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Document 32014L0092

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 257 vom 28.8.2014, p. 214–246 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/92/oj

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/214


RICHTLINIE 2014/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen der Union im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.

(2)

So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern verlangten Entgelte für die von ihnen angebotenen Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer modernen, sozial integrativen Wirtschaft hängt immer stärker von der lückenlosen Erbringung von Zahlungsdiensten ab. Jede neue Rechtsvorschrift in dieser Hinsicht muss Teil einer intelligenten Wirtschaftsstrategie für die Union sein, die den Bedürfnissen schutzbedürftigerer Verbraucher effektiv Rechnung tragen muss.

(4)

Es muss jedoch, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen genannt, noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Gegenwärtig stellen die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar, was zu einem geringen Wettbewerb beim Privatkundengeschäft der Banken führt. Diese Probleme müssen angegangen werden, und hochwertige Standards müssen erreicht werden.

(5)

Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt könnten Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

(6)

Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, so hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf Unionsebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind diese Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Entgelte, wo auf Unionsebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Zahlungsdienstleister dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, so würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und würde damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Bestehende restriktive Zugangskriterien können Unionsbürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.

(7)

Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Zahlungskonto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der Union derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.

(8)

Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte wurden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative auf Unionsebene in Betracht gezogen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, so hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da sie aber nicht verbindlich sind, werden diese Gemeinsamen Grundsätze unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Zahlungskontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, so hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU (5) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

(9)

Um langfristig eine effektive und reibungslose finanzielle Mobilität zu unterstützen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -entgelten zu erleichtern, um zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und um die Diskriminierung von Verbrauchern aus Gründen des Wohnsitzes zu verhindern, wenn sie ein Zahlungskonto im Ausland einrichten und nutzen möchten. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Finanzmarkts der Union für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Entgelte und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen es den Unionsbürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren, und zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beitragen.

(10)

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht die Innovation im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindert. Da von Jahr zu Jahr neue Technologien verfügbar werden, wie Mobile Banking und vorausbezahlte Zahlungskarten, ist es denkbar, dass das derzeitige Modell der Zahlungskonten einmal durch ein neues Modell abgelöst wird.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht und nach dieser Richtlinie übereinstimmen.

(12)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollten nur für Kreditinstitute gelten. Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Zahlungsdienstleister und andere Zahlungskonten, beispielsweise auf Konten mit eingeschränkteren Zahlungsfunktionen, auszuweiten.

(13)

Da Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen als eine Art von Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie gelten, sollten die Bestimmungen über die Transparenz und den Kontowechsel auch für diese Art von Konten gelten.

(14)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(15)

Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Entgelte nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und fundierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Zahlungskonto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Entgeltvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Dienste eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste kann es den Verbrauchern erleichtern, die Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen.

(16)

Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die knapp und präzise sowie standardisiert sind und einen problemlosen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, wären wenig nützlich, wenn der Zeitaufwand für die Durchsicht langer Entgeltlisten verschiedener Anbieter höher zu veranschlagen wäre als die Vorteile bei Auswahl des günstigsten Angebots. Diese Mittel sollten vielfältig sein, und es sollten Verbrauchertests durchgeführt werden. In dieser Phase sollte die Entgeltterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, damit das Risiko eines Übermaßes an Informationen vermieden und eine zügige Umsetzung ermöglicht wird.

(17)

Die Entgeltterminologie sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sodass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ sollten Dienste betrachtet werden, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat entgeltpflichtig sind. Darüber hinaus sollte in Bezug auf Dienste, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die für die Definition dieser Dienste verwendete Terminologie auf Unionsebene standardisiert werden, um die Zahlungskontoangebote unionsweit besser vergleichbar zu machen. Damit bei den nationalen Listen ein hinreichender Grad an Homogenität gewährleistet ist, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) („EBA“) Leitlinien erlassen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienste auf nationaler Ebene zu ermitteln, die besonders stark in Anspruch genommen werden und die die höchsten Kosten für die Verbraucher erzeugen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der der Kommission und der EBA bis zum 18. Dezember 2014 die entsprechenden Behörden angeben, an die diese Leitlinien zu richten sind.

(18)

Sobald die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Dienste sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die EBA die betreffenden Listen prüfen, um im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Dienste zu ermitteln, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Unionsebene in allen Amtssprachen der Organe der Union dafür vorzuschlagen. Die EBA sollte sicherstellen, dass für jeden Dienst nur ein Begriff in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, genutzt wird. Das heißt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Amtssprache der Organe der Union gesprochen wird, für ein und denselben Dienst unterschiedliche Begriffe verwendet werden können und dadurch nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen alle auf Unionsebene verwendeten Begriffe in ihre vorläufige Liste aufnehmen und auf dieser Grundlage ihre endgültigen Listen veröffentlichen.

