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Document 32014D0452

    2014/452/EU: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 205 vom 12.7.2014, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/452/oj

    12.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/15


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 8. Juli 2014

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

    (2014/452/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 114, 168, 169 und 197 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

    (3)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

    (4)

    Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens einzubeziehen (3).

    (5)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen.

    (6)

    Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. C. PADOAN


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

    (2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014

    vom

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens aufzunehmen. (1)

    (2)

    Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Absatz 5 werden nach den Worten „an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012“ die Worte „an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014“ eingefügt.

    2.

    Dem Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

    Liechtenstein wird nur an den Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.

    Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

    Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Die Sekretäre

    des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.

    (2)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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