Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0778

    2014/778/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8390) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 325 vom 8.11.2014, p. 26–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2014; Aufgehoben durch 32014D0864

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/778/oj

    8.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/26


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6. November 2014

    betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8390)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/778/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

    (5)

    Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Vögel als Nutztiere gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.

    (6)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.

    (7)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

    (8)

    Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

    (9)

    Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 22. Dezember 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 6. November 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


    ANHANG

    Teil A

    Schutzzone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Name

    DE

    Deutschland

    Postleitzahl

    Das Gebiet umfasst:

     

     

    17379

    Heinrichswalde, Heinrichswalde

     

     

    17379

    Rothemühl, Rothemühl

     

     

    17379

    Wilhelmsburg, Mühlenhof

    Teil B

    Überwachungszone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Code

    (falls verfügbar)

    Name

    DE

    Deutschland

    Postleitzahl

    Das Gebiet umfasst:

     

     

    17098

    Friedland

     

     

    17099

    Galenbeck, Friedrichshof

     

     

    17099

    Galenbeck, Galenbeck

     

     

    17099

    Galenbeck, Klockow

     

     

    17099

    Galenbeck, Kotelow

     

     

    17099

    Galenbeck, Rohrkrug

     

     

    17099

    Galenbeck, Schwichtenberg

     

     

    17099

    Galenbeck, Schwichtenberg

     

     

    17099

    Galenbeck, Wittenborn

     

     

    17309

    Jatznick, Klein Luckow

     

     

    17309

    Jatznick, Waldeshöhe

     

     

    17337

    Groß Luckow, Groß Luckow

     

     

    17337

    Groß Spiegelberg, Groß Spiegelberg

     

     

    17337

    Schönhausen, Schönhausen

     

     

    17337

    Schönhausen

     

     

    17349

    Schönbeck, Schönbeck

     

     

    17349

    Voigtsdorf, Voigtsdorf

     

     

    17379

    Altwigshagen, Altwigshagen

     

     

    17379

    Altwigshagen, Demnitz

     

     

    17379

    Ferdinandshof, Ferdinandshof

     

     

    17379

    Heinrichsruh, Heinrichsruh

     

     

    17379

    Rothemühl, Rothemühl

     

     

    17379

    Wilhelmsburg, Eichhof

     

     

    17379

    Wilhelmsburg, Fleethof

     

     

    17379

    Wilhelmsburg, Friedrichshagen

     

     

    17379

    Wilhelmsburg, Mariawerth

     

     

    Brandenburg

     

     

     

    17337

    Gemeinde Uckerland mit den Ortsteilen Hansfelde und Wismar. Das Gebiet wird östlich, nördlich und westlich von der Landesgrenze Brandenburgs zu Mecklenburg-Vorpommern und südlich von der Autobahn A 20 begrenzt.


    Top