(19)

Um die Zahlungskontoentgelte für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne Weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation zur Verfügung stellen, die die Entgelte für alle Dienste, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste auf nationaler Ebene aufgeführt sind, enthält. In der Entgeltinformation sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegt wurden. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister zu schaffen. Die Entgeltinformation sollte keine anderen Entgelte beinhalten. Bietet ein Zahlungsdienstleister einen in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführten Dienst nicht an, so sollte er dies kenntlich machen, indem er beispielsweise den Dienst mit dem Vermerk „nicht angeboten“ oder „unzutreffend“ versieht. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass Schlüsselindikatoren wie etwa ein umfassender Kostenindikator, in dem die dem Verbraucher für das Zahlungskonto entstehenden jährlichen Gesamtkosten zusammengefasst sind, mit der Entgeltinformation bereitgestellt werden. Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen — mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten — an die Hand gegeben werden. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern besser zu vermitteln, um welche Art von Entgelten es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich unentgeltlich über sämtliche ihrem Zahlungskonto belasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Überziehungszinssatzes und des Kreditzinssatzes, zu unterrichten.

Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen zu Überziehungskrediten gemäß der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Ex-post-Informationen sollten in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung „Entgeltaufstellung“ vorgelegt werden. Diese sollte einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungskontos angefallenen Entgelte geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde erzielt, wenn in der Ex-post-Entgeltinformation die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt würden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation.

(20)

Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die jeweiligen Entgeltinformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die EBA sollte daher nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie der gemeinsamen Symbole erarbeiten, um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten in allen Mitgliedstaaten im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und unter Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden, sodass die Verbraucher die beiden Dokumente vergleichen können und so Verständnis und Nutzung der Informationen optimiert werden. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. Ferner sollte die EBA bei der Erarbeitung dieser Formate auch die Tatsache berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden können, die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung zusammen mit Informationen bereitzustellen, die gemäß anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten über Zahlungskonten und damit verbundene Dienste vorgeschrieben sind.

(21)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.

(22)

Unabhängige Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbrauchern ermöglicht, sich an einem Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontoangebote zu informieren. Diese Websites können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenden Informationen gerecht werden, da die Nutzer — sofern für sie von Interesse — auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie sollten eine möglichst breite Angebotspalette enthalten, um einen repräsentativen Überblick zu geben und gleichzeitig einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die auf solchen Websites bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sind und dass die Verbraucher von der Verfügbarkeit solcher Websites in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Öffentlichkeit also über solche Websites informieren.

(23)

Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die Verbraucher öffentlich zugängliche Vergleichswebsites nutzen können, deren Betrieb unabhängig von Zahlungsdienstleistern erfolgt, sodass bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister eine bevorzugte Behandlung erfährt. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer derartigen Website haben. Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von privaten Anbietern betrieben werden. Die Funktion des Entgeltvergleichs für Zahlungskonten kann auch durch bestehende Websites erfüllt werden, die eine breite Palette an Finanzprodukten und nichtfinanziellen Produkten miteinander vergleichen. Solche Websites sollten auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien betrieben werden, wozu unter anderem die Anforderung gehört, Angaben über ihre Inhaber bereitzustellen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung anzugeben, eindeutige und objektive Kriterien zu enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, zu umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, wie oft Vergleichswebsites ihre dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und zu aktualisieren haben, wobei berücksichtigt werden sollte, wie häufig die Zahlungsdienstleister allgemein ihre Entgeltinformation aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem festlegen, was eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, ausmacht, indem beispielsweise bewertet wird, wie viele Zahlungsdienstleister bestehen und ob deshalb eine einfache Mehrheit oder weniger ausreichend wäre, und/oder welchen Marktanteil Zahlungsdienstleister haben und/oder welche geografischen Standorte. Eine Vergleichswebsite sollte einen Entgeltvergleich für die Dienste liefern, die in der Liste der repräsentativsten mit Zahlungskonten verbundenen Dienste, die auch die auf Unionsebene vereinbarte Terminologie enthält, aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass solche Websites auch andere Informationen vergleichen, zum Beispiel Informationen über die bestimmenden Faktoren für das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, wie etwa Anzahl und Standorte der Filialen oder der Geldautomaten. Besteht in einem Mitgliedstaat nur eine einzige vergleichende Website und stellt diese Website den Dienst ein oder entspricht sie nicht mehr den Qualitätskriterien, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Verbraucher binnen angemessener Frist Zugang zu einer anderen Vergleichswebsite auf nationaler Ebene haben.

(24)

Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Produkten oder Diensten, die keine mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sind, wie Versicherungsprodukte oder Finanzberatung, anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die Studie der Kommission von 2009 zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor — ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden — zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Zahlungskonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Zahlungskonten im Paket anbieten, Informationen darüber erhalten, ob das Zahlungskonto separat erworben werden kann, und wenn ja, ihnen gesonderte Informationen über die Kosten und Entgelte bereitgestellt werden, die für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Produkte oder Dienste, die separat erworben werden können, anfallen.

(25)

Die Verfahren für einen Zahlungskontowechsel sollten unionsweit harmonisiert werden. Die bestehenden Regelungen sind gegenwärtig je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und gewährleisten nicht in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Verbraucherschutzniveau. Durch die Festlegung von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, die von Zahlungsdienstleistern zu beachten sind, wenn sie entsprechende Dienste in jedem Mitgliedstaat der Union anbieten, würde das Funktionieren des Binnenmarkts sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister verbessert. Einerseits würden hierdurch für Verbraucher, die vielleicht daran interessiert sind, ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet, während gleichzeitig ein gleichwertiges Schutzniveau geboten würde. Andererseits würden hierdurch die Unterschiede zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen verringert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister verringern würde, die beabsichtigen, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Infolgedessen würde durch die für den Kontowechsel getroffenen Maßnahmen die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Zahlungskonten im Binnenmarkt erleichtert.

(26)

Der Kontowechsel sollte jedoch keine Übertragung des Vertrags vom übertragenden Zahlungsdienstleister auf den empfangenden Zahlungsdienstleister umfassen.

(27)

Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Zahlungskontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Deshalb sollten Zahlungsdienstleister Verbrauchern ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, bieten. Dieses Verfahren sollte garantiert zur Anwendung kommen, wenn Verbraucher von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen zu wechseln wünschen, und auch, wenn sie bei ein und demselben Zahlungsdienstleister zu einem anderen Zahlungskonto zu wechseln wünschen. Die Verbraucher hätten so die Möglichkeit, die günstigsten Angebote auf dem Markt zu nutzen und ohne Schwierigkeiten von ihrem bestehenden Zahlungskonto zu einem anderen, potenziell besser passenden zu wechseln, unabhängig davon, ob dies innerhalb ein und desselben Zahlungsdienstleisters oder zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern geschieht. Jegliche Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service in Rechnung gestellt werden, sollten angemessen sein und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Kontowechsel, bei denen beide Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.

(29)

Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung des Kontowechsel-Services auf zusätzliche Instrumente, etwa auf technische Lösungen, zurückgreifen können. Diese zusätzlichen Instrumente können über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen; so kann beispielsweise der Kontowechsel-Service innerhalb einer kürzeren Frist erbracht werden, oder die Zahlungsdienstleister können dazu verpflichtet werden, auf entsprechenden Antrag des Verbrauchers hin für einen festgelegten Zeitraum ab dem Empfang der Ermächtigung zu wechseln sicherzustellen, dass auf dem vorherigen Zahlungskonto eingegangene Überweisungen automatisch oder manuell auf das neue Zahlungskonto umgeleitet werden. Die Zahlungsdienstleister können solche zusätzlichen Instrumente auch auf freiwilliger Basis verwenden, sogar wenn dies nicht von einem Mitgliedstaat verlangt wird.

(30)

Für Verbraucher sollte die Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung aller oder eines Teils der eingehenden Überweisungen, der Daueraufträge oder der Lastschriftmandate zu bitten, was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der er der Übernahme jeder der vorstehend genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister zustimmt. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass die Ermächtigung durch den Verbraucher schriftlich zu erfolgen hat, könnten jedoch gegebenenfalls auch gleichwertige Mittel gelten lassen, wenn etwa ein Mechanismus für einen automatischen Kontowechsel vorhanden ist. Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden. Beispielsweise könnte sich die Ermächtigung auf alle Aufgaben erstrecken, die Teil des Kontowechsel-Services sind — mit der Möglichkeit für den Verbraucher, nur einige dieser Aufgaben auszuwählen.

(31)

Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die im Hinblick auf die Übertragung der Zahlungen auf das andere Zahlungskonto notwendig sind. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken.

(32)

Um die grenzüberschreitende Kontoeröffnung zu erleichtern, sollte der Verbraucher den neuen Zahlungsdienstleister ersuchen können, auf dem neuen Zahlungskonto alle oder einen Teil der Daueraufträge neu einzurichten, die Lastschriften ab dem vom Verbraucher genannten Zeitpunkt zu akzeptieren und dem Verbraucher Informationen mit Einzelheiten zu dem neuen Zahlungskonto bereitzustellen, was vorzugsweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem neuen Zahlungsdienstleister geschehen sollte.

(33)

Dem Verbraucher sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, finanziellen Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung von Zahlungen zusammenhängen.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen und nutzen möchten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen.

(35)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers, wie Beschäftigungsstatus, Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.

