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Document 32014R0707

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

    ABl. L 186 vom 26.6.2014, p. 56–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2072

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/707/oj

    26.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 186/56


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 707/2014 DER KOMMISSION

    vom 25. Juni 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

    auf Antrag Frankreichs, Irlands, Italiens, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.

    (2)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci nunmehr in Madeira angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Madeira sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Portugals im Hinblick auf Bemisia tabaci anerkannt werden.

    (3)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Dendroctonus micans Kugelan im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Dendroctonus micans bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (4)

    Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2006 bis 2013 hat Irland Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Irland sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

    (5)

    Portugal hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2013 hat Portugal Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Portugal sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

    (6)

    Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2006 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

    (7)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Gilpinia hercyniae (Hartig) im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Gilpinia hercyniae bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (8)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Gonipterus scutellatus Gyll im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Gonipterus scutellatus bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (9)

    Korsika (Frankreich) wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Ips amitinus Eichhof anerkannt. Frankreich hat die Aufhebung seines Schutzgebiets im Hinblick auf Ips amitinus beantragt, da die wichtigste Wirtspezies dieses Schadorganismus in Korsika nicht vorkommt. Korsika (Frankreich) sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Ips amitinus Eichhof anerkannt werden.

    (10)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Ips amitinus Eichhof im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Ips amitinus bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (11)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Ips cembrae Herr in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Ips cembrae bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (12)

    Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Ips duplicatus Sahlberg im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Ips duplicatus bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (13)

    Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2011 bis 2013 hat Irland Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Irland sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea anerkannt werden.

    (14)

    Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea L. beantragt, ausgenommen die Gebietskörperschaften Barnet, Brent, Bromley, Camden, City of London, City of Westminster, Croydon, Ealing, Elmbridge District, Epsom and Ewell District, Hackney, Hammersmith & Fulham, Haringey, Harrow, Hillingdon, Hounslow, Islington, Kensington & Chelsea, Kingston upon Thames, Lambeth, Lewisham, Merton, Reading, Richmond Upon Thames, Runnymede District, Slough, South Oxfordshire, Southwark, Spelthorne District, Sutton, Tower Hamlets, Wandsworth und West Berkshire. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2007 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet, ausgenommen die genannten Gebietskörperschaften, trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich, ausgenommen die genannten Gebietskörperschaften, sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea processionea anerkannt werden.

    (15)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Spaniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Castilla la Mancha, Murcia, Navarra und La Rioja, in der Provinz Guipuzcoa (Baskenland), in den Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und in den Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Castilla la Mancha, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Spaniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (16)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Italien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in Friaul-Julisch-Venetien Giulia und der Provinz Sondrio (Lombardei) angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Friaul-Julisch-Venetien und die Provinz Sondrio (Lombardei) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Italiens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (17)

    Das gesamte Hoheitsgebiet Irlands wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Irland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in der Stadt Galway angesiedelt ist. Die zwischen 2005 und 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Stadt Galway sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Irlands im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (18)

    Das gesamte Hoheitsgebiet Litauens wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Litauen hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Kėdainiai und Babtai (Region Kaunas) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Kėdainiai und Babtai (Region Kaunas) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Litauens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (19)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Sloweniens wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Slowenien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Lendava sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Sloweniens im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (20)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Slowakei wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Die Slowakei hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora nunmehr in den Gemeinden Čenkovce, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda) angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2012 und 2013, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die Gemeinden Čenkovce, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda) sollten daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets der Slowakei im Hinblick auf Erwinia amylovora anerkannt werden.

    (21)

    Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass die fraglichen Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommen. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Ceratocystis platani anerkannt werden.

    (22)

    Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines gesamten Hoheitsgebiets, einschließlich der Isle of Man, als Schutzgebiet im Hinblick auf den Schadorganismus Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2006 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus auf der Isle of Man trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb in Bezug auf die Isle of Man nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Cryphonectria parasitica anerkannt werden.

    (23)

    Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Griechenlands wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf das Citrus-Tristeza-Virus anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Citrus-Tristeza-Virus nunmehr in der regionalen Gebietseinheit Chania angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Die regionale Gebietseinheit Chania sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf das Citrus-Tristeza-Virus anerkannt werden.

    (24)

    Korsika (Frankreich) wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf europäische Stämme des Citrus-Tristeza-Virus anerkannt. Frankreich hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass europäische Stämme des Citrus-Tristeza-Virus nunmehr in Korsika angesiedelt sind und nicht getilgt werden können. Korsika (Frankreich) sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf die europäischen Stämme des Citrus-Tristeza-Virus anerkannt werden.

