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Document 32014D0291

2014/291/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3103)

ABl. L 148 vom 20.5.2014, pp. 88–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/291/oj

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/88


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2014

zur Genehmigung eines Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3103)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2014/291/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine andere jährliche Höchstmenge von Dung pro Hektar zuzulassen, als in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 bzw. Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG festgelegt ist, so ist diese Menge so zu bemessen, dass die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, wobei die Menge anhand objektiver Kriterien zu begründen ist, wie z. B. im vorliegenden Fall durch lange Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf.

(2)

Am 8. Dezember 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/880/EG (2), mit der unter bestimmten Bedingungen für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 70 % Grünland die Ausbringung von Dung von Weidevieh in einer Menge gestattet wurde, die nicht mehr als 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr enthalten darf.

(3)

Am 5. Februar 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/65/EU (3) zur Änderung der Entscheidung 2005/880/EG und zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2013.

(4)

Im Jahr 2012 betraf die gewährte Ausnahmegenehmigung 21 752 landwirtschaftliche Betriebe, was 46 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche entsprach.

(5)

Am 22. Januar 2014 haben die Niederlande bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt.

(6)

Die Niederlande wenden im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Aktionsprogramm an.

(7)

Die niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Normen sowohl für die Ausbringung von Stickstoff als auch von Phosphat.

(8)

Nach den von den Niederlanden für den Zeitraum 2008-2011 übermittelten Daten hat der Schweinebestand gegenüber dem Zeitraum 2004-2007 um 7 % und der Geflügelbestand um 8 % zugenommen. Die Bestandszahlen für Rinder, Schafe und Ziegen sind unverändert. Die zuständigen Behörden der Niederlande haben Höchstzahlen für Schweine- und Geflügelbestände festgelegt und gleichzeitig zugesichert, dass die bei der Erzeugung von Dung entstehenden Nitrat- und Phosphormengen den Wert des Jahres 2002 nicht übersteigen werden. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden in den Niederlanden sicherstellen, dass ab Januar 2015 ein angemessener Anteil überschüssigen Dungs aus dem Milchsektor verarbeitet wird. Diese Maßnahmen sind notwendig, um zu verhindern, dass die Anwendung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung zu einer weiteren Intensivierung führt.

(9)

Im Zeitraum 2008-2011 wurden 344 000 Tonnen Stickstoff über Tierdung ausgebracht, was einen leichten Rückgang gegenüber 2004-2007 darstellt. Im Zeitraum 2008-2011 ist, im Vergleich zu 2004-2007, die N-Düngung um 18 % zurückgegangen. Die Phosphorüberschüsse betrugen im Zeitraum 2008-2011 16 000 Tonnen, mit einem Rückgang von 51 % gegenüber 2004-2007.

(10)

Das Klima in den Niederlanden zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine lange Graswachstumsphase von 250 Tagen/Jahr gewährleistet.

(11)

Aus den von den niederländischen Behörden gelieferten Informationen zu der mit dem Beschluss 2010/65/EU gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität geführt hat. Aus dem auf Berichten der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2011 basierenden Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geht hervor, dass in den Niederlanden für das Grundwasser rund 88 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und 79 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l aufweisen. Die Überwachungsdaten zeigen, dass die Nitratkonzentration im Grundwasser im Vergleich zum vorhergehenden Berichtszeitraum (2004-2007) rückläufig ist. Für Oberflächengewässer zeigen 98 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 50 mg/l und über 92 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von unter 25 mg/l. In den Oberflächengewässern wurden bei den meisten Überwachungsstellen stabile oder rückläufige Nitratkonzentrationen verzeichnet. Die jährlichen Stickstoff- und Phosphatüberschüsse im Boden gingen hauptsächlich aufgrund des geringeren Einsatzes von Dung und Mineraldünger infolge der zunehmend strengeren Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor des niederländischen Aktionsprogramms zurück. Im Berichtszeitraum 2008-2011 waren sämtliche Süßwässer und Übergangsgewässer als eutroph oder hypertroph eingestuft.

(12)

Die Kommission gelangt nach Prüfung des Antrags der Niederlande vom 22. Januar 2014 und angesichts des Aktionsprogramms, der Informationen über die Wasserqualität und der Erfahrungen mit der Ausnahmeregelung gemäß dem Beschluss 2010/65/EU sowie der in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Ausnahmeregelungen zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahmegenehmigung geändert werden müssen. Sie ist der Ansicht, dass bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm pro Jahr und Hektar eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge und bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge gestattet werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern bestimmte strenge Auflagen erfüllt werden.

(13)

Zu diesen Auflagen zählen die Aufstellung eines betriebsbezogenen Düngeplans, die Führung von Düngekonten zur Erfassung der Düngepraktiken, regelmäßige Bodenanalysen, Gründecken im Winter nach dem Maisanbau, bestimmte Bedingungen für das Umpflügen von Gras, keine Ausbringung von Dung vor dem Grasumpflügen, die Anpassung der Düngung an den Eintrag durch Leguminosen, keine Ausbringung von Phosphor aus chemischen Düngemitteln und verstärkte Kontrollen. Mit diesen Bedingungen soll sichergestellt werden, dass sich die Düngung an den Bedürfnissen der betreffenden Kulturen orientiert und Nitrat- und Phosphorauswaschungen verringert bzw. vermieden werden.

(14)

Die Informationen der Niederlande zeigen, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien wie etwa hoher Nettoniederschläge, langer Wachstumsphasen und hoher Erträge bei Gras mit hohem Stickstoffbedarf für Betriebe mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm eine 230 kg Stickstoff enthaltende Menge Weideviehdung bzw. für Betriebe mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Menge Weideviehdung gerechtfertigt ist.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses.

(16)

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) sieht ein umfassendes, grenzüberschreitendes Konzept für den Gewässerschutz vor, das nach Einzugsgebieten gegliedert und darauf ausgerichtet ist, bis zum Jahr 2015 für sämtliche Wasserkörper in der Europäischen Union einen guten Zustand zu erreichen. Die Verringerung des Nährstoffeintrags ist Teil dieser Zielvorgabe. Die Gewährung einer Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und schließt nicht aus, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die mit der Genehmigung einhergehenden Auflagen zu erfüllen.

(17)

Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (5) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Die im Zusammenhang mit dieser Ausnahmegenehmigung erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollten die Niederlande bei der Erfassung der im Rahmen dieser Ausnahmegenehmigung erforderlichen Daten gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erhoben werden, das gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (6) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gestellten Antrag der Niederlande auf eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die jährliche Ausbringung einer höheren Menge Weideviehdung als in Anhang III Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG vorgesehen wird unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)   „Grünlandbetriebe“: Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Flächen zu mindestens 80 % aus Grünland bestehen;

(2)   „Weidevieh“: Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Rehe und Wasserbüffel;

(3)   „landwirtschaftliche Fläche“: Flächen, die der Landwirt aufgrund eines schriftlichen Einzelvertrags besitzt, gepachtet hat oder verwaltet und für deren Bewirtschaftung er unmittelbar verantwortlich ist;

(4)   „Grünland“: Dauergrünland oder Wechselgrünland mit einer Standzeit von weniger als fünf Jahren.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für den Einzelfall und gemäß den Bedingungen der Artikel 4, 5 und 6 für Grünlandbetriebe.

Artikel 4

Jährlicher Antrag und Verpflichtung

(1)   Landwirte, die eine Ausnahmeregelung im Rahmen dieses Beschlusses in Anspruch nehmen wollen, stellen bei der zuständigen Behörde jährlich einen Antrag.

(2)   Gleichzeitig mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichten sie sich schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln

(1)   Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 9 bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland in den Sand- und Lössgebieten im Süden und im Zentrum des Landes gemäß dem Aktionsprogramm eine 230 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge bzw. bei Betrieben mit mindestens 80 % Grünland auf anderen Bodentypen eine 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2)   Der Gesamtstickstoff- und -phosphoreintrag muss dem Nährstoffbedarf der betreffenden Kultur und dem Stickstoff- und Phosphorangebot des Bodens entsprechen. Der Gesamtstickstoff- und -phosphoreintrag darf die im Aktionsprogramm festgelegten Höchstausbringungsraten nicht überschreiten.

(3)   In Betrieben, denen eine Ausnahme aufgrund dieses Beschlusses gewährt wurde, ist die Verwendung von Phosphor aus chemischen Düngemitteln verboten.

(4)   Für jede landwirtschaftliche Fläche wird ein Düngeplan geführt, in den die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Tierdung sowie von anderen Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Der Plan muss im ersten Kalenderjahr spätestens bis Juni und in den folgenden Kalenderjahren spätestens bis Februar im Betrieb vorliegen.

(5)   Der Düngeplan muss folgende Angaben enthalten:

a)

Angaben zur Größe des Viehbestands mit Beschreibung der Unterbringungs- und Lagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;

b)

Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Betrieb selbst erzeugten Dungs (abzüglich der Verluste in Stallungen und auf Dunglagerplätzen);

c)

den Fruchtfolgeplan mit Angaben zur Fläche der mit Gras bewachsenen und mit anderen Kulturen bebauten Felder, einschließlich eines Lageplans, auf dem die einzelnen Felder eingezeichnet sind;

d)

voraussichtlicher Stickstoff- und Phosphorbedarf der Kulturen;

e)

Menge und Art des Dungs, der an Abnehmer geliefert und nicht auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird;

f)

Menge des nicht vom eigenen Betrieb stammenden Dungs, der auf die landwirtschaftliche Fläche ausgebracht wird;

g)

Berechnung des Stickstoffanteils aufgrund der Mineralisierung organischen Materials, von Leguminosen und des Eintrags aus der Atmosphäre sowie des Stickstoffgehalts des Bodens zu dem Zeitpunkt, an dem die Pflanze diesen in nennenswerten Umfang aufnimmt;

h)

Ausbringung von Stickstoff und Phosphor auf jedes Feld mittels Dung (bei hinsichtlich der Kultur und der Bodenart homogenen Parzellen);

i)

Ausbringung von Stickstoff auf jedes Feld mittels chemischer oder sonstiger Düngemittel;

j)

Berechnungen zur Feststellung der Einhaltung der Ausbringungsnormen für Stickstoff und Phosphor.

Die Pläne müssen spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der landwirtschaftlichen Praktiken aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass sie die tatsächlichen landwirtschaftlichen Praktiken widerspiegeln.

(6)   Für jede landwirtschaftliche Fläche wird ein Düngekonto geführt. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr vorgelegt.

(7)   Die Düngekonten enthalten folgende Angaben:

a)

Größe der Anbauflächen;

b)

Zahl und Art des Viehbestands;

c)

Dungproduktion je Tier;

d)

Menge der nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Düngemittel;

e)

Dungmenge, die vom Betrieb abgegeben wird, und Abnehmer.

(8)   Bei jedem Grünlandbetrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, akzeptiert der Landwirt, dass die Dungausbringung und die Düngekonten kontrolliert werden können.

(9)   Jeder landwirtschaftliche Betrieb, dem eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt mindestens alle vier Jahre für jede landwirtschaftliche Fläche, die hinsichtlich des Fruchtwechsels und der Bodenmerkmale homogen ist, regelmäßig Bodenanalysen auf Stickstoff und Phosphor durch.

Für jede homogene Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs werden nach dem Umpflügen des Grünlands Stickstoffanalysen durchgeführt, um den Anteil mineralischen Stickstoffs und sonstige Parameter zu ermitteln, mit denen sich der Stickstoffeintrag durch die Mineralisierung von organischem Material feststellen lässt.

Für die im ersten und zweiten Unterabsatz geforderten Analysen gilt, dass je fünf Hektar Fläche mindestens eine Analyse durchgeführt wird.

(10)   Vor der Ansaat von Gras im Herbst darf kein Dung ausgebracht werden.

Artikel 6

Bodenbedeckung

(1)   Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung aufgrund dieses Beschlusses erteilt wurde, tragen dafür Sorge, dass mindestens 80 % der in ihrem Betrieb für die Dungausbringung zur Verfügung stehenden Fläche mit Gras bewachsen ist.

(2)   Landwirte, denen eine Ausnahmegenehmigung aufgrund dieses Beschlