem Verzug von zwei Jahren für die Beitreibung von Barzahlungen führte. Lettland zufolge hatte dieses Phänomen temporären Charakter, und die übermäßige Liquiditätshilfe dürfte 2015-2016 auslaufen.

    (52)

    Dennoch räumen Lettland und Reverta die Abweichung von den genehmigten Beihilfebeträgen ein, die eine Folge ihrer Schwierigkeiten bei der angemessenen Zuweisung der staatlichen Beihilfe zur zugelassenen Liquiditätshilfe und den Kapitalbeiträgen infolge der Annahme des Änderungsbeschlusses seien.

    (53)

    Ferner führt Lettland aus, dass Lettland bei Aufrechterhaltung der Bankzulassung von Parex banka (nun Reverta) Parex banka noch mehr Kapital als ursprünglich vorgesehen hätte zuführen müssen (das nach den Solvenzvorschriften zu haltende Mindesteigenkapital war nämlich höher als die im endgültigen Parex-Beschluss genehmigte maximale Eigenkapitalhilfe von 218,7 Mio. LVL). Auf der Grundlage des der Kommission vorgelegten ursprünglichen Umstrukturierungsplans wären der wirtschaftliche Wert aus der Veräußerung von Vermögenswerten und die Umwandlung von 218,7 Mio. LVL für Parex banka (Reverta) nicht ausreichend gewesen, um den regulatorischen Eigenkapitalanforderungen nachzukommen.

    (54)

    Bei Beibehaltung der Zulassung hätte Parex banka (Reverta) folglich zusätzliches Eigenkapital benötigt. Nach dem Entzug der Bankzulassung war die Höhe der zusätzlichen Beihilfe auf den für die Abwicklung benötigten Betrag beschränkt.

    (55)

    Lettland zufolge war es nach dem 31. Dezember 2011 nicht mehr erforderlich, weitere Liquiditätshilfe in Eigenkapital umzuwandeln, da Reverta die Bankzulassung entzogen worden war. Lettland hatte der Kommission seine Absicht, die Liquiditätshilfe nicht in Eigenkapital umzuwandeln, nach dem 31. Dezember 2011 während des Informationsaustausches vor der Annahme des Änderungsbeschlusses mitgeteilt, allerdings weder der Kommission gegenüber bestätigt, das es in der Tat auf eine Umwandlung verzichten werde, noch der Kommission die technischen Konsequenzen einer Nicht-Umwandlung ausdrücklich erläutert. Lettland erwähnte insbesondere nicht, dass infolge der „Nicht-Umwandlung“ der Mittel in Eigenkapital, die bereits als Liquiditätshilfe gewährt wurden, diese Mittel nicht so schnell verringert werden würden wie im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehen.

    (56)

    Da lediglich 49,5 Mio. LVL an Liquiditätshilfe bis zum 31. Dezember 2011 in Eigenkapital umgewandelt wurden und dies mit 69,2 Mio. LVL der Liquiditätshilfe nicht geschah, lag das Liquiditätshilfeniveau um etwa denselben Betrag über dem genehmigten Betrag.

    (57)

    Lettland zufolge waren die Beibehaltung der Liquiditätshilfe und eine Vermeidung der Umwandlung in Eigenkapital folglich die kostengünstigste Maßnahme für die lettischen Behörden, womit folglich die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt worden sei.

    (58)

    Lettland und Reverta bestätigten, dass Reverta keine „zusätzlichen Kapitalspritzen“ mehr benötige. Angesichts des niedrigeren Betrags an Liquiditätshilfe, die in Eigenkapital umgewandelt wurde, geht Lettland geht davon aus, dass Reverta Ende 2014 [300-350] Mio. LVL an Liquiditätshilfe, Ende 2015 [250-300] Mio. LVL an Liquiditätshilfe und Ende 2016 und 2017 (nach der Liquidation von Reverta) [200-250] Mio. LVL an Liquiditätshilfe zurückbehalten wird. Lettland zufolge wird diese Liquiditätshilfe folglich die ursprünglich genehmigte Höchstgrenze übersteigen, da i) weniger Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt wurde und ii) die Abwicklung von Reverta weniger Barmittel als ursprünglich geplant einbringen dürfte.

    (59)

    Angesichts der Cash-Prognosen, die die Schwierigkeiten bei der Wiedereintreibung von Vermögenswerten widerspiegeln, geht Lettland davon aus, dass Reverta am Ende der Liquidation (31. Dezember 2017) ein Negativkapital von [250-300] Mio. LVL ausweisen dürfte.

    5.4.   Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele (vierte Maßnahme)

    (60)

    Lettland begann 2011 mit dem Verkauf von Citadele, um seinen Verpflichtungen im endgültigen Parex-Beschluss nachzukommen. Zunächst wurde versucht, die Bank mit Hilfe des Beratungsunternehmens Nomura International zu verkaufen. Angesichts der erheblichen Turbulenzen im Euro-Währungsgebiet aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise in Griechenland sowie des Zusammenbruchs von Snoras und Krajbanka in Litauen und Lettland scheiterte dieser Versuch jedoch.

    (61)

    Im Februar 2013 gab Lettland ferner eine spezifische Studie eines unabhängigen Experten in Auftrag […], in der u. a. die Auswirkungen des Verkaufs des Vermögensverwaltungszweigs zu dem in den Verpflichtungen festgelegten Termin analysiert wurde. Der Experte belegte, dass der Wert der beiden Einzelunternehmen (der Vermögensverwaltungszweig und der verbleibende Teil von Citadele) weniger wert war als Citadele insgesamt. Die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele würde folglich den Buchwert der Bank mindern und damit auch den Aktionärswert. Mittels unterschiedlicher Prognosen wies der Experte nach, dass das Betriebsergebnis der Bank ohne den Vermögenszweig „kippen […]“ würde und ihre […] sich verschlechtern würden.

    (62)

    Nach lettischer Auffassung hätte die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs ohne den Rest von Citadele auf der Grundlage der Experten-Studie die Rentabiliät von Citadele und folglich ihre Marktgängigkeit beeinträchtigt. Die Fähigkeit der Bank, private Marktteilnehmer für Investitionen zu einem angemessenen Preis in Citadele zu gewinnen, wäre dadurch erheblich beeinträchtigt worden. Folglich wurde 2013 ein zweiter Verkauf mit Hilfe der Société Générale und Linklaters LLP als externe Berater für die gesamte Citadele eingeleitet. Die beiden derzeit ins Auge gefassten Verkaufsmethoden sind eine Fusion & Übernahme (M&A) oder ein erstes öffentliches Zeichnungsangebot („IPO“).

    5.5.   Von Lettland vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahmen

    (63)

    Um die Vereinbarkeit der zusätzlichen Maßnahmen Lettlands für Parex banka, Citadele und Reverta im Rahmen der ersten, zweiten und dritten Maßnahme sowie des erfolglosen Versuchs der Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele bis zum festgesetzten Termin (vierte Maßnahme) mit dem Binnenmarkt nach den EU-Beihilfevorschriften zu gewährleisten, hat Lettland eine Reihe von Verpflichtungen vorgeschlagen, die in den Erwägungsgründen 64 bis 73 erläutert sind.

    5.5.1.   Frist für den Verkauf von Citadele und die Veräußerung ihres Vermögensverwaltungszweigs

    (64)

    Lettland und Citadele verpflichten sich, alles zu unternehmen, um so bald wie möglich und auf jeden Fall vor […] verbindliche Angebote für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele (einschließlich des Vermögensverwaltungszweigs) einzuholen. Der Verkauf wird spätestens am […] abgeschlossen sein. Es bleibt der Republik Lettland (und ihrem Berater) überlassen, darüber zu befinden, wie die angemessene Struktur und die angemessenen Modalitäten der Verkaufstransaktion aussehen sollten (z. B. kommerzieller Verkauf oder IPO), sofern die Republik Lettland letztendlich ihre gesamte Beteiligung an Citadele bis spätestens […] veräußert. Im Falle einer IPO verpflichtet sich Lettland, sich auf einen verbindlichen Prospekt mit der FCMC bis […] zu einigen.

    (65)

    Lettland und Citadele verpflichten sich ebenfalls zur Bestellung eines Veräußerungstreuhänders, sofern bis […] keine verbindlichen Angebote eingegangen sind oder im Falle einer IPO mit dem gleichen Ziel kein Prospekt mit der FCMC vereinbart wurde. In diesem Fall ergreift die Republik Lettland die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Veräußerungstreuhänder bis zum […] bestellt ist und arbeiten kann. Es versteht sich von selbst, dass der Finanzberater für den Verkauf von Citadele ebenfalls ab dem […] als Veräußerungstreuhänder bestellt werden könnte. Wird ein Veräußerungstreuhänder bestellt, verpflichten sich Lettland und Citadele, verbindliche und für alle Parteien unwiderrufliche Angebote bis zum […] für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] einzuholen, der spätestens am […] abzuschließen ist.

    (66)

    Darüber hinaus verpflichten sich Lettland und Citadele, dass ab dem […] Citadele eine neue Tätigkeit […] und die verbleibende Tätigkeit von Citadele […], sofern die Republik Lettland nicht bis zum […] eine verbindliche und unwiderrufliche Vereinbarung geschlossen hat, die den Abschluss des Verkaufs durch […] der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele vorsieht, oder sofern die IPO der Republik Lettland nicht den Verkauf ihrer gesamten Beteiligung an Citadele durch […] gestattet.

    (67)

    Lettland und Citadele verpflichten sich, die Verkaufs- und Kauftransaktion für die Veräußerung der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] abzuschließen. Sollte die Veräußerung dieser Beteiligung nicht bis zum […] abgeschlossen sein, verpflichten sie sich, dass Citadele die neue Geschäftstätigkeit […] und die verbleibende Geschäftstätigkeit von Citadele […] wird.

    (68)

    Sollte Citadele bei jedem der in den Erwägungsgründen 64 bis 67 genannten Geschäftsvorfälle […], kann jeder Geschäftszweig von Citadele, an dem Dritte interessiert sind, von der Republik Lettland und/oder Citadele an einen solchen Dritten veräußert werden (unbeschadet der Grundsätze […] und keiner neuen staatlichen Beihilfe).

    5.5.2.   Weitere Senkung des Betrags der genehmigten Kapitalbeiträge

    (69)

    In Bezug auf Reverta wurde im Änderungsbeschluss die Umwandlung staatlicher Einlagen und Zinsen in Eigenkapital in Höhe von insgesamt 118,7 Mio. LVL (die Liquiditätshilfe) genehmigt. Da bislang lediglich 49,5 Mio. LVL an Liquiditätshilfe in Eigenkapital umgewandelt wurden, schlägt Lettland vor, unmittelbar und dauerhaft den maximal zulässigen Eigenkapitalbetrag, den Lettland Reverta gewähren darf, von vormals 118,7 Mio. LVL auf 49,5 Mio. LVL zu senken.

    5.5.3.   Verpflichtung zur Verbesserung der Lastenteilungsmaßnahmen durch Verhinderung etwaiger Zahlungsabflüsse an Inhaber nachrangiger Forderungen gegenüber den Reverta-Altbeständen

    (70)

    Lettland räumt ein, dass es besserer Lastenteilungsmaßnahmen bedarf, um die Vereinbarkeit der ersten, zweiten und dritten Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten. Derartige Maßnahmen würden unter anderem sicherstellen, dass keine Dritten unrechtmäßig von der zusätzlichen staatlichen Beihilfe an Reverta und Citadele profitieren würden.

    (71)

    Zu diesem Zweck verpflichtet sich Lettland, frühere Lastenteilungsverpflichtungen durch die Einbeziehung der ehemaligen Mehrheitsaktionäre von Parex banka, ihrer Schwestergesellschaften und anderer Gläubiger (im Folgenden „Gläubiger nachrangiger Altbestände“) zu verbessern, die nachrangige Darlehen gewährt hatten (im Folgenden „nachrangige Alt-Darlehen“).

    (72)

    Reverta hat die im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Liquiditätsbeträge überschritten, was zum Teil auf die Zahlung von Zinsen auf die nachrangigen Alt-Darlehen zurückzuführen ist. Hätte Reverta derlei Zinsen nicht gezahlt oder wären die nachrangigen Alt-Darlehen unmittelbar nach dem endgültigen Parex-Beschluss abgeschrieben worden, hätte Lettland die erste, zweite und dritte Maßnahme nicht in dem erfolgten Ausmaß umsetzen müssen.

    (73)

    Aus den vorstehenden Gründen bietet Lettland an, seine Verpflichtungen in Bezug auf Kapital und Zinsen, die aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig werden, wie folgt zu klären und zu verbessern:

    a)

    Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen zahlen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) bzw. üben keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären aus, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die EBWE handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015).

    b)

    Ferner verpflichtet sich Lettland, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele), die entweder

    i)

    einer verbindlichen Anweisung unterliegt, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar sind, oder

    ii)

    in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt wird, oder

    iii)

    abgeschrieben wird,

    in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts einer Reverta-Aktie erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

    c)

    Lettland wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jegliche Rechtsvorschriften, die zur Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen erforderlich sind, bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt sind.

    5.6.   Reaktion Lettlands auf die Stellungnahme eines Dritten

    (74)

    Am 6. Juni 2014 übermittelte Lettland seine Antwort auf die bei der Kommission eingegangene Stellungnahme eines Dritten. Lettland führt darin aus, dass die in dieser Stellungnahme vorgebrachten Anschuldigungen gegenstandslos und für den Eröffnungsbeschluss unbedeutend sind. Lettland weist die Anschuldigungen des Dritten zurück und bittet die Kommission, ihnen nicht Rechnung zu tragen.

    6.   WÜRDIGUNG

    6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe infolge der neuen Maßnahmen

    (75)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

    (76)

    Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert; b) sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, indem sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; c) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb bzw. droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    6.1.1.   Die erste Maßnahme

    (77)

    Die Tatsache, dass die von Lettland für Parex banka gewährten Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhalten, wurde im ersten Rettungsbeschluss festgestellt, mit dem die Kommission die Gewährung eines nachrangigen Darlehens mit einer Laufzeit von fünf Jahren als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfemaßnahme genehmigte. Zum damaligen Zeitpunkt beschloss die Kommission, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren nicht gewährt hätte (26).

    (78)

    Die nachrangigen Darlehen, die Lettland Parex banka tatsächlich gewährte, waren mit der von der Kommission genehmigten Maßnahme bis auf den Aspekt identisch, mit Ausnahme der Tatsache, dass sie eine längere Laufzeit hatten, was Parex banka einen zusätzlichen Vorteil verschaffte.

    (79)

    Durch ein nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren hat der Darlehensnehmer einen größeren Vorteil als bei einem nachrangigen Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten, da das Risiko für einen Investor Laufzeiteiner Investition verlängert wird. Bei der Gewährung eines nachrangigen Darlehens mit einer Laufzeit von sieben Jahren wäre eine Gewährung durch einen marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter diesen ausgeweiteten Bedingungen noch unwahrscheinlicher gewesen als bei einer Laufzeit von fünf Jahren. Aus diesem Grunde stellte die längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens einen weiteren Vorteil für Parex banka im Vergleich zur Form des in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten nachrangigen Darlehens dar. Da alle sonstigen Bedingungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bereits im ersten Rettungsbeschluss festgestellt worden waren, stellt die erste Maßnahme eine zusätzliche staatliche Beihilfe dar.

    6.1.2.   Die zweite Maßnahme

    (80)

    Am 27. Juni 2013 gewährte Lettland Citadele eine weitere Laufzeitverlängerung von 18 Monaten für nachrangige Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (von insgesamt 45 Mio. LVL, die Lettland zum damaligen Zeitpunkt hielt).

    (81)

    In Ermangelung weiterer Argumente hatte die Kommission im Eröffnungsbeschluss die Auffassung vertreten, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber eine solche Laufzeitverlängerung nicht gewährt hätte, da mit ihr zusätzliche Risiken im Vergleich zur vorherigen Form der nachrangigen Darlehen verbunden waren. Aus diesem Grunde hielt die Kommission die längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens für einen weiteren staatlich gewährten Vorteil für Citadele gegenüber der Form des in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten nachrangigen Darlehens und folglich für eine zusätzliche Beihilfe.

    (82)

    Lettland machte geltend, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber für spezifische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Kapitaladäquanz der Bank und somit des Werts seiner Anlage entschieden hätte. Folglich vertritt Lettland im Wesentlichen die Auffassung, dass Citadele keinen Vorteil erhalten hat, da die Bereitstellung einer zusätzlichen Hilfe dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach.

    (83)

    Die Kommission stellt nicht in Frage, dass das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf eine Transaktion wie die zweite Maßnahme anwendbar ist. Sie erinnert jedoch daran, dass die EU-Gerichte betont haben, dass wenn sich ein Mitgliedstaat im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, er im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat und dass insbesondere Nachweise erforderlich sein können, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat befindet, unter den Umständen des konkreten Falles vor einer solchen Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um ihre künftige Rentabilität zu bestimmen (27).

    (84)

    Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Argumentation Lettlands, nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt zu haben, nicht ausreichend belegt ist und auch keine detaillierte Analyse vorliegt.

    (85)

    So wurden der Kommission erstens keine Beweismittel übermittelt, denen zufolge Lettland eine Bewertung seiner Anlage in Citadele vorgenommen hätte, als sich Lettland zur Durchführung der zweiten Maßnahme entschloss. Ein als Anteilseigner handelnder Marktteilnehmer hätte den Wert von Citadele geschätzt, um den Wert seiner Anlage in diese Bank vor (also ohne die Maßnahme) und nach der Durchführung der zweiten Maßnahme zu ermitteln, und hätte diese beiden Zahlen verglichen. Nach Auffassung der Kommission hätte ein gewinnorientierter Kapitalgeber mit der Festlegung des Barwerts seiner Anlage in die Bank begonnen und sich dann vergewissert hätte, ob der Gegenwartswert der Anlage durch die zusätzliche Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen geschützt gewesen wäre. Hätte die Prüfung ergeben, dass der Wert geschützt oder sogar gesteigert werden könnte, hätte ein gewinnorientierter Kapitalgeber in einem zweiten Schritt die Opportunitätskosten für die Wahrung (oder sogar Steigerung) des Werts sowie den Wertunterschied verglichen.

    (86)

    Bei einer solchen Analyse hätte Lettland nachweisen müssen, dass die Laufzeitverlängerung eine wirksame Maßnahme gewesen wäre, um zumindest den Wert der Anlage aufrechtzuerhalten, und hätte dann ebenfalls belegen müssen, dass die Opportunitätskosten für die Gewährung dieser Maßnahme unter dem Wertzuwachs gelegen hätten. Lediglich wenn die Opportunitätskosten für die Laufzeitverlängerung unter der Werterhaltung infolge der zweiten Maßnahme gelegen hätten, könnte die Kommission akzeptieren, dass Lettland nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt hat. Lettland hat jedoch weder eine Bewertung des Anlagewerts aus derselben Zeit noch eine Analyse vorgelegt, die nachgewiesen hätte, dass die Opportunitätskosten für die Gewährung der Laufzeitverlängerung unter der Werterhaltung im Zuge der Durchführung der zweiten Maßnahme gelegen hätten.

    (87)

    Aus diesem Grunde ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht als ein Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesehen werden kann, der sich im Juni 2013 in der gleichen Lage wie Lettland befunden hätte.

    (88)

    Zweitens und in jedem Fall schreiben die etablierten Grundsätze für die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers den Vergleich mit dem Verhalten eines rational handelnden privaten Anlegers in einer Situation vor, die der des Mitgliedstaats so weit wie möglich ähnelt (28). Bei der Bewertung des Werts seiner Anlage in Citadele hätte Lettland folglich den im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen für den Verkauf von Citadele Rechnung tragen müssen. Zum Zeitpunkt der Durchführung der zweiten Maßnahme im Juni 2013 sahen diese Verpflichtungen vor, Citadele bis zum 31. Dezember 2014 zu veräußern und Citadele auch ohne den Vermögensverwaltungszweig zu verkaufen (da dieser gesondert zu veräußern war, sollte er bis zum 30. Juni 2013 nicht verkauft worden sein). In Anbetracht der Tatsache, dass bis zum 27. Juni 2013, dem Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung, kein Käufer für den Vermögensverwaltungszweig gefunden worden war, hätte ein privater Anleger den Schluss gezogen, dass eine Veräußerung dieses Zweiges zusammen mit Citadele bis zum 30. Juni 2013, d. h. dem Termin im endgültigen Parex-Beschluss, nicht möglich sei und die beiden Einheiten folglich gesondert verkauft werden müssten.

    (89)

    Darüber hinaus hätte ein privater Anteilseigner der Bank in einer Situation, die der des Mitgliedstaats so weit wie möglich ähnelt, keine Gründe zur Annahme gehabt, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen ausgesetzt oder verschoben werden würde, da solche Änderungen vollumfänglich von der Kommission zu genehmigen sind. Bei der Festlegung des Anlagewerts im Juni 2013 konnte nicht davon ausgegangen werden, dass diese Verpflichtungen irrelevant waren, da nicht angenommen werden konnte, dass die Kommission eine Änderung der Verpflichtungen vor dem Zeitraum genehmigen würde, in dem sich Lettland zu ihrer Ausführung verpflichtet hatte.

    (90)

    Um darüber zu befinden, ob eine Laufzeitverlängerung angemessen war oder nicht, mussten die Kriterien für die Ermittlung des Werts der Anlage Lettlands in Citadele im Juni 2013 folglich die Verpflichtungen enthalten, die im endgültigen Parex-Beschluss festgelegt sind. Lettland hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass all diese Kriterien berücksichtigt wurden oder dass der Wert der Anlage zu diesem Zeitpunkt, der sich bei der Berücksichtigung der Kriterien ergeben hätte, über den Opportunitätskosten für die Laufzeitverlängerung gelegen hat. Auch aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht, der sich im Juni 2013 in der gleichen Lage wie Lettland befunden hätte.

    (91)

    Drittens, selbst wenn Lettland eine hinreichend detaillierte Analyse der zweiten Maßnahme als Mittel zur Erhaltung des Werts seiner Anlage in Citadele per Juni 2013 durchgeführt hätte und selbst wenn in diese Analyse die Zwänge eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers eingeflossen wären, die dieser in Bezug auf den anstehenden Verkauf von Citadele und die gesonderte Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs gehabt hätte, sind die Erklärungen Lettlands zu den Kosten der zweiten Maßnahme und der Höhe der Anlage in Citadele, die durch diese Maßnahme vermutlich gewahrt worden wäre, nicht plausibel.

    (92)

    Auch wenn Lettland einerseits geltend macht, dass die zweite Maßnahme für den Staat keine Kosten enthielt, kann dies nicht durch weitere Einzelheiten oder Nachweise in Bezug auf die von Lettland zum Zeitpunkt der Gewährung der zweiten Maßnahme durchgeführte Kostenbewertung belegt werden. Eine solche Analyse der Opportunitätskosten und sonstiger mit der zweiten Maßnahme verbundener Kosten wäre für einen privaten Anleger eine Vorbedingung gewesen, um rational darüber zu entscheiden, ob die Laufzeit des nachrangigen Darlehens zu verlängern wäre oder nicht. Da keine Kostenevaluierung vorliegt, vertritt die Kommission folglich den Standpunkt, dass ein privater Anleger nicht in der Lage gewesen wäre, über die Zweckmäßigkeit der zweiten Maßnahme im Sinne einer Gewinnmaximierung zu befinden.

    (93)

    Auch wenn Lettland andererseits ausführt, dass die zweite Maßnahme den Wert der lettischen Anlage in Citadele gewahrt hätte, kann dies nicht durch die Merkmale der Anlage in Citadele untermauert werden, so wie sie Lettland im Juni 2013 hielt. Die Kommission stellt fest, dass der Barwert einer Anlage für einen gewinnorientierten Investor von der Prognose der künftigen Ertragsströme für diese Anlage (z. B. in Form von Dividenden) in Kombination mit dem Kapitalwert dieser Anlage zu dem entsprechenden Zeitpunkt abhängt (der sich z. B. aus dem Preis ermittelt, den der Käufer für die Anlage des Anteilseigners zu diesem Zeitpunkt zahlen würde oder aus dem aktualisierten Wert des Preises, den ein Käufer für die Anlage des Anteilseigners in der Zukunft zahlen würde). Alle der Kommission vorliegenden Indizes lassen erkennen, dass der Wert der Anlage Lettlands in Citadele im Juni 2013, wenn überhaupt positiv, niedrig war.

    (94)

    Was mögliche künftige Ertragsströme aus der Anlage Lettlands in Citadele betraf, so wurden keine Informationen übermittelt, aus denen hervorging, dass die Anteilseigner im Juni 2013 etwaige künftige Dividenden von Citadele hätten erwarten können. Eine etwaige Einschätzung künftiger Erträge aus einer Dividendenausschüttung durch einen privaten Anteilseigner der Bank in einer Situation, die der des Mitgliedstaats so ähnlich wie möglich gewesen wäre, wäre an die Verpflichtung geknüpft gewesen, Citadele bis zum 31. Dezember 2014 zu veräußern. Darüber hinaus wurde in der in Erwägungsgrund 61 genannten Studie festgestellt, dass Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig Verluste gemacht hätte, eine Schlussfolgerung, die die Aussicht auf Gewinn aus einer Dividendenausschüttung noch weiter einschränkte, denn am 27. Juni 2013 hätte ein marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmen müssen, dass Citadele und der Vermögensverwaltungszweig gesondert zu veräußern waren.

    (95)

    Diesbezüglich lagen zum Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung keine Nachweise vor, dass Citadele (in Anbetracht der erwarteten Gewinne und des Eigenkapitalkoeffizienten) in der Lage wäre, vor dem 31. Dezember 2013 Dividenden auszuschütten, denn der vor dem 31. Dezember 2013 zu erreichende Eigenkapitalkoeffizient hätte nur knapp das erforderliche Minimum von 10 % überschritten und hätte weit unter dem von der FCMC empfohlenen Eigenkapitalkoeffizienten von […] % gelegen, der notwendig gewesen wäre, um die aktuellen und potenziellen Risiken von Citadele anzugehen. Ein privater Kapitalgeber hätte folglich berücksichtigt, dass es ab Juni 2013 sehr unwahrscheinlich gewesen wäre, dass in nächster Zukunft eine Dividende an die Anteilseigner von Citadele ausgeschüttet worden wäre.

    (96)

    Was den Kapitalwert von Lettlands Anlage in Citadele im Juni 2013 betrifft, so geht aus der von Lettland übermittelten Studie vom Februar 2013 (siehe Erwägungsgrund 61) hervor, dass sich die gesonderte Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs negativ auf Citadele ausgewirkt hätte. Ein privater Kapitalgeber, der sich in einer Situation befunden hätte, die der Lettlands im Juni 2013 so weit wie möglich ähnelt, hätte die Tatsache berücksichtigt, dass ein unabhängiger Experte vier Monate zuvor festgestellt hatte, dass der Verkaufswert von Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig unter dem Verkaufswert der beiden Unternehmen zusammen gelegen hätte. Infolgedessen hätte ein privater Kapitalgeber zwingende Gründe in Form einer risikobereinigten Gewinnmaximierung haben müssen, um zusätzliche Risiken aufgrund der Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen einzugehen. Lettland legte jedoch keine Nachweise für derlei zwingende Gründe eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vor, zum damaligen Zeitpunkt zusätzliche Risiken auf sich zu nehmen. Selbst wenn die Laufzeitverlängerung gewährt worden wäre, lagen folglich keine Nachweise dafür vor, dass Citadele ohne den Vermögensverwaltungszweig zu […] verkauft werden konnte, was die Kommission zu der Annahme verleitete, dass Lettland im Juni 2013 nicht […] an seiner Anlage aufrechterhalten musste, die […] für die Gewährung der zweiten Maßnahme war.

    (97)

    Diese weiteren Gründe veranlassten die Kommission zu der Auffassung, dass die zweite Maßnahme nicht mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmt, der sich im Juni 2013 in einer vergleichbaren Lage wie Lettland befunden hätte.

    (98)

    An vierter und letzter Stelle verweist die Kommission außerdem darauf, dass die EBWE, die im Juni 2013 neben Lettland der einzige andere Anteilseigner an Citadele war, die Laufzeit ihres ausstehenden nachrangigen Darlehens an Citadele nicht verlängerte und dass Lettland niemals mit der EBWE Kontakt aufgenommen hatte, um die Beteiligung der EBWE an der zweiten Maßnahme zu diskutieren (siehe Erwägungsgründe 46 bis 48). Dieser Verzicht, über die Kostenteilung für die zweite Maßnahme als mögliches Mittel zur Wahrung der Anlagen in Citadele zu sprechen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die zweite Maßnahme nicht die Anforderungen des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllte.

    (99)

    An dieser Stelle sei zunächst daran erinnert, dass dem FCMC-Schreiben zufolge Citadele zehn Monate (vom 1. März bis zum 31. Dezember 2013) Zeit gehabt hatte, um dem neuen Kapitaladäquanz-Koeffizienten zu genügen. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Mehrheitsaktionär die vollen zehn Monate genutzt hätte, um nach einer adäquaten Lösung zur Erfüllung der neuen Eigenkapitalanforderung zu suchen, die seine eigenen Kosten minimisiert hätte. Lettlands Argument hinsichtlich der Erleichterung des Verkaufs von Citadele erklärt als solches nicht, warum die zweite Maßnahme ohne eine Annäherung an den Minderheitsaktionär vier Monate nach dem FCMC-Schreiben angenommen wurde, anstatt den vollen Zeitraum von bis zu zehn Monaten zu nutzen.

    (100)

    Selbst wenn die Einbeziehung der EBWE in die Laufzeitverlängerung eine Maßnahme mit anderen Merkmalen als denen der zweiten Maßnahme umfasst hätte, legt Lettland keine Nachweise dafür vor, dass eine solche andere Maßnahme, an der die EBWE beteiligt gewesen wäre, weniger effizient gewesen wäre als die zweite Maßnahme oder dem Mehrheitsaktionär höhere Kosten im Vergleich zu denen der zweiten Maßnahme entstanden wären.

    (101)

    Das Argument Lettlands, eine Laufzeitverlängerung für das nachrangige Darlehen durch die EBWE hätte zum Zeitpunkt des Verkaufs von Citadele zusätzliche Kosten verursacht, wurde durch keinerlei Nachweis belegt, aus dem hervorgehen würde, dass eine solche Verlängerung in der Tat zusätzliche Kosten verursacht hätte. Es wurde keine spezifische Studie zum Vergleich der Kosten für die Veräußerung von Citadele nach der zweiten Maßnahme und den Kosten eines hypothetischen Verkaufs von Citadele nach einer Laufzeitverlängerung unter Einbeziehung der EBWE in Auftrag gegeben, die Lettlands Argument der zusätzlichen Kosten untermauern würde. Nach Auffassung der Kommission wäre jeder private Kapitalgeber bei der Überlegung, wie der Wert seiner Anlage in Citadele aufrechtzuerhalten sei, zumindest in der Lage gewesen, auf eine Bewertung aus derselben Zeit zu verweisen, aus der hervorgeht, wie hoch die Kosten bei einem späteren Verkauf unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Minderheitsaktionär von Citadele die Laufzeit seiner nachrangigen Darlehen für diese Bank verlängert hätte, gewesen wären.

    (102)

    Wie schon in Erwägungsgrund 48 Buchstabe c ausgeführt, erläutert Lettland, dass die EBWE seiner Meinung nach bereit gewesen wäre, die Laufzeit ihrer Darlehen an Citadele zu verlängern. Selbst wenn die Beteiligung der EBWE in einer derartigen Situation zu mehr Komplexität geführt hätte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein privater Mehrheitsaktionär, der eine Verlängerung der Laufzeit seines eigenen nachrangigen Darlehens an Citadele in Betracht gezogen hätte, zumindest versucht hätte, den Minderheitsaktionär, der ebenfalls Inhaber eines nachrangigen Darlehens an Citadele war, zu kontaktieren, um zu eruieren, ob letzterer entweder i) die Kosten der zusätzlichen Hilfe an Citadele durch die Verlängerung der Laufzeit seiner eigenen Darlehen geteilt hätte oder ii) direkt mit dem Mehrheitsaktionär eine andere Vereinbarung getroffen hätte, um die Kosten der zweiten Maßnahme für den Mehrheitsaktionär zu übernehmen. Unter Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers kann die Kommission das Argument nicht akzeptieren, dass ein Mehrheitsaktionär eines Unternehmens sämtliche Kosten für die Aufrechterhaltung des Werts aller Anlagen in das Unternehmen übernommen und somit den Wert der Anlage eines Minderheitsaktionärs geschützt hätte, ohne diesen nicht einmal auf einen eventuellen Beitrag anzusprechen.

    (103)

    In Anbetracht all dieser Faktoren weist die nicht erfolgte Annäherung an die EBWE in der Zeit zwischen dem 1. März 2013 und dem 27. Juni 2013 überdies darauf hin, dass die zweite Maßnahme nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durchgeführt wurde.

    (104)

    Aus den in den Erwägungsgründen 85 bis 103 dargelegten Gründen wurde nicht zweifelsfrei und auf der Grundlage objektiver und überprüfbarer Nachweise festgestellt, dass die zweite Maßnahme dem Mitgliedstaat als privatem Anteilseigner zuzurechnen ist. Unter diesen Umständen kann die Kommission nicht akzeptieren, dass Citadele unter Umständen, die den üblichen Marktbedingungen entsprechen, den gleichen Vorteil wie den aus staatlichen Mitteln im Rahmen der zweiten Maßnahme gewährten erhalten könnte.

    (105)

    Lettland hat die zweite Maßnahme für Citadele durchgeführt. Diese Bank ist auch weiterhin auf Märkten tätig, die dem internationalen Wettbewerb offen stehen. Sich aus staatlichen Mitteln ergebende Vorteile würden damit den Wettbewerb im Bankensektor beeinträchtigen und sich auf den innereuropäischen Handel auswirken. Darüber hinaus ist die Maßnahme selektiv, da sie nur Citadele begünstigt. Sie wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Wie Lettland in Erwägungsgrund 45 erläuterte, hätte ein dritter marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber im Juni 2013 eine der zweiten Maßnahme vergleichbare Maßnahme nicht zu vergleichbaren Bedingungen gewährt. Die Kommission bestätigt folglich ihre vorherige vorläufige Würdigung des Eröffnungsbeschlusses, der zufolge die zweite Maßnahme zusätzliche staatliche Beihilfe umfasst.

    6.1.3.   Die dritte Maßnahme

    (106)

    Was die Liquiditätshilfe für Reverta betrifft, so wurde sie ursprünglich als Teil der mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Maßnahmen genehmigt, die im ersten Rettungsbeschluss in Form staatlicher Einlagen angenommen wurden. Zu dem Zeitpunkt verwies die Kommission darauf, dass es Parex banka an liquiden Sicherheiten mangelte und dass Lettland die Mittel unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs der Bank eingelegt hatte, als kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit war, angesichts der schwierigen Situation von Parex banka Liquidität einzuschießen (29).

    (107)

    Nach dem endgültigen Parex-Beschluss (und der Aufspaltung in eine „gute“ und eine „schlechte“ Bank) wurde die Liquiditätshilfe in der Folge auf Citadele und Reverta übertragen. Citadele hatte ihren Anteil an der Liquiditätshilfe bereits in voller Höhe zurückgezahlt. Wie bereits in Erwägungsgrund 19 Buchstabe c erwähnt, war Reverta gehalten, die Höhe der erhaltenen Liquiditätshilfe zu begrenzen. Der Betrag der Reverta derzeit gewährten Liquiditätshilfe überschreitet selbst die im Stressszenario des endgültigen Parex-Beschlusses vorgesehenen Beträge. Im Vergleich zu der in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Hilfe verschafft die zusätzliche Liquiditätshilfe Reverta einen zusätzlichen Vorteil. Lettland hat nicht geltend gemacht, in Bezug auf die Bereitstellung einer solchen Liquidität als Darlehensgeber auf den Märkten gehandelt zu haben. Darüber hinaus legte Lettland weder Nachweise vor, die der Kommission die Schlussfolgerung gestattet hätten, dass Reverta unter bestimmten, den normalen Marktkonditionen entsprechenden Bedingungen den gleichen Vorteil hätte erhalten können, wie im Fall der staatlichen Mittel im Rahmen der der dritten Maßnahme. Abgesehen vom Umfang wurden keine anderen Merkmale der Liquiditätshilfe verändert. Deshalb beinhaltet die Maßnahme nach Auffassung der Kommission eine staatliche Beihilfe.

    (108)

    Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 106 und 107 stellt die erhöhte Liquiditätshilfe eindeutig einen zusätzlichen Vorteil im Vergleich zu den genehmigten Beihilfemaßnahmen und folglich eine zusätzliche Beihilfe dar (da alle anderen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nach wie vor zutreffen).

    6.2.   Rechtsgrundlage der Vereinbarkeit der neuen zusätzlichen Beihilfe

    (109)

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen.

    (110)

    Angesichts der systemischen Bedeutung von Parex banka (die die führende Bank Lettlands war) und des Stellenwerts ihrer Kredit- und Darlehenstätigkeiten für die lettische Wirtschaft zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfemaßnahmen akzeptierte die Kommission das Argument, dass ein Versagen bei der Inangriffnahme der Schwierigkeiten der Bank ernsthafte Folgen für die lettische Wirtschaft gehabt hätte.

    (111)

    In den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss wurden die für Parex banka genehmigten Beihilfemaßnahmen folglich nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV sowie auf der Grundlage der Mitteilungen (30) gewürdigt, die im Zusammenhang mit der Finanzkrise angenommen und zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch in Kraft waren.

    (112)

    Der Kommission zufolge stützt sich die zusätzliche Beihilfe, die im Rahmen der ersten und zweiten Maßnahme gewährt wurde, auf die gleiche Rechtsgrundlage, da der gleiche Durchführungszeitplan angewandt wurde und sich die Merkmale der genehmigten Beihilfemaßnahmen ähneln.

    (113)

    In Bezug auf die dritte Maßnahme muss die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt durch die Kommission auf der Grundlage aktualisierter Kriterien in der Bankenmitteilung 2013 (31) erfolgen. Jede vollständig oder teilweise ohne die Genehmigung durch die Kommission nach der Veröffentlichung der Bankenmitteilung 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union gewährte Beihilfe (die folglich gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstößt) muss auf der Grundlage dieser Mitteilung geprüft werden. Da die dritte Maßnahme seit 2011 ununterbrochen angewandt wurde, kann der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfe teilweise nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, d. h. dem Termin der Veröffentlichung der Bankenmitteilung 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union.

    6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

    6.3.1.   Die erste Maßnahme

    (114)

    Das nachrangige Darlehen Lettlands an Parex banka hatte seit seiner Gewährung (22. Mai 2009) eine Laufzeit von sieben Jahren (d. h. bis zum 21. Mai 2016). Damit überstieg es die Höchstlaufzeit von fünf Jahren, die im ersten Rettungsbeschluss festgelegt und später im endgültigen Parex-Beschluss bestätigt wurde. Die Maßnahme wurde nicht bei der Kommission angemeldet.

    (115)

    In Bezug auf diese zusätzliche Beihilfemaßnahme in Form einer Laufzeitverlängerung für die nachrangigen Darlehen, die nicht den Bedingungen in den Beschlüssen entsprach, hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung des erforderlichen Minimums und konnte folglich nicht zu dem Schluss gelangen, dass alle Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt waren.

    (116)

    Im Eröffnungsbeschluss erinnerte die Kommission folglich daran, dass das Parex banka gewährte nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren in den Rettungsbeschlüssen als auf das strikte Minimum in Bezug auf seinen Betrag und seine Laufzeit gewürdigt worden war. Aufgrund dieser Schlussfolgerung wurde das nachrangige Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren als mit den Rettungsbeschlüssen und dem endgültigen Parex-Beschluss vereinbar eingestuft.

    (117)

    In Anbetracht der in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss vorgebrachten und nicht vorhandener neuer Argumente äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen auf sieben anstatt der ursprünglich genehmigten fünf Jahre.

    (118)

    Im Lichte der neuen von Lettland in Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vorgebrachten und in Abschnitt 5.1 dargelegten Argumente kann die Kommission nochmals bewerten, ob die nachrangigen Darlehen Lettlands für Parex banka mit einer Laufzeit von sieben Jahren das Vereinbarkeitskriterium erfüllen, dass staatliche Beihilfen auf das erforderliche Minimum begrenzt sein müssen.

    (119)

    Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfemaßnahme in Umfang und Form für die Erreichung der Ziele der Hilfe erforderlich sein. Die Kapitelzuführung muss folglich dem Mindestbetrag entsprechen, der für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Mit dem Ziel, ein nachrangiges Darlehen zu gewähren, das als Tier-2-Eigenkapital von Parex banka einzustufen war, sollte Parex banka weiterhin dem Kapitaladäquanz-Koeffizienten genügen und eine ausreichende Kapitalisierung im Hinblick auf eine Absicherung gegen potenzielle Verluste sicherstellen können, um ernsthafte Störungen der lettischen Wirtschaft zu vermeiden.

    (120)

    Im ersten Rettungsbeschluss gründeten sich die Mindestanforderungen für nachrangige Darlehen, die von der Kommission als Tier-2-Eigenkapital von Parex banka berücksichtigt werden konnten, auf die von Lettland übermittelten lettischen Rechtsvorschriften (32). Dabei wurde festgelegt, dass die Mindestlaufzeit für das nachrangige Darlehen bei fünf Jahren lag, um als Tier-2-Eigenkapital in Frage zu kommen. Diese Würdigung wurde in den Folgebeschlüssen beibehalten.

    (121)

    Nach Überprüfung der zusätzlichen von Lettland übermittelten Informationen, denen in den Randnummern 30 bis 39 Rechnung getragen wurde, räumt die Kommission ein, dass die Merkmale der nachrangigen Darlehen, die für die Einstufung als Tier-2-Eigenkapital bis 2010 erforderlich waren, durch zusätzliche Zwänge geändert wurden.

    (122)

    Insbesondere verweist die Kommission darauf, dass die Auswirkungen der Kriterien des Basel-II-Rahmens auf den Betrag der von Parex banka 2009 erhaltenen nachrangigen Darlehen, die als Tier-2-Eigenkapital in Frage kommen, ein ausschlaggebendes Element für die Definition der ursprünglichen Mindestlaufzeit der nachrangigen Darlehen darstellten. So war die angemessene Berücksichtigung des Basel-II-Amortisierungsfaktors für die Erreichung des obersten Ziels der Beihilfemaßnahme unabdingbar, d. h. die Gewährleistung einer ausreichenden Kapitalisierung von Parex banka und die Vermeidung ernsthafter Störungen der lettischen Wirtschaft zum Zeitpunkt der Gewährung des ersten nachrangigen Darlehens.

    (123)

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass für den Fall, dass die von Lettland zum Zeitpunkt der Rettungsbeschlüsse vorgelegten Annahmen und Prognosen dem Basel-II-Amortisierungsfaktor (siehe Randnummer 37) für die nachrangigen Darlehen angemessen und vollständig Rechnung getragen hätten, sie zu einer anderen Würdigung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen geführt hätten und der Schluss gezogen worden wäre, das sieben und nicht fünf Jahre das erforderliche Minimum seien.

    (124)

    Die Kommission erinnert auch daran, dass sich die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe im dritten Rettungsbeschluss u. a. auf die Verpflichtung Lettlands stützt, seine Anteile an Parex banka so schnell wie möglich zu verkaufen, spätestens aber drei Jahre nach den ersten Rettungsmaßnahmen für Parex banka (33), d. h. nicht später als 2011.

    (125)

    In Anbetracht dieser Umstände vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Festlegung der ursprünglichen Laufzeit auf sieben Jahre als das erforderliche Minimum anzusehen ist, damit die von Lettland gewährten nachrangigen Darlehen vollumfänglich als Tier-2-Eigenkapital eingestuft werden können und damit sichergestellt werden konnte, dass Parex banka den angestrebten Kapitaladäquanz-Koeffizienten erreichte, um so die Stabilität des lettischen Bankensystems zu wahren und der Verpflichtung zum Verkauf der Bank nachzukommen.

    6.3.2.   Nicht angemeldete Verlängerung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen (zweite Maßnahme)

    (126)

    Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken, dass die zusätzliche Hilfe in Form der 18-monatigen Laufzeitverlängerung der nachrangigen Darlehen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könne, da sich die Würdigung darauf stützte, dass eine Laufzeit des nachrangigen Darlehens von fünf Jahren das erforderliche Minimum garantierte und keine neuen Argumente zur Rechtfertigung der Vereinbarkeit vorgelegt worden waren.

    (127)

    Angesichts der von Lettland nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelten Informationen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass 2013 (34) regulatorische Änderungen in Bezug auf die Mindesteigenkapitalanforderungen vorgenommen wurden.

    (128)

    Diesbezüglich wurde der Kommission das Schreiben der FCMC vom 1. März 2013 an Citadele übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Reaktion der Bankenregulierungsbehörde auf einen internen Kapitaladäquanz-Bewertungsbericht, den Citadele der FCMC zu ihrer Finanzlage zum 30. Juni 2012 übermittelt hatte.

    (129)

    Im Schreiben vom 1. März 2013 wird zunächst auf die Tatsache Bezug genommen, dass den strategischen Dokumenten der FCMC zufolge alle Banken einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von mehr als 10 % beibehalten müssen. Weiterhin wird im Schreiben klar festgestellt, dass „für den Fall, dass der Kapitaladäquanz-Koeffizient einer Bank und Konsolidierungsgruppe unter 10 % fällt, die Bank und die Konsolidierungsgruppe als unzureichend kapitalisiert angesehen werden und die FCMC Korrekturmaßnahmen vorschreiben kann, wie z. B. eine Einschränkung der Banktätigkeiten“. Im Falle von Citadele und ihrer Konsolidierungsgruppe heißt es im Schreiben weiter, dass zur Verhinderung aktueller und potenzieller Risiken aus den Citadele-Transaktionen der Kapitaladäquanz-Koeffizient der Gruppe […] % zu erreichen hat.

    (130)

    Auf der Grundlage dieses Schreibens akzeptiert die Kommission den Umstand, dass Citadele Ende 2013 einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von über 10 % zu halten hatte, um ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich fortzuführen.

    (131)

    Die Kommission erinnert daran, dass das oberste Ziel bei der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in Form nachrangiger Darlehen, so wie es in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss definiert ist, in der Absicherung einer ausreichenden Kapitalisierung von Parex banka (ab 2010: Citadele) bestand, um schwerwiegende Störungen der lettischen Wirtschaft zu verhindern.

    (132)

    Deshalb stimmt die Kommission zu, dass Lettland im Juni 2013 Korrekturmaßnahmen ergreifen musste, um Risiken aufgrund einer Nichterfüllung der unerwarteten Anhebung der Aufsichtsanforderungen durch Citadele zu vermeiden. Um eine potenzielle Kapitallücke im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu umgehen, hätten sich nur folgende mögliche Lösungen angeboten:

    a)

    Zuführung zusätzlicher Mittel — entweder als Tier-1- oder Tier-2- Eigenkapital (z. B. Gewährung neuer nachrangiger Darlehen),

    b)

    Verlängerung der Laufzeit bestehender nachrangiger Darlehen, um ihren Amortisierungsfaktor zu ändern, damit ein höherer Prozentsatz der Darlehen zum Eigenkapital der Bank beitragen kann.

    (133)

    Tabelle 2 enthält eine Gegenüberstellung von Konstellationen, in denen bei ansonsten gleichbleibenden Parametern die Fälligkeit der nachrangigen Darlehen 2013 ausgedehnt (wie bei der zweiten Maßnahme) bzw. die Fälligkeit zu den gleichen Bedingungen, unter denen die Darlehen ursprünglich gewährt wurden, beibehalten wird. Auf der Grundlage der Berechnung stellt die Kommission fest, dass die Beibehaltung der Laufzeit der nachrangigen Darlehen bei ansonsten gleichbleibenden Faktoren dazu geführt hätte, dass Citadele einen Kapitaladäquanz-Koeffizienten von 10 % bis Ende 2013 nicht erreicht hätte.

    Tabelle 2

    Vergleich des Kapitaladäquanz-Koeffizienten mit und ohne Laufzeitverlängerung

    Kapitaladäquanz-Koeffizient in %

    31. Dezember 2013

    Finanzprognosen vor der Laufzeitverlängerung von 18 Monaten (Stand: Juni 2013)

    9,75

    Tatsächliche Zahlen zum 31. Dezember 2013, einschließlich Laufzeitverlängerung

    10,30 (35)

    Aktuelle Lage (pro forma) ohne die Laufzeitverlängerung von 18 Monaten

    9,30

    (134)

    In Anbetracht der Tatsache, dass

    a)

    die neue Eigenkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt sein musste,

    b)

    der Vermögensverwaltungszweig bis zum 31. Dezember 2013 zu veräußern war und

    c)

    die Tilgung der nachrangigen Darlehen den Kapitaladäquanz-Koeffizienten direkt beeinflusst,

    stimmt die Kommission dem Argument zu, dass die zweite Maßnahme eine wirksame und effiziente Lösung war, um den neuen Kapitaladäquanz-Anforderungen für Citadele zu genügen, und dass die gewährte Laufzeitverlängerung das zum Erreichen des Ziels erforderliche Minimum war. Bei dieser Lösung war kein Transfer neuer Barmittel erforderlich (wobei Lettland darauf verzichten musste, Mittel zurückzufordern, die ansonsten an Lettland zurückzuzahlen gewesen wären), und es wurde dem Ersuchen der Regulierungsbehörde Rechnung getragen, die Finanzstabilität zu wahren.

    (135)

    Die Kommission nimmt überdies mit Zufriedenstellung zur Kenntnis, dass der Kapitaladäquanz-Koeffizient von Citadele am 31. Dezember 2013 knapp über dem geforderten Minimum von 10 % (36) lag, was ihre Auffassung bekräftigt, dass die Verlängerung um 18 Monate auf das erforderliche Minimum begrenzt war.

    6.3.3.   Nicht angemeldete Liquiditätshilfe für Reverta (dritte Maßnahme)

    (136)

    Seit 2011 hat Lettland Reverta eine Liquiditätshilfe über die von der Kommission im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Höchstgrenzen (für Basisszenario wie auch Stressszenario) hinaus gewährt. Diese Höchstgrenzen sind in Tabelle 3 wiedergegeben (37). Die tatsächlichen Beträge der Liquiditätshilfe für Reverta (die Lettland im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vom Januar 2014 mitteilte), so wie sie in Tabelle 4 wiedergegeben sind, lagen kontinuierlich über den im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Beträgen:

    Tabelle 3

    Liquiditätsobergrenzen für Reverta gemäß dem endgültigen Parex-Beschluss

    in Mio. LVL

    1.8.2010

    31.12.2010

    31.12.2011

    31.12.2012

    31.12.2013

    Basisszenario

    458

    446

    419

    349

    315

    Optimistisches Szenario

    458

    446

    419

    356

    322

    Stressszenario

    458

    446

    419

    344

    307

    Tabelle 4

    Tatsächliche Liquiditätsbeträge, die Reverta zugutegekommen sind

    in Mio. LVL

    1.8.2010

    31.12.2010

    31.12.2011

    31.12.2012

    31.12.2013

    Ausstehende Liquiditätshilfe

    446

    446

    428

    385

    363

    (137)

    Die Liquiditätshilfe an Reverta wurde ursprünglich als Teil der mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Maßnahmen genehmigt, die im ersten Rettungsbeschluss in Form staatlicher Einlagen genehmigt wurden.

    (138)

    Nach dem endgültigen Parex-Beschluss (und der Aufspaltung von Parex banka in eine „gute“ und eine „schlechte“ Bank) wurde die Liquiditätshilfe in der Folge auf Citadele und Reverta übertragen. Citadele hat ihren Teil an der Liquiditätshilfe bereits vollständig zurückgezahlt, wohingegen Reverta die Höhe der Beträge, die es aus der Liquiditätshilfe erhielt, begrenzen musste. Der Betrag der Reverta tatsächlich gewährten Liquiditätshilfe übersteigt indes alle im endgültigen Parex-Beschluss genehmigten Höchstbeträge.

    (139)

    Die Würdigung des Umstrukturierungsplans im endgültigen Parex-Beschluss gründete sich auf Annahmen aus der damaligen Zeit, die die Liquiditätszuflüsse an Reverta betrafen, mittels deren Reverta die Rückzahlung der Liquiditätshilfe in Form staatlicher Einlagen bis zu den im endgültigen Parex-Beschluss (38) genannten Beträgen beginnen konnte.

    (140)

    Die Beträge, bei denen man davon ausging, dass sie nicht gezahlt würden, wie im endgültigen Parex-Beschluss beschrieben, reichten von [0-100] Mio. LVL (Basisszenario) bis [100-200] Mio. LVL (Stressszenario). Den jüngsten Cashflow-Prognosen Lettlands zufolge dürfte die Liquiditätshilfe die im endgültigen Parex-Beschluss genannte Obergrenze bis 2017 übersteigen (siehe hierzu Tabelle 5).

    Tabelle 5

    Liquiditätsüberschüsse von Reverta im Vergleich zum Umstrukturierungsplan 2010

    in Mio. LVL

    31.12.2014

    31.12.2015

    31.12.2016

    31.12.2017

    Stressszenario (ursprünglicher Umstrukturierungsplan)

    [250-300]

    [250-300]

    [200-250]

    [150-200]

    Geschätzte Liquiditätshilfe (Aktualisierung 2014)

    [300-350]

    [250-300]

    [250-300]

    [250-300]

    Differenz

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (141)

    Die Kommission versteht, dass es in Anbetracht der folgenden Schwierigkeiten —

    a)

    qualitativ und wertmäßig schlechtere Vermögenswerte gegenüber jenen im Umstrukturierungsplan und

    b)

    langsamere Beitreibungen von Sicherheiten und Rechtsstreitigkeiten mit Schuldnern —

    zu einem Verzug von zwei Jahren bei der Beitreibung von Barmitteln (wie in Erwägungsgrund 45 erwähnt) im Vergleich zu den Prognosen zum Zeitpunkt des Erlasses des endgültigen Parex-Beschlusses kam. Aus diesem Grund musste die staatliche Hilfe erhöht werden.

    (142)

    Der zusätzlichen Liquiditätshilfe bedurfte es folglich wegen der schlechteren Finanzlage von Reverta im Vergleich zu den Prognosen im endgültigen Parex-Beschluss. Nach Beobachtungen der Kommission entsprach die Erhöhung der Liquiditätshilfe in den letzten Jahren dem Umfang der Schwierigkeiten von Reverta bei der Beitreibung von Vermögenswerten.

    (143)

    Wie in Erwägungsgrund 56 erläutert, macht Lettland geltend, dass lediglich 49,5 Mio. LVL der Liquiditätshilfe von insgesamt 118,7 Mio. LVL in Eigenkapital umgewandelt worden seien, so dass die verbliebenen 69,2 Mio. LVL an Liquiditätshilfe eine überschüssige Liquiditätshilfe in fast gleicher Höhe bedingt haben.

    (144)

    Die Kommission erinnert jedoch daran, dass Erwägungsgrund 63 Buchstabe b des endgültigen Parex-Beschlusses zufolge lediglich staatliche Einlagen in Eigenkapital umgewandelt werden können. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein niedrigeres in Eigenkapital umgewandeltes Liquiditätsniveau nicht automatisch zu einer überschüssigen Liquiditätshilfe führte.

    (145)

    Außerdem stellt die Kommission fest, dass Reverta 2011 die Bankzulassung entzogen wurde. Deshalb war keine weitere Umwandlung von Liquidität in Eigenkapital mehr erforderlich, um dem aufsichtsrechtlichen Solvenzkoeffizienten zu genügen. Die Kommission erkennt deshalb an, dass Lettland aufgrund der Abtretung der Eigenkapitalanforderungen (39) eine Rekapitalisierungshilfe gewähren konnte, die unter dem in den Beschlüssen genehmigten Höchstbetrag lag.

    (146)

    Angesichts der Schwierigkeiten von Reverta bei der Beitreibung von Vermögenswerten und des begrenzten nach dem Entzug der Bankzulassung erforderlichen Rekapitalisierungsbetrags kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Liquiditätshilfe für Reverta auf das für die geordnete Abwicklung erforderliche Minimum beschränkt war.

    (147)

    Ferner ist nach Auffassung der Kommission die zusätzliche Liquiditätshilfe mit dem Kriterium der Lastenteilung im Sinne der Bankenmitteilung 2013 vereinbar. So stellt die Kommission insbesondere fest, dass das Eigenkapital ehemaliger Anteilseigner von Parex banka gemäß Randnummer 77 der Bankenmitteilung 2013 voll abgeschrieben wurde und sich Lettland verpflichtet hat, zu verhindern, dass Inhaber nachrangiger Darlehen eine zusätzliche Hilfe erhalten.

    6.3.4.   Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele (vierte Maßnahme)

    (148)

    Die lettischen Behörden machen geltend, dass in Anbetracht der derzeitigen schwierigen Marktbedingungen Lettland innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine am Kauf des Vermögensverwaltungszweigs von Citadele interessierten Käufer finden konnte und dies auch in vorhersehbarer Zukunft nicht der Fall sein dürfte.

    (149)

    Lettland erinnert daran, dass der Verkauf von Citadele neben anderen Verpflichtungen als eine Schlüsselmaßnahme zur Behebung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen angesehen wurde. Angesichts der im Vergleich zu den Prognosen im endgültigen Parex-Beschluss verschlechterten Finanzlage von Citadele konnte Citadele nicht innerhalb der vorgesehenen Frist veräußert werden.

    (150)

    Ferner macht Lettland geltend, dass der kombinierte Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs und von Citadele das Interesse des Marktes an Citadele steigern wird und eine Verlängerung des Verkaufszeitraums die Reprivatisierung von Citadele begünstigen dürfte.

    (151)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich die Finanzlage von Citadele schlechter als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen darstellt. Diese Bewertung wird vom Überwachungstreuhänder (40) bestätigt und spiegelt sich auch in den Indikatoren in Tabelle 6 wider.

    Tabelle 6

    Vergleich der wichtigsten Finanzindikatoren mit jenen im Umstrukturierungsplan

     

    31.12.2013

     

    Umstrukturierungsplan

    Aktuelle Lage

    Betriebliche Aufwendungen/Gesamtertrag

    [50-60]

    57,0 %

    Wertminderungen/Nettoausleihungen

    [0-5]

    2,0 %

    Reingewinn (Reinverlust) in Mio. LVL

    [20-30]

    10,8

    Eigenkapitalrendite (Return on Equity — ROE) %

    [20-30]

    8,1 %

    Eigenkapital/Gesamtaktiva

    [5-10]

    6,9 %

    Kapitaladäquanz-Koeffizient

    [10-20]

    11,7 %

    In Anbetracht der im Vergleich zum ursprünglichen Umstrukturierungsplan niedrigeren Rentabilität von Citadele hat die Kommission für die Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Citadele innerhalb kurzer Fristen Verständnis.

    (152)

    Die Kommission erinnert daran, dass die Verpflichtung zum Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs sowie die Verpflichtung zur Veräußerung von Citadele selbst Gegenstand des endgültigen Parex-Beschlusses waren und die Wettbewerbsverzerrungen beschränken sollten, da so Wettbewerber Angebote für diese Geschäftszweige abgeben konnten (41).

    (153)

    Die Kommission stellt mit Zufriedenheit fest, dass Citadele infolge des endgültigen Parex-Beschlusses ein Verkaufsverfahren einleitete, um das Interesse des Marktes zu testen, und zudem einen unabhängigen Experten bestellte, der die beste Verkaufsstrategie entwickeln sollte (siehe Erwägungsgründe 61 und 62), um so ihren Verpflichtungen in gutem Glauben nachzukommen.

    (154)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Lettland nun im Vergleich zu den 2009 vereinbarten Fristen eine Fristverlängerung für den Verkauf des Vermögensverwaltungszweigs anstrebt. Lettland möchte folglich den endgültigen Parex-Beschluss abändern, um die ursprüngliche Veräußerungsfrist für den Vermögensverwaltungszweig zu verlängern, so dass dieser zusammen mit Citadele verkauft werden kann (siehe zusätzliche Verpflichtungen in den Erwägungsgründen 64 bis 68).

