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Document 32014R1235
Commission Implementing Regulation (EU) No 1235/2014 of 18 November 2014 laying down rules for the management and distribution of textile quotas established for the year 2015 under Council Regulation (EC) No 517/94
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2015 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2015 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
ABl. L 332 vom 19.11.2014, p. 18–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 332/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2014 DER KOMMISSION
vom 18. November 2014
zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2015 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist. |
(3) |
Die Regeln für die Verwaltung der für 2015 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören. |
(4) |
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1281/2013 der Kommission (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2015 vergleichbare Regeln aufzustellen. |
(5) |
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden. |
(6) |
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2015 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2014 eingeführt haben. |
(7) |
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der fünfzigprozentigen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind. |
(8) |
Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Union für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2016, zu verlängern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2015 festgelegt.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2015 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2014 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2014 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Artikel 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 8. Januar 2015 um 10 Uhr mitteilen.
Die in Unterabsatz 1 festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte
a) |
nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und |
b) |
schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder
|
(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2015.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2016 hinaus verlängert werden.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1281/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2014 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 5).
ANHANG I
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Belarus |
|
|
|
|
1 |
Kilogramm |
20 000 |
|
2 |
Kilogramm |
80 000 |
|
3 |
Kilogramm |
5 000 |
|
4 |
Stück |
20 000 |
|
5 |
Stück |
15 000 |
|
6 |
Stück |
20 000 |
|
7 |
Stück |
20 000 |
|
8 |
Stück |
20 000 |
|
15 |
Stück |
17 000 |
|
20 |
Kilogramm |
5 000 |
|
21 |
Stück |
5 000 |
|
22 |
Kilogramm |
6 000 |
|
24 |
Stück |
5 000 |
|
26/27 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
5 000 |
|
67 |
Kilogramm |
3 000 |
|
73 |
Stück |
6 000 |
|
115 |
Kilogramm |
20 000 |
|
117 |
Kilogramm |
30 000 |
|
118 |
Kilogramm |
5 000 |
Drittland |
Kategorie |
Einheit |
Höchstmenge |
Nordkorea |
1 |
Kilogramm |
10 000 |
|
2 |
Kilogramm |
10 000 |
|
3 |
Kilogramm |
10 000 |
|
4 |
Stück |
10 000 |
|
5 |
Stück |
10 000 |
|
6 |
Stück |
10 000 |
|
7 |
Stück |
10 000 |
|
8 |
Stück |
10 000 |
|
9 |
Kilogramm |
10 000 |
|
12 |
Paar |
10 000 |
|
13 |
Stück |
10 000 |
|
14 |
Stück |
10 000 |
|
15 |
Stück |
10 000 |
|
16 |
Stück |
10 000 |
|
17 |
Stück |
10 000 |
|
18 |
Kilogramm |
10 000 |
|
19 |
Stück |
10 000 |
|
20 |
Kilogramm |
10 000 |
|
21 |
Stück |
10 000 |
|
24 |
Stück |
10 000 |
|
26 |
Stück |
10 000 |
|
27 |
Stück |
10 000 |
|
28 |
Stück |
10 000 |
|
29 |
Stück |
10 000 |
|
31 |
Stück |
10 000 |
|
36 |
Kilogramm |
10 000 |
|
37 |
Kilogramm |
10 000 |
|
39 |
Kilogramm |
10 000 |
|
59 |
Kilogramm |
10 000 |
|
61 |
Kilogramm |
10 000 |
|
68 |
Kilogramm |
10 000 |
|
69 |
Stück |
10 000 |
|
70 |
Paar |
10 000 |
|
73 |
Stück |
10 000 |
|
74 |
Stück |
10 000 |
|
75 |
Stück |
10 000 |
|
76 |
Kilogramm |
10 000 |
|
77 |
Kilogramm |
5 000 |
|
78 |
Kilogramm |
5 000 |
|
83 |
Kilogramm |
10 000 |
|
87 |
Kilogramm |
8 000 |
|
109 |
Kilogramm |
10 000 |
|
117 |
Kilogramm |
10 000 |
|
118 |
Kilogramm |
10 000 |
|
142 |
Kilogramm |
10 000 |
|
151A |
Kilogramm |
10 000 |
|
151B |
Kilogramm |
10 000 |
|
161 |
Kilogramm |
10 000 |
ANHANG II
Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen
1. Belgien
|
|
2. Bulgarien
|
|||||||||||||||||||||||||
3. Tschechische Republik
|
4. Dänemark
|
||||||||||||||||||||||||||
5. Deutschland
|
6. Estland
|
||||||||||||||||||||||||||
7. Irland
|
8. Griechenland
|
||||||||||||||||||||||||||
9. Spanien
|
10. Frankreich
|
||||||||||||||||||||||||||
11. Kroatien
|
12. Italien
|
||||||||||||||||||||||||||
13. Zypern
|
14. Lettland
|
||||||||||||||||||||||||||
15. Litauen
|
16. Luxemburg
|
||||||||||||||||||||||||||
17. Ungarn
|
18. Malta
|
||||||||||||||||||||||||||
19. Niederlande
|
20. Österreich
|
||||||||||||||||||||||||||
21. Polen
|
22. Portugal
|
||||||||||||||||||||||||||
23. Rumänien
|
24. Slowenien
|
||||||||||||||||||||||||||
25. Slowakei
|
26. Finnland
|
|
|||||||||||||||||||||||||
27. Schweden
|
28. Vereinigtes Königreich Import Licensing Branch (ILB) Department for Business Innovation and Skills E-mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk |