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Document 32014D0429

2014/429/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist

ABl. L 197 vom 4.7.2014, p. 66–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/429/oj

4.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/66


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2014

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Aufnahme der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geschützten geografischen Angaben in Anhang XVIII zu vertreten ist

(2014/429/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „das Abkommen“) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet.

(2)

Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens findet das Abkommen seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung.

(3)

Gemäß Artikel 353 Absatz 5 des Abkommens hat jede Vertragspartei die in Artikel 244 und Artikel 245 Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen erfüllt, die die Durchführung von Rechtsvorschriften für geografische Angaben und die Eintragung und den Schutz der betreffenden in Anhang XVII des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen betreffen.

(4)

Mit Artikel 4 des Abkommens wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der unter anderem die Verwirklichung der Ziele des Abkommens beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht.

(5)

Gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Abkommens fasst der Assoziationsrat auf seiner ersten Tagung einen Beschluss, mit dem alle Bezeichnungen aus Anhang XVII („Liste der Bezeichnungen, die im Gebiet der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt werden sollen“), die nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angaben geschützt worden sind, in Anhang XVIII („Geschützte geografische Angaben“) übernommen werden („Beschluss des Assoziationsrates“).

(6)

Dieser Beschluss des Assoziationsrates betrifft auch zusätzliche geografische Angaben aus Zentralamerika, die in der dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung („Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“) aufgeführt sind, sofern diese in der Ursprungsvertragspartei erfolgreich als geografische Angaben eingetragen und anschließend von der zuständigen Behörde in der Union erfolgreich geprüft wurden.

(7)

Die gegen die Eintragung von „Banano de Costa Rica“ in der Union eingelegten Einsprüche werden zurückgewiesen, da sie entweder den bei der öffentlichen Konsultation genannten Kriterien nicht entsprechen oder — bei zulässigen Einspruchserklärungen — nicht untermauert wurden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen keine weiteren Einsprüche ein.

(8)

Der Standpunkt, der von der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, sollte festgelegt werden.

(9)

Der Standpunkt der Europäischen Union sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union in dem mit Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Kleinere technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

vom […]

über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben

DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA—

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden: „das Abkommen“), insbesondere auf Artikel 245 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 353 Absatz 4 findet Teil IV des Abkommens seit dem 1. August 2013 in Bezug auf Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 in Bezug auf El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 in Bezug auf Guatemala vorläufig Anwendung.

(2)

Geografische Angaben der Europäischen Union bzw. Zentralamerikas, die in Anhang XVII des Abkommens oder in der Gemeinsamen Erklärung „Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde“ aufgeführt sind und die seitdem von den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei erfolgreich geprüft wurden, werden im Einklang mit Teil IV Titel VI und Titel XIII des Abkommens in Anhang XVIII aufgenommen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Änderung von Anhang XVIII

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses in Anhang XVIII Teile A und B des Abkommens aufgernommen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Assoziationsrat EU-Zentralamerika,

[…]

Für Costa Rica

[…]

Für El Salvador

[…]

Für Guatemala

[…]

Für Honduras

[…]

Für Nicaragua

[…]

Für Panama

[…]

Für die Europäische Union

ANHANG

DES BESCHLUSSES Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA

ANHANG XVIII

GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

TEIL A

In den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU-Vertragspartei

MITGLIEDSTAAT

BEZEICHNUNG

WARENBEZEICHNUNG ODER WARENKLASSE

DEUTSCHLAND

Bayerisches Bier

Bier

DEUTSCHLAND

Münchener Bier

Bier

DEUTSCHLAND

Nürnberger Bratwürste/Nürnberger Rostbratwürste

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

IRLAND

Irish Cream

Branntwein

IRLAND

Irish whiskey/Uisce Beatha/Eireannach/Irish whisky

Branntwein

GRIECHENLAND

Ούζο (Ouzo) (1)

Branntwein

GRIECHENLAND

Σάμος (Samos)

Wein

SPANIEN

Bierzo

Wein

SPANIEN

Brandy de Jerez

Branntwein

SPANIEN

Campo de Borja

Wein

SPANIEN

Cariñena

Wein

SPANIEN

Castilla

Wein

SPANIEN

Cataluña

Wein

SPANIEN

Cava

Wein

SPANIEN

Empordá (Ampurdán)

Wein

SPANIEN

Idiazábal

Käse

SPANIEN

Jamón de Teruel

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SPANIEN

Jerez — Xérès- Sherry

Wein

SPANIEN

Jijona

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Jumilla

Wein

SPANIEN

La Mancha

Wein

SPANIEN

Los Pedroches

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

SPANIEN

Málaga

Wein

SPANIEN

Manzanilla — Sanlúcar de Barrameda

Wein

SPANIEN

Navarra

Wein

SPANIEN

Penedés

Wein

SPANIEN

Priorat

Wein

SPANIEN

Queso Manchego (2)

Käse

SPANIEN

Rías Baixas

Wein

SPANIEN

Ribera del Duero

Wein

SPANIEN

Rioja

Wein

SPANIEN

Rueda

Wein

SPANIEN

Somontano

Wein

SPANIEN

Toro

Wein

SPANIEN

Turrón de Alicante

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

SPANIEN

Utiel-Requena

Wein

SPANIEN

Valdepeñas

Wein

SPANIEN

Valencia

Wein

FRANKREICH

Alsace

Wein

FRANKREICH

Anjou

Wein

FRANKREICH

Armagnac

Branntwein

FRANKREICH

Beaujolais

Wein

FRANKREICH

Bordeaux

Wein

FRANKREICH

Bourgogne

Wein

FRANKREICH

Brie de Meaux (3)

Käse

FRANKREICH

Cadillac

Wein

FRANKREICH

Calvados

Branntwein

FRANKREICH

Camembert de Normandie (4)

Käse

FRANKREICH

Canard à foie gras du Sud-Ouest

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FRANKREICH

Chablis

Wein

FRANKREICH

Champagne

Wein

FRANKREICH

Châteauneuf-du-Pape

Wein

FRANKREICH

Cognac

Branntwein

FRANKREICH

Comté

Käse

FRANKREICH

Côtes de Provence

Wein

FRANKREICH

Côtes du Rhône

Wein

FRANKREICH

Côtes du Roussillon

Wein

FRANKREICH

Emmental de Savoie (5)

Käse

FRANKREICH

Graves (Graves de Vayres)

Wein

FRANKREICH

Haut-Médoc

Wein

FRANKREICH

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence

etherisches Öl — Lavendel

FRANKREICH

Jambon de Bayonne

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FRANKREICH

Languedoc (Coteaux du Languedoc)

Wein

FRANKREICH

Margaux

Wein

FRANKREICH

Médoc

Wein

FRANKREICH

Pommard

Wein

FRANKREICH

Pruneaux d'Agen

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet — getrocknete Pflaumen

FRANKREICH

Reblochon

Käse

FRANKREICH

Rhum de la Martinique

Branntwein

FRANKREICH

Romanée Saint-Vivant

Wein

FRANKREICH

Roquefort

Käse

FRANKREICH

Saint-Emilion

Wein

FRANKREICH

Saint-Julien

Wein

FRANKREICH

Sauternes

Wein

FRANKREICH

Val de Loire

Wein

ITALIEN

Asti

Wein

ITALIEN

Barbaresco

Wein

ITALIEN

Barbera d'Alba

Wein

ITALIEN

Barbera d'Asti

Wein

ITALIEN

Barolo

Wein

ITALIEN

Brachetto d'Acqui

Wein

ITALIEN

Conegliano Valdobbiadene — Prosecco

Wein

ITALIEN

Dolcetto d'Alba

Wein

ITALIEN

Fontina (6)

Käse

ITALIEN

Franciacorta

Wein

ITALIEN

Gorgonzola (7)

Käse

ITALIEN

Grana Padano (8)

Käse

ITALIEN

Grappa

Branntwein

ITALIEN

Mortadella Bologna

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Parmigiano Reggiano (9)

Käse

ITALIEN

Prosciutto di Parma (10)

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto di S. Daniele

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Prosciutto Toscano

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Provolone Valpadana (11)

Käse

ITALIEN

Soave

Wein

ITALIEN

Taleggio

Käse

ITALIEN

Toscano

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) — Olivenöl

ITALIEN

Toscano/Toscana

Wein

ITALIEN

Vino Nobile di Montepulciano

Wein

ZYPERN

Ζιβανία (Zivania)

Branntwein

ZYPERN

Κουμανταρία (Commandaria)

Wein

ZYPERN

Ούζο (Ouzo) (12)

Branntwein

UNGARN

Pálinka

Branntwein

UNGARN

Szegedi téliszalámi/Szegedi szalámi

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

UNGARN

Tokaj

Wein

UNGARN

Törkölypálinka

Branntwein

ÖSTERREICH

Inländerrum

Branntwein

ÖSTERREICH

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Branntwein

POLEN

Polska Wódka/Polish Vodka

Branntwein

POLEN

Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland

Branntwein

PORTUGAL

Douro

Wein

PORTUGAL

Porto, Port oder Oporto

Wein

SLOWAKEI

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

SCHWEDEN

Svensk Vodka/Swedish Vodka

Branntwein

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Scotch Whisky

Branntwein

TEIL B

In der EU-Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei

STAAT

BEZEICHNUNG

WAREN

COSTA RICA

Café de Costa Rica

Kaffee

COSTA RICA

Banano de Costa Rica

Obst

EL SALVADOR

Café Apaneca-Ilamapetec

Kaffee

[EL SALVADOR]

[Bálsamo de El Salvador]

[Pflanzenextrakt]

GUATEMALA

Café Antigua

Kaffee

GUATEMALA

Ron de Guatemala

Branntwein

HONDURAS

Cafés del Occidente Hondureño/Honduras Western Coffee

Kaffee

HONDURAS

Café de Marcala

Kaffee

PANAMA

Seco de Panamà

Branntwein


(1)  Ware Griechenlands oder Zyperns

(2)  Eingetragen in Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und El Salvador

(3)  Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala

(4)  Eingetragen in Costa Rica, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador und Guatemala

(5)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala

(6)  Eingetragen in El Salvador, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica und Guatemala

(7)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala

(8)  Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador

(9)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala

(10)  Eingetragen in Costa Rica, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in El Salvador

(11)  Eingetragen in Honduras, Nicaragua und Panama; noch laufende Einspruchsverfahren in Costa Rica, El Salvador und Guatemala

(12)  Ware Griechenlands oder Zyperns


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