Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0456

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 133 vom 6.5.2014, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/456/oj

    6.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 133/33


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 456/2014 DER KOMMISSION

    vom 29. April 2014

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2014

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Algirdas ŠEMETA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Die Ware (ein sogenanntes „Funksteckdosen-Set“) befindet sich in einer Verpackung mit zwei Funkschaltern und einer Fernbedienung.

    Jeder Funkschalter befindet sich in einem eigenen Gehäuse, das aus einer Steckvorrichtung, einer Lerntaste, einem Schalter und einem Funkempfänger besteht und für 230 V Nennspannung und 10 A Nennstrom ausgelegt ist.

    Die Lerntaste dient der Synchronisierung zwischen Schaltersteckdose und Fernbedienung. Sie kann auch als manueller Schalter benutzt werden.

    Die Fernbedienung verfügt über eine Übertragungsfrequenz von 433,05–434,79 MHz und eine Funkreichweite von ca. 30 m; sie steuert die beiden Schalter unabhängig voneinander.

    Die Ware dient dazu, an die Steckdosen angeschlossene Geräte mittels Fernbedienung ein- und auszuschalten.

    8536 50 80

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 80.

    Die Fernbedienung steuert die Schalter unabhängig voneinander. Folglich kann die Ware nicht als funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI angesehen werden, da die Einzelkomponenten nicht gemeinsam eine genau bestimmte Funktion ausüben.

    Angesichts ihrer objektiven Merkmale ist die Funktion der Ware das Ein- und Ausschalten von an den Steckdosen angeschlossenen Geräten mittels einer Fernbedienung. Daher ist eine Einreihung in die Position 8526 als Funkfernsteuergerät ausgeschlossen.

    Da die Ware als Funkschalter verwendet wird, wird die Steckvorrichtung als integraler Bestandteil betrachtet, der für den Betrieb notwendig ist. Folglich ist eine Einreihung in die Unterposition 8536 69 90 als Steckvorrichtung ausgeschlossen.

    Die Ware ist daher in den KN-Code 8536 50 80 als andere Schalter für eine Spannung von 60 V oder mehr einzureihen.


    Top