(36)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, die in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, in diesem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Der Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ sollte sowohl Unionsbürger als auch Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss von Rechten aus Rechtsakten der Union kommen wie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (10), der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (11), der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (12), und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Der Begriff sollte außerdem Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge erfassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen können, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben können, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche sollte die persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute nicht erforderlich sein, um ein derartiges echtes Interesse nachzuweisen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, ausreichend ist, um die Erreichbarkeit für alle Verbraucher zu gewährleisten, sodass jede Art von Diskriminierung der Verbraucher vermieden wird und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Bei der Festlegung der ausreichenden Zahl von Kreditinstituten sollten unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Abdeckung durch das Netz der Kreditinstitute, die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, die Verteilung der Verbraucher im Hoheitsgebiet, der Marktanteil der Kreditinstitute und die Frage, ob Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nur einen geringen Teil der von dem Kreditinstitut angebotenen Zahlungskonten ausmachen. Grundsätzlich sollten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von so vielen Kreditinstituten wie möglich angeboten werden, damit sichergestellt wird, dass die Verbraucher solche Konten in den Räumlichkeiten eines Kreditinstituts eröffnen können, das sich in unmittelbarer Reichweite ihres Wohnorts befindet, und dass die Verbraucher beim Zugang zu diesen Konten keinesfalls diskriminiert werden und sie wirksam nutzen können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keinerlei sichtbare Diskriminierung besteht, die beispielsweise durch eine andere Gestaltung der Karte oder eine unterschiedliche Kontonummer oder eine unterschiedliche Kartennummer angezeigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von einer geringeren Zahl an Kreditinstituten angeboten werden; dies sollte jedoch auf der Grundlage begründet werden, dass diese Kreditinstitute beispielsweise über eine derart flächendeckende Präsenz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, dass sie alle Verbraucher bedienen könnten, ohne dass diese sich hierzu zu weit von ihrem Wohnort entfernen müssten. Außerdem sollten Verbraucher, die auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zugreifen, in keiner Weise stigmatisiert werden; dieses Ziel lässt sich besser erreichen, wenn eine größere Zahl von Kreditinstituten benannt wird.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen einrichten können, um Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, dabei zu helfen, in den uneingeschränkten Genuss dieser Richtlinie zu gelangen.

(40)

Wenn die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen, sollten sie den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass den Verbrauchern Informationen über alle damit verbundenen Entgelte in transparenter Weise mitgeteilt werden. Schließlich sollten die Kreditinstitute die Richtlinie 2008/48/EG einhalten, wenn sie in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit anbieten.

(41)

Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen angemessene Dienstleistungen empfangen, sollten die Mitgliedstaaten die Kreditinstitute dazu verpflichten, sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter angemessen geschult sind und potenzielle Interessenkonflikte nicht auf Kosten dieser Kunden gehen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen können, Verbrauchern, die bereits Inhaber eines aktiven und zumindest gleichwertigen Zahlungskontos in demselben Mitgliedstaat sind, die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu verweigern. Zur Überprüfung, ob ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist, sollten sich die Kreditinstitute auf eine ehrenwörtliche Erklärung des Verbrauchers stützen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute Anträge auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen bearbeiten und dass die Kreditinstitute den Verbraucher im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags über die dafür vorliegenden konkreten Gründe informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen.

(44)

Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden. Die mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung von Geldbeträgen und der Abhebung von Bargeld vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über das Online-System des Kreditinstituts — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es für Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, der Führung und der Schließung des Zahlungskontos sowie für die Einzahlung von Geldbeträgen und die Abhebung von Bargeld und für die Vornahme von Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten — ausgenommen Kreditkarten — keine Begrenzung der Zahl der Vorgänge gibt, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisbildungsregeln zur Verfügung stehen. Bezüglich der Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie von Zahlungen mittels einer Kreditkarte im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollten die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen können, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen zur Verfügung stehen, sofern die Dienste, auf die sich diese Vorgänge beziehen, der privaten Nutzung durch den Verbraucher dienen. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem gegebenen Verbraucherverhalten und der allgemeinen geschäftlichen Praxis Rechnung tragen. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte sollten in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(45)

Bei der Festlegung der bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubietenden Dienste und der einzuschließenden Mindestzahl von Vorgängen sollte nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere können in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmte Dienste als wesentlich für die Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung eines Zahlungskontos erachtet werden, da sie in diesem Mitgliedstaat landesweit in großem Umfang genutzt werden. So werden beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten von Verbrauchern noch häufig Schecks eingesetzt, wohingegen dieses Zahlungsmittel in anderen Mitgliedstaaten sehr selten genutzt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Dienste zu ermitteln, die auf nationaler Ebene als wesentlich erachtet werden und die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen geleistet werden sollten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entgelte, die von Kreditinstituten für die Bereitstellung solcher zusätzlichen Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verlangt werden, angemessen sind.

(46)

Damit sichergestellt ist, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie unentgeltlich oder gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts angeboten werden. Um kontolose schutzbedürftige Verbraucher zur Teilnahme am Markt für das Privatkundengeschäft der Banken zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass diesen Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, anzubieten sind. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Mechanismen zur Ermittlung der Verbraucher, die in den Genuss von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen können, festzulegen, sofern mit dem Mechanismus sichergestellt wird, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten. In jedem Fall sollte dieser Ansatz unbeschadet des Rechts aller Verbraucher gelten, einschließlich nicht schutzbedürftiger Verbraucher, Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gegen zumindest ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen entstehen, angemessen sein. Welche Kosten angemessen sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Rahmenbedingungen festlegen.

(47)

Nur unter bestimmten Umständen sollten Kreditinstitute die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnen oder einen Vertrag über ein solches Zahlungskonto kündigen, so etwa bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen lässt sich eine Ablehnung nur dann rechtfertigen, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält; sie lässt sich aber nicht deswegen rechtfertigen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist. Es könnte jedoch vorkommen, dass ein Verbraucher sein Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen missbraucht. Beispielsweise sollte ein Mitgliedstaat erlauben können, dass ein Kreditinstitut Maßnahmen gegen Verbraucher, die eine Straftat wie etwa schweren Betrug gegen ein Kreditinstitut begangen haben, ergreift, um eine Wiederholung der Straftat zu verhindern. Solche Maßnahmen können zum Beispiel die Beschränkung des Zugangs dieses Verbrauchers zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen während eines bestimmten Zeitraums umfassen. Daneben kann es Fälle geben, in denen die vorherige Ablehnung des Antrag auf ein Zahlungskonto erforderlich sein kann, um Verbraucher zu ermitteln, die in den Genuss eines Zahlungskontos zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen könnten. In einem solchen Fall sollte das Kreditinstitut dem Verbraucher mitteilen, dass er im Falle der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden, den spezifischen Mechanismus gemäß dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten, das unentgeltlich ist. Diese beiden zusätzlichen Fälle sollten jedoch begrenzt, spezifisch und auf genau festgelegte Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sein. Im Rahmen der Festlegung weiterer Fälle, in denen Kreditinstitute es ablehnen können, Verbrauchern Zahlungskonten anzubieten, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufnehmen können.

(48)

Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen gezielt ausgerichtet sind und dass sie insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher erreichen. Kreditinstitute sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern leicht zugängliche Informationen bereitgestellt werden und angemessene Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Entgelte und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft, die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen unterstützen, mit denen die Aufklärung besonders schutzbedürftiger Verbraucher gefördert wird, indem diesen Verbrauchern Hilfestellung und Unterstützung beim verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln gewährt wird. Informationen in Bezug auf die Hilfestellung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern leisten können, müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Kreditinstituten fördern, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der unabhängigen Finanzbildung zu verbinden.

(50)

Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass den betreffenden Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden könnten im Hinblick auf bestimmte Aspekte dieser Richtlinie im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der rechtlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, handeln. Dies könnte es den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Bestimmungen dieser Richtlinie in das Zivilrecht umgesetzt werden — ermöglichen, die Durchsetzung dieser Bestimmungen den einschlägigen Stellen und den Gerichten zu überlassen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf einige Bestimmungen zuständige Behörden für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes benennen, während sie in Bezug auf andere Bestimmungen Aufsichtsgremien benennen könnten. Die Möglichkeit, mehrere zuständige Behörden zu benennen, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten einer laufenden Beaufsichtigung und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen.

(52)

Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher aber auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so beispielsweise, wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. In dieser Richtlinie ist deshalb vorgesehen, dass Verbraucher ohne Unterscheidung zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, haben sollten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Vorschriften entsprechen.

(53)

Erstmals binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen. Die Kommission sollte erstmals nach vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen vorlegen.

(54)

Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdiensten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der auf der Überprüfung basierende Bericht sollte eine Liste der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf diese Richtlinie umfassen. Ferner sollte er eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie, eine Bewertung der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen bei den Verbrauchern zu einem besseren Verständnis der Entgeltregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und den Zahlungskontowechsel erleichtert haben, sowie eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben, umfassen.

Außerdem sollte darin Folgendes bewertet werden: wie viele Dienstleister Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten und wie viele solcher Konten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen, Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdiensten ausgeschlossen werden, sowie das verlangte durchschnittliche Jahresentgelt für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Ferner sollte im Rahmen dieses Berichts Folgendes bewertet werden: die Kosten und der Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern, die Durchführbarkeit eines Rahmens, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem Zahlungskonto auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden, und die Durchführbarkeit der Ausweitung der Kontowechsel-Services auf Fälle, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Außerdem sollten in dem Bericht die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Hinblick darauf, die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten, bewertet werden. Auch sollte darin bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob es zusätzlicher Maßnahmen bedarf. Schließlich sollten in dem Bericht die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und die Notwendigkeit der Akkreditierung von Vergleichswebsites bewertet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht, gegebenenfalls durch Gesetzgebungsvorschläge ergänzt, unterbreiten.

(55)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).

(56)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungskonten, die Erleichterung des Wechsels des Zahlungskontos und die Erleichterung des Zugangs zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einer Marktfragmentierung entgegenzuwirken und gleiche Ausgangsbedingungen in der Union zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(58)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Union gehaltenen Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb eines Mitgliedstaats und Vorschriften für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungskontoeröffnung für Verbraucher festgelegt.

(2)   Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union zu garantieren.

(3)   Die Kapitel II und III gelten für Zahlungsdienstleister.

(4)   Kapitel IV gilt für Kreditinstitute.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Kapitel IV auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht oder nur teilweise auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) anzuwenden.

(6)   Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

a)

die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

b)

die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

c)

die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Zahlungskonten, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, ganz oder teilweise anzuwenden.

(7)   Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

2.

„mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;

3.

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

4.

„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG;

5.

„Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

6.

„mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;

7.

„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG;

8.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

9.

„Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG;

10.

„übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

11.

„empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

12.

„Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

13.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

14.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

15.

„Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;

16.

„Habenzinssatz“ jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;

17.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

18.

„Kontowechsel“ oder „Kontowechsel-Service“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos;

19.

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;

20.

„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

21.

„Dauerauftrag“ eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;

22.

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

23.

„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

24.

„Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

25.

„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten;

26.

„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

27.

„zuständige Behörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 als zuständig benannt wurde.

KAPITEL II

VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN ENTGELTE

Artikel 3

Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine vorläufige Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste fest, die auf nationaler Ebene bei mindestens einem Zahlungsdienstleister entgeltpflichtig angeboten werden. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste. In der Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die

a)

von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,

b)

den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 die in Absatz 1 genannten vorläufigen Listen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission ergänzende Informationen zu den Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie diese Listen im Hinblick auf die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erstellt haben.

(4)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten vorläufigen Listen erstellt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste und wird in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. In jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten integrieren die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte Unionsterminologie in die nach Absatz 1 erstellte vorläufige Liste und veröffentlichen die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4.

(6)   Alle vier Jahre nach der Veröffentlichung der in Absatz 5 genannten endgültigen Liste bewerten die Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Liste der repräsentativsten Dienste und aktualisieren sie gegebenenfalls. Sie übermitteln der Kommission und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls der aktualisierten Liste der repräsentativsten Dienste. Die EBA überprüft die standardisierte Unionsterminologie und aktualisiert sie erforderlichenfalls gemäß dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie aktualisieren und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre endgültige Liste nach Absatz 5 und stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die aktualisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.

Artikel 4

Entgeltinformation und Glossar

(1)   Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG und des Kapitels II der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen, die die standardisierten Begriffe in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält.

(2)   Die Entgeltinformation muss

a)

ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

b)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

c)

auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;

e)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

f)

die Überschrift „Entgeltinformation“ am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

g)

eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und dass die vollständigen vorvertraglichen Informationen und Vertragsinformationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für die Zwecke von Absatz 1 die Entgeltinformation zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, unter der Bedingung, dass alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)   Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, so muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste und in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen, anfallen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellte Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.

(5)   Die Entgeltinformation und das Glossar werden den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente werden, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern verfügbar, und in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zugänglich gemacht. Sie sind dem Verbraucher außerdem auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen.

(6)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltinformation und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.

Artikel 5

Entgeltaufstellung

(1)   Unbeschadet der Artikel 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG und des Artikels 12 der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Zinsen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls verwenden die Zahlungsdienstleister die in der endgültigen Liste enthaltenen standardisierten Begriffe gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.

Es wird mit dem Verbraucher vereinbart, über welchen Kommunikationskanal die Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Entgeltaufstellung wird zumindest auf Verlangen des Verbrauchers auf Papier zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;

b)

den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;

c)

gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;

d)

gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;

e)

den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.

(3)   Die Entgeltaufstellung muss

a)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

b)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

c)

die Überschrift „Entgeltaufstellung“ am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Entgeltaufstellung zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, sofern alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(4)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.

Artikel 6

Informationen für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

(2)   Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.

Artikel 7

Vergleichswebsites

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für zumindest die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Dienste berechnet werden.

Vergleichswebsites können sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Vergleichswebsites nach Absatz 1 weitere Vergleichsfaktoren in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau enthalten.