    6.3.5.   Ausgleichsmaßnahmen zur Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Ausbau der Lastenteilung

    (155)

    Damit die Kommission Änderungen in ihren endgültigen Beschlüssen genehmigen kann, müssen sich diese auf neue Verpflichtungen gründen, die als mit den ursprünglichen (42) vergleichbar angesehen werden können. In diesem Fall wären die Beihilfemaßnahmen nur dann noch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Gesamtgleichgewicht des ursprünglichen Beschlusses unverändert bleibt. Um das ursprüngliche Gleichgewicht aufrechtzuerhalten, sollten die geänderten Verpflichtungen die Rentabiliät des Beihilfeempfängers nicht negativ beeinträchtigen, d. h., sämtliche Verpflichtungen müssen zumindest in Bezug auf die Lastenteilung und die Ausgleichsmaßnahmen gleichwertig sein und die Anforderungen der anwendbaren Kommissionsmitteilungen berücksichtigen.

    (156)

    Diesbezüglich nimmt die Kommission das von Lettland geschnürte Verpflichtungspaket mit Zufriedenstellung zur Kenntnis, das in den Erwägungsgründen 64 bis 73 dargelegt wurde, da diese Verpflichtungen dazu beitragen, potenzielle Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der ersten, zweiten, dritten und vierten Maßnahme anzugehen und eine angemessene Lastenteilung zwischen den Anteilseignern der Begünstigten zu gewährleisten.

    (157)

    In Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung wird die Anwendung wirksamer und angemessener Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen empfohlen.

    (158)

    Der endgültige Parex-Beschluss umfasste mehrere Maßnahmen dieser Art. Unter anderem war die Verpflichtung Lettlands, Citadele bis zum 31. Dezember 2015 (43) zu veräußern oder dafür Sorge zu tragen, von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kommission betrachtete die Verpflichtungen zur Veräußerung von Citadele innerhalb dieses Rahmens zusammen mit der Verkleinerung von Citadele und ihrer geringeren Marktpräsenz als ausreichend und geeignet, um Wettbewerbsverzerrungen aus der staatlichen Beihilfe an Parex banka zu vermeiden.

    (159)

    Im Eröffnungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass sowohl die ursprünglich längere Laufzeit des nachrangigen Darlehens als auch seine Verlängerung um 18 Monate im Jahr 2013 Parex banka zusätzliche Vorteile gegenüber der Form des nachrangigen Darlehens, das in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss genehmigt worden war, verschafft hat

    (160)

    In diesem Zusammenhang begrüßt die Kommission die Verpflichtung Lettlands, die Frist für den Abschluss des Verkaufs von Citadele vom 31. Dezember 2015 auf den […] vorzuziehen, um den zusätzlichen Vorteil aus der längeren Laufzeit der nachrangigen Darlehen auszugleichen. Durch die beschleunigte Veräußerung von Citadele wird ein Beitrag zu gleichen Wettbewerbsbedingungen geleistet.

    (161)

    Außerdem stellt die Kommission fest, dass sich Lettland klar zu […] verpflichtet hat, sollte die Veräußerung nicht zu dem früheren Termin erfolgen. Diese Verpflichtung umfasst weitere Vorkehrungen (der nicht ausdrücklich im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehen war), mit den sichergestellt werden soll, dass Wettbewerbsverzerrungen angemessen gemildert werden, da Citadele innerhalb weniger als […] […].

    (162)

    Ferner nimmt die Kommission mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass sich Lettland zu einem weiteren Abbau des Kapitals verpflichtet hat, das die lettischen Behörden Reverta zur Verfügung stellen können (siehe Erwägungsgrund 69).

    (163)

    Nach Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Banken und ihre Anteilseigner so weit wie möglich zu den Umstrukturierungskosten beitragen, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und „Moral Hazard“ zu vermeiden.

    (164)

    Diesbezüglich nimmt die Kommission die von Lettland vorgeschlagenen zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen zur Kenntnis, mit denen sichergestellt werden sollte, dass Dritte nicht von der zusätzlichen an Reverta gewährten Beihilfe profitieren (Verpflichtung zu Vereinbarungen über eine bessere Lastenteilung, siehe Erwägungsgründe 70 bis 73).

    (165)

    Lettland verpflichtet sich, dass Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) zahlen bzw. keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären ausüben, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die EBWE handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen für Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer baldmöglichen Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015). Infolgedessen erhalten Inhaber bestehender Kapitalinstrumente keine Zahlung, da diese bestehenden Kapitalinstrumente nicht zur Kuponzahlung verpflichten und die Inhaber bei der Abwicklung von Reverta (bis Ende 2017) nach den vorrangigen Verbindlichkeiten platziert werden. Da Reverta ein negatives Kapital hat, ist es für die Inhaber solcher Kapitalinstrumente praktisch unmöglich, eine Zahlung oder Rückzahlung zu erhalten.

    (166)

    Über die in Erwägungsgrund 165 genannten Verpflichtungen hinaus verpflichtet sich Lettland zudem, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen für Reverta und/oder Citadele und in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts von Reverta erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist). Zu diesem Zweck wird die ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen entweder i) einer verbindlichen Anweisung unterliegen, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar werden, oder ii) in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt oder iii) abgeschrieben werden. Da nationales Recht derzeit keine angemessene Rechtsgrundlage darstellt, aufgrund deren die Einhaltung dieser Verpflichtung festgestellt werden könnte, verpflichtet sich Lettland, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bis spätestens zum 30. April 2015 alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung notwendigen Rechtsvorschriften bestehen.

    (167)

    Die Kommission begrüßt die Verpflichtungen Lettlands in den Erwägungsgründen 165 und 166, die eine zusätzliche Lastenteilung schaffen, indem sie die Zahlungen des Kapitals und der für die nachrangigen Alt-Darlehen sowie die Kapitalinstrumente von Reverta und Citadele fälligen Zinsen begrenzen.

    (168)

    Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 5.5 vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf die Wirksamkeit als angemessen und gleichwertig mit jenen betrachtet werden können, die Lettland zuvor vorgeschlagen hat und die die Kommission mit dem endgültigen Parex-Beschluss in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Form genehmigt hat. Die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen verfolgen in der Tat dasselbe Ziel der Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen. Sie sind zielgerichtet, da sie auf die Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen auf Märkten abstellen, auf denen Citadele tätig ist.

    (169)

    Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass die geänderten Verpflichtungen mit den ursprünglichen in Bezug auf die Wiederherstellung der Rentabilität, die Lastenteilung und die Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen gleichwertig sind. Der Ersatz der ursprünglichen Verpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen verändert nicht die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt, so wie sie im endgültigen Parex-Beschluss in der durch den Änderungsbeschluss geänderten Form festgestellt wurde.

    7.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (170)

    Die Kommission bedauert, dass Lettland die erste, zweite und dritte Maßnahme rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den Vermögensverwaltungszweig von Citadele innerhalb der im endgültigen Parex-Beschluss vorgesehenen Frist zu veräußern (vierte Maßnahme).

    (171)

    Aus den oben dargelegten Gründen und in Anbetracht der von Lettland und Citadele eingegangenen zusätzlichen Verpflichtungen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die folgenden Maßnahmen sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV:

    a)

    die Gewährung nachrangiger Darlehen für Parex banka mit einer ursprünglichen Laufzeit, die über die in den Rettungsbeschlüssen und im endgültigen Parex-Beschluss festgelegten Bedingungen der Maßnahme hinausgeht (erste Maßnahme);

    b)

    die Gewährung einer zusätzlichen Laufzeitverlängerung von 18 Monaten an Citadele für die nachrangigen Darlehen in Höhe von 37 Mio. LVL (zweite Maßnahme);

    c)

    die Gewährung einer Liquiditätshilfe an Reverta über die im endgültigen Parex-Beschluss von der Kommission genehmigten Höchstgrenzen hinaus (dritte Maßnahme).

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Lichte der von Lettland eingegangenen Verpflichtungen vereinbar, die Gegenstand von Anhang I sind.

    Artikel 3

    Die Fristen für die Veräußerung des Vermögensverwaltungszweigs („Wealth Management Business“/WMB) von Citadele bis zum 30. Juni 2013 ohne einen Veräußerungstreuhänder oder bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Veräußerungstreuhänder (vierte Maßnahme), die in Erwägungsgrund 73 des Beschlusses C(2010) 6202 final corr. der Kommission vom 15. September 2009 zur staatlichen Beihilfe C 26/09 (ex N 289/09), die Lettland für die Umstrukturierung von AS Parex Banka durchzuführen gedenkt, genannt sind, werden gemäß der von Lettland in Anhang II gemachten Verpflichtung geändert.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

    Brüssel, den 9. Juli 2014

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  Beschluss der Kommission SA.36612-2014/C (ex 2013/NN) (ABl. C 147 vom 16.5.2014, S. 11).

    (2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 68/08 (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 1).

    (3)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 3/09 (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2).

    (4)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 189/09 (ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 3).

    (5)  Beschluss der Kommission C 26/09 (ex N 289/09) (ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 11).

    (6)  Insbesondere nicht notleidende Darlehen an Darlehensnehmer in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten („GUS“), die Tochtergesellschaft in Litauen, Zweigniederlassungen in Schweden und Deutschland und der Vermögensverwaltungszweig, zu dem auch die Tochtergesellschaft in der Schweiz gehört.

    (7)  Die Bad Bank führte nach der Aufspaltung am 1. August 2010 zunächst den Namen Parex banka weiter, firmierte diesen im Mai 2012 allerdings in „AS Reverta“ um.

    (8)  Beschluss 2011/364/EU der Kommission (ABl. L 163 vom 23.6.2011, S. 28).

    (9)  Beschluss der Kommission SA.34747 (ABl. C 273 vom 21.9.2013, S. 1).

    (10)  Darunter sind Darlehen an Darlehensnehmer in der GUS zu verstehen.

    (11)  Zum Vermögensverwaltungszweig gehören der Bereich „Privates Kapitalmanagement“ von Citadele, die Vermögensverwaltungs-Tochtergesellschaften sowie die AP Anlage & Privatbank AG, Schweiz.

    (12)  Geschäftsgeheimnis.

    (13)  Siehe Fußnote 1.

    (14)  Erwägungsgründe 55-57 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (15)  Erwägungsgründe 58-61 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (16)  Erwägungsgründe 62-68 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (17)  Erwägungsgründe 69-70 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (18)  Der Überwachungstreuhänder wurde mittels des von Reverta, Citadele und den lettischen Behörden am 28. Februar 2011 unterzeichneten Mandats bestellt. Der Überwachungstreuhänder hat halbjährliche Überwachungsberichte für das jeweils vorherige Halbjahr vorgelegt, wobei das erste Halbjahr am 31. Dezember 2010 endete.

    (19)  Nach der Aufspaltung von Parex banka wurde Citadele am 1. August 2010 gegründet. Mit dem endgültigen Parex-Beschluss wurde die Übertragung sämtlicher nachrangiger Darlehen, die zuvor Parex banka gewährt wurden, auf Citadele genehmigt. Wie in Erwägungsgrund 21 des Eröffnungsbeschlusses weiter ausgeführt, übertrug Lettland zum Zeitpunkt der Aufspaltung kein Tier-2-Kapital auf Parex banka oder hätte dies nach der Aufspaltung auch nicht tun können.

    Am 3. September 2009 stimmte die EBWE der Refinanzierung eines Teils des nachrangigen Darlehens zu, das Lettland zuvor Parex banka gewährt hatte. Am 31. Dezember 2009 beliefen sich die nachrangigen Darlehen, die Lettland Parex banka gewährt hatte, auf 37 Mio. LVL; das von der EBWE refinanzierte nachrangige Darlehen betrug 13 Mio. LVL.

    Zum Zeitpunkt der Aufspaltung übernahm Lettland 8 Mio. LVL von den 13 Mio. LVL an von der EBWE gehaltenen nachrangigen Darlehen. Ab dem 1. August 2010 belief sich der Gesamtbetrag an von Lettland gehaltenen nachrangigen Darlehen auf 45 Mio. LVL (mit unterschiedlichen Laufzeiten), und die EBWE hielt 5 Mio. LVL.

    (20)  Für weitere Einzelheiten siehe Erwägungsgrund 21 des Eröffnungsbeschlusses.

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

    (22)  Siehe Erwägungsgrund 73 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (23)  Siehe Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

    (24)  Basel II wird verkürzt verwendet für „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung“. Mit diesem Rahmen werden eine Reihe von Standards zur Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute etabliert. Ausgearbeitet wurden sie vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, einer Gruppe von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden in der G10. Der erste Standard wurde 1988 eingeführt.

    (25)  Dies ist eine Option, mittels derer der Inhaber der nachrangigen Schuldtitel von der Bank fordern kann, ihre Schuldtitel für den Fall zurückzukaufen, dass die Mehrheitsaktionäre der Bank seit dem Zeitpunkt der Emission nicht mehr dieselben sind.

    (26)  Randnummer 40 des Rettungsbeschlusses.

    (27)  Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 2012, C-124/10 P, Sammlung I, Kommission/EDF, EU:C:2012 — Randnummern 82 und 84.

    (28)  Siehe diesbezüglich Randnummer 20 des Urteils des Gerichtshofes vom 21. März 1991, C-303/88, Italien/Kommission, Sammlung EU:C:1991, S. 136.

    (29)  Randnummer 41 des ersten Rettungsbeschlusses.

    (30)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung 2008“) (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (im Folgenden „Rekapitalisierungsmitteilung“) (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (im Folgenden „Impaired-Assets-Mitteilung“) (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1) und Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

    (31)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (im Folgenden „Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

    (32)  Randnummer 55 des ersten Rettungsbeschlusses.

    (33)  Siehe Erwägungsgrund 21 des dritten Rettungsbeschlusses.

    (34)  Siehe Erwägungsgrund 40.

    (35)  Informationen aus dem Jahresbericht von Citadele 2013, S. 75: http://west.citadele.lv/common/img/uploaded/doc/reports/annual_report_2013_en.pdf

    (36)  Siehe Tabelle 2.

    (37)  Information aus Tabelle 6 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (38)  Erwägungsgrund 55 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (39)  Siehe Erwägungsgründe 53 bis 57.

    (40)  Bericht des Überwachungstreuhänders für den 31. Dezember 2013, übermittelt am 9. Mai 2014.

    (41)  Erwägungsgrund 152 des endgültigen Parex-Beschlusses.

    (42)  Für ähnliche Beschlüsse siehe z. B. SA.29833 KBC — Extension of the target date of certain divestments by KBC and Amendment of restructuring commitments (ABl. C 135 vom 9.5.2012, S. 5); SA.29833 KBC — Accelerated phasing-out of the State Protection measure and amendments to the KBC restructuring plan (ABl. C 163 vom 8.6.2013, S. 1); SA.34539 Commerzbank — Amendment to the restructuring plan of Commerzbank (ABl. C 177 vom 20.6.2012, S. 20).

    (43)  Erwägungsgrund 76 des endgültigen Parex-Beschlusses.


    ANHANG I

    Lettland bietet an, seine Verpflichtungen in Bezug auf Kapital und Zinsen, die aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig werden, wie folgt zu klären und zu verbessern:

    a)

    Citadele und Reverta (ehemals Parex banka) sowie ihre verbundenen Unternehmen zahlen keine Zinsen, Dividenden oder Kupons auf bestehende Kapitalinstrumente (einschließlich Vorzugsaktien, B-Aktien sowie Tier-2-Instrumente der höheren und niedrigeren Kategorie) (entweder fällig oder aufgelaufen) bzw. üben keine Kündigungsrechte in Bezug auf diese Instrumente gegenüber nachrangigen Inhabern von Schuldtiteln oder Aktionären aus, bei denen es sich nicht streng genommen um Lettland oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) handelt. Dies gilt bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele und insofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. In dem Maße, wie eine solche Verpflichtung besteht, verpflichtet sich Lettland zu ihrer Aufhebung (auf jeden Fall bis spätestens 30. April 2015).

    b)

    Ferner verpflichtet sich Lettland, keine ausstehende Schuld (Kapital) der nachrangigen Alt-Darlehen zu tilgen (bis zur und vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung der staatlichen Beihilfen an Reverta und/oder Citadele), die entweder

    i)

    einer verbindlichen Anweisung unterliegt, dass keine Zahlungen aufgrund der nachrangigen Alt-Darlehen fällig und auszahlbar sind, oder

    ii)

    in Tier-1-Kapital ohne Stimmrechte umgewandelt wird, oder

    iii)

    abgeschrieben wird,

    in dem Maße, wie dies zur Abdeckung des negativen Buchwerts einer Reverta-Aktie erforderlich ist und sofern eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

    c)

    Lettland wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jegliche Rechtsvorschriften, die zur Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen erforderlich sind, bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt sind.

    d)

    Der maximal zulässige Eigenkapitalbetrag, den Lettland Reverta gewährt, wird von vormals 118,7 Mio. LVL auf 49,5 Mio. LVL gesenkt.


    ANHANG II

    (1)

    Lettland und Citadele verpflichten sich, alles zu unternehmen, um so bald wie möglich und auf jeden Fall vor […] verbindliche Angebote für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele (einschließlich des Vermögensverwaltungszweigs WMB) einzuholen. Der Verkauf wird spätestens am […] abgeschlossen sein. Es bleibt der Republik Lettland (und ihrem Berater) überlassen, darüber zu befinden, wie die angemessene Struktur und die angemessenen Modalitäten der Verkaufstransaktion aussehen sollten (z. B. kommerzieller Verkauf oder IPO), sofern die Republik Lettland letztendlich ihre gesamte Beteiligung an Citadele bis spätestens […] veräußert. Im Falle einer IPO verpflichtet sich Lettland, sich auf einen verbindlichen Prospekt mit der lettischen FCMC bis […] zu einigen.

    (2)

    Lettland und Citadele verpflichten sich ebenfalls zur Bestellung eines Veräußerungstreuhänders, sofern bis […] keine verbindlichen Angebote eingegangen sind oder im Falle einer IPO mit dem gleichen Ziel kein Prospekt mit der FCMC vereinbart wurde. In diesem Fall ergreift die Republik Lettland die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Veräußerungstreuhänder bis zum […] bestellt ist und arbeiten kann. Es versteht sich von selbst, dass der Finanzberater für den Verkauf von Citadele ebenfalls ab dem […] als Veräußerungstreuhänder bestellt werden könnte. Wird ein Veräußerungstreuhänder bestellt, verpflichten sich Lettland und Citadele, verbindliche und für alle Parteien unwiderrufliche Angebote bis zum […] für den Verkauf der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] einzuholen, der spätestens am […] abzuschließen ist.

    (3)

    Darüber hinaus verpflichten sich Lettland und Citadele, dass ab dem […] Citadele eine neue Tätigkeit […] und die verbleibende Tätigkeit von Citadele […], sofern die Republik Lettland nicht bis zum […] eine verbindliche und unwiderrufliche Vereinbarung geschlossen hat, die den Abschluss des Verkaufs durch […] der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele vorsieht, oder sofern die IPO der Republik Lettland nicht den Verkauf ihrer gesamten Beteiligung an der neuen Bank durch […] gestattet.

    (4)

    Lettland und Citadele verpflichten sich, die Verkaufs- und Kauftransaktion für die Veräußerung der gesamten Beteiligung der Republik Lettland an Citadele bis zum […] abzuschließen. Sollte die Veräußerung dieser Beteiligung nicht bis zum […] abgeschlossen sein, verpflichten sie sich, dass Citadele die neue Geschäftstätigkeit […] und die verbleibende Geschäftstätigkeit von Citadele […] wird.

    (5)

    Sollte Citadele bei jedem der zuvor genannten Geschäftsvorfälle […], kann jeder Geschäftszweig von Citadele, an dem Dritte interessiert sind, von der Republik Lettland und/oder Citadele an einen solchen Dritten veräußert bzw. von der Republik Lettland und/oder Citadele auf einen solchen Dritten übertragen werden (unbeschadet des Grundsatzes […] und keiner neuen staatlichen Beihilfe).


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