    (25)

    Frankreich hat die Anerkennung bestimmter Teile des Weinbaugebiets der Champagne, und zwar der Picardie (Département Aisne) und der Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne), als Teil seines Schutzgebiets im Hinblick auf den Schadorganismus Grapevine flavescence dorée MLO beantragt. Diese Teile wurden im Rahmen der Untersuchungen für Grapevine flavescence dorée MLO im Weinbaugebiet der Champagne abgedeckt, obwohl sie nicht als Teil des Schutzgebiets aufgeführt sind, da sie nicht zum Verwaltungsgebiet der Champagne im engeren Sinne gehören. Daher sollte das Schutzgebiet Frankreichs im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO auch in Bezug auf die Picardie (Départment Aisne) und die Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) anerkannt werden.

    (26)

    Italien hat die Anerkennung von Apulien als Teil seines Schutzgebiets im Hinblick auf den Schadorganismus Grapevine flavescence dorée MLO beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Jahr 2013 hat Italien Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in Apulien trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Apulien sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Teil des Schutzgebiets Italiens im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt werden.

    (27)

    Die von Italien übermittelten Informationen belegen, dass Grapevine flavescence dorée MLO in Sardinien weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung Sardiniens als Teil des Schutzgebiets Italiens im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

    (28)

    Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (29)

    Um Kontinuität bezüglich der bis 31. März 2014 anerkannten Schutzgebiete sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ab 1. April 2014 gelten.

    (30)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Buchstabe a wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Bemisia tabaci Genn. (Europäische Populationen)

    Irland, Portugal (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Trás-os-Montes), Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich“.

    b)

    Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

    „4.

    Dendroctonus micans Kugelan

    Irland, Griechenland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)

    4.1.

    Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu

    Irland (bis 30. April 2016), Portugal (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2016)

    5.

    Gilpinia hercyniae (Hartig)

    Irland, Griechenland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Jersey)“.

    c)

    Die Nummern 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:

    „7.

    Gonipterus scutellatus Gyll

    Griechenland (bis 30. April 2016), Portugal (Azoren)

    8.

    Ips amitinus Eichhof

    Irland, Griechenland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich

    9.

    Ips cembrae Heer

    Irland, Griechenland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich (Nordirland und Isle of Man)

    10.

    Ips duplicatus Sahlberg

    Irland, Griechenland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich“.

    d)

    Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

    „16.

    Thaumetopoea processionea L.

    Irland (bis 30. April 2016), Vereinigtes Königreich (ausgenommen die Gebietskörperschaften Barnet, Brent, Bromley, Camden, City of London, City of Westminster, Croydon, Ealing, Elmbridge District, Epsom and Ewell District, Hackney, Hammersmith & Fulham, Haringey, Harrow, Hillingdon, Hounslow, Islington, Kensington & Chelsea, Kingston upon Thames, Lambeth, Lewisham, Merton, Reading, Richmond Upon Thames, Runnymede District, Slough, South Oxfordshire, Southwark, Spelthorne District, Sutton, Tower Hamlets, Wandsworth und West Berkshire) (bis 30. April 2016)“.

    2.

    Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Erwinia amylovora (Burrill)Winslow et al.

    Estland, Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante sowie die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), Frankreich (Korsika), Italien (Abruzzen, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Marken, Molise, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal), Lettland, Portugal, Finnland, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln),

    sowie, bis 30. April 2016, Irland (ausgenommen die Stadt Galway), Italien (Apulien, Emilia-Romagna (die Provinzen Parma und Piacenza), Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua und Sondrio), Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padova und das Gebiet südlich der Fernstraße A4 in der Provinz Verona)), Litauen (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Lendava und Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4)), die Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Čenkovce, Horné Mýto, Okoč, Topoľníky und Trhová Hradská (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))“.

    3.

    Buchstabe c Nummer 0.1 erhält folgende Fassung:

    „01.

    Ceratocystis platani (J.M. Walter) Engelbr. & T.C. Harr.

    Vereinigtes Königreich (bis 30. April 2016)

    02.

    Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

    Tschechische Republik, Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich (für die Isle of Man bis 30. April 2016)“.

    4.

    Buchstabe d Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „3.

    Citrus-tristeza-Virus (Europäische Stämme)

    Griechenland (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida und Chania), Malta, Portugal (ausgenommen die Algarve und Madeira)

    4.

    Grapevine flavescence dorée MLO

    Tschechische Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen)), Italien (Apulien (bis 30. April 2016), Sardinien (bis 30. April 2016) und Basilicata)“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. April 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1).


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