(3)   Gemäß Absatz 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen

a)

unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b)

ihre Inhaber eindeutig offenlegen;

c)

klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden;

e)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f)

eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen; und

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit von Websites, die im Einklang mit diesem Artikel stehen, online zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst, das bzw. der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und, falls ja, gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilt, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

KAPITEL III

KONTOWECHSEL

Artikel 9

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung stellen.

Artikel 10

Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet wird. Der Kontowechsel-Service muss mindestens den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 festlegen oder beibehalten, sofern dies

a)

klar im Interesse des Verbrauchers liegt;

b)

dem Verbraucher keine zusätzlichen Lasten entstehen; und

c)

der Kontowechsel höchstens denselben gesamten Zeitrahmen erfordert wie jener gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, konkret die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß Absatz 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Verbraucher seine Ermächtigung schriftlich gibt und ihm eine Kopie der Ermächtigung ausgehändigt wird.

(3)   Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung nach Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;

b)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

c)

mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;

d)

Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;

e)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen und

f)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das bei dem übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen.

(4)   Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;

b)

er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Die Mitgliedstaaten können dem übertragenden Zahlungsdienstleister vorschreiben, dass er den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber informiert, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde;

c)

er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

d)

er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;

e)

er schließt unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d dieses Absatzes vollzogen wurden. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

(5)   Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister im Sinne des Absatzes 3 angeforderten Angaben unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister, wie und sofern die Ermächtigung dies vorsieht, und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder dem Verbraucher übermittelten Angaben dies dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte:

a)

er richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

b)

er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

c)

er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte;

d)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

e)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 2 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, so stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Musterschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.

(6)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum, damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird.

Artikel 11

Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise unterstützt, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen:

a)

er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und vom Zahler veranlasste Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zur Verfügung. Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt;

b)

er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;

c)

er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.

(2)   Unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG und sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, welches — sofern von den Parteien nicht anders vereinbart — mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

Artikel 12

Entgelte für den Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher unentgeltlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften haben, die entweder vom übertragenden oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a übermittelt, ohne von diesem oder von dem Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Artikel 45 Absätze 2, 4 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Dienste — in Rechnung stellt, angemessen sind und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Artikel 13

Finanzielle Verluste für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige finanzielle Verluste, einschließlich Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht nachkommt, von diesem Zahlungsdienstleister unverzüglich ersetzt werden.

(2)   Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten gebunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt wird.

Artikel 14

Informationen zum Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;

d)

alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; und

e)

Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Sinne des Artikels 24.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister noch weitere Informationen bereitstellen müssen, unter anderem gegebenenfalls auch Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Union der Zahlungsdienstleister angehört.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bereitgestellt und außerdem jederzeit in elektronischer Form auf seiner Website verfügbar gehalten und Verbrauchern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

KAPITEL IV

ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN

Artikel 15

Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, wenn diese Verbraucher ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union beantragen, nicht von Kreditinstituten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für das Unterhalten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dürfen keinesfalls diskriminierend sein.

Artikel 16

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Kreditinstituten angeboten werden, die Zahlungskonten ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnort des Verbrauchers.

Die Mitgliedstaaten dürfen unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher nicht mit zu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, jeweils unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen oder diesen Antrag ablehnen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie 2005/60/EG führen würde.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, erlauben, einen Antrag auf ein solches Konto abzulehnen, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstitut ist und er dadurch die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird.

In diesen Fällen darf das Kreditinstitut vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut ist, welches Verbrauchern die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht. Kreditinstitute können sich zu diesem Zweck auf eine vom Verbraucher unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung stützen.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen Kreditinstitute den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen müssen oder diesen ablehnen dürfen. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, entweder dem Verbraucher den Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gemäß dem Mechanismus nach Artikel 25 zu erleichtern oder den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach den Absätzen 4, 5 und 6, nachdem es seine Entscheidung gefasst hat, den Verbraucher unmittelbar schriftlich und unentgeltlich über die Ablehnung und die genauen Gründe für die Ablehnung informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen. Im Falle einer Ablehnung informiert das Kreditinstitut den Verbraucher über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Ablehnung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, und teilt die einschlägigen Kontaktdaten mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach Absatz 4 geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht wird, außer wenn Letzteres von allen Kunden des Kreditinstituts verlangt wird.

(10)   Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nach Kapitel IV genügen, wenn ein bestehender verbindlicher Rahmen dessen vollständige Anwendung hinreichend deutlich und präzise sicherstellt, sodass Betroffene den gesamten Umfang ihrer Rechte erkennen und sich vor nationalen Gerichten auf diese berufen können.

Artikel 17

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:

a)

Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;

b)

Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;

c)

Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;

d)

Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:

i)

Lastschriften;

ii)

Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;

iii)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusätzliche Dienste bereitzustellen, die aufgrund der üblichen Praxis auf nationaler Ebene als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zumindest in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats anbieten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 in unbeschränkter Zahl ausführen können.

(5)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit Kreditkarte, unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben.

(6)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieses Artikels, Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels nur bei Zahlungsvorgängen mit Kreditkarte und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen, für die Kreditinstitute kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben dürfen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts und/oder — sofern verfügbar — über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben kann.

(8)   Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen. Der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung darf nicht durch den Erwerb solcher Kreditprodukte beschränkt oder an den Erwerb solcher Produkte gebunden sein.

Artikel 18

Entgelte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute die Dienste nach Artikel 17 unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung gestellt werden, angemessen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der angemessenen Entgelte gemäß den Absätzen 1 und 2 mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

a)

die nationalen Einkommensniveaus;

b)

die durchschnittlichen Entgelte, die von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts nach Artikel 16 Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Kreditinstitute ihre Preisgestaltung je nach dem Ausmaß des Zugangs des Verbrauchers zu Bankdienstleistungen variieren, um insbesondere für kontolose, schutzbedürftige Verbraucher günstigere Bedingungen zu ermöglichen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbraucher sowohl Hilfestellung als auch angemessene Informationen bezüglich der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erhalten.

Artikel 19

Rahmenverträge und Kündigung

(1)   Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt;

b)

über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;

c)

der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;

d)

der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;

e)

der Verbraucher hat in der Folge ein zweites Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht, in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen ein Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen einseitig vom Kreditinstitut gekündigt werden darf. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus einem oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 3 genannten Gründen den Verbraucher mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder c, so ist die Kündigung sofort wirksam.

(5)   In der Kündigungsmitteilung wird der Verbraucher gegebenenfalls über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, informiert; ferner werden ihm darin die einschlägigen Kontaktdaten mitgeteilt.

Artikel 20

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung getroffen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und gezielt ausgerichtet sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Verbrauchern zugängliche Informationen und Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Entgelte und Nutzungsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in den Informationen deutlich gemacht wird, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

Artikel 21

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass die betreffenden Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Zahlungsdienstleister handeln — mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt:

a)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,

b)

Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der EBA gemäß dieser Richtlinie.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die zuständigen Behörden und jegliche diesbezüglichen Änderungen mit. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 18. September 2016 übermittelt.

(5)   Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(6)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

(7)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

Artikel 22

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

(3)   Die gemäß Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie enthalten sind.

Zuständige Behörden, die nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung dieser Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen; in diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten; sie darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben — außer in gebührend begründeten Fällen, in denen sie unverzüglich die Kontaktstelle, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.

(4)   Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß Absatz 3 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte;

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Artikel 23

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA im Einklang mit dem genannten Artikel ist für die zuständigen Behörden bindend, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der EBA sind oder nicht.

Artikel 24

Alternative Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren haben. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Artikel 25

Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden

Unbeschadet des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten einen spezifischen Mechanismus vorsehen, mit dem sie sicherstellen, dass Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügen und denen der Zugang zu einem Zahlungskonto, für das Kreditinstitute ein Entgelt erheben, verweigert wurde, effektiven Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

KAPITEL VI

SANKTIONEN

Artikel 26

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

a)

Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b)

Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

c)

Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

d)

Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(2)   Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 28

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. September 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie — gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag — vor.

Dieser Bericht enthält

a)

eine Liste sämtlicher von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf dieser Richtlinie;

b)

eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie;

c)

eine Bewertung der Frage, ob die Entwicklung eines Rahmens realisierbar ist, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden;

d)

eine Bewertung der Frage, ob es machbar ist, den Kontowechsel-Service nach Artikel 10 auf Fälle auszudehnen, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und ob die grenzüberschreitende Kontoeröffnung nach Artikel 11 durchführbar ist;

e)

auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 übermittelten Informationen eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben;

f)

eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern;

g)

eine Bewertung der Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten;

h)

eine Bewertung der Anzahl der Verbraucher, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet haben, und — sofern anonymisierte Informationen bereitgestellt werden — eine Analyse der Merkmale solcher Verbraucher;

i)

eine Bewertung des in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Jahresentgelts für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen;

j)

eine Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten;

k)

Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdienstleistungen ausgeschlossen werden.

(2)   In dem Bericht wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und der technologischen Entwicklung zu ändern und zu aktualisieren ist.

(3)   In dem Bericht wird ferner beurteilt, ob ergänzend zu den gemäß den Artikeln 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind, insbesondere, ob eine Akkreditierung von Vergleichswebsites notwendig ist.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

(2)   Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)

gilt Artikel 3 ab dem 17. September 2014;

b)

wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 nachzukommen, neun Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 an;

c)

können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltinformation gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen;

d)

können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltaufstellung gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 3.

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 40.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(11)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(13)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(14)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(17)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(19)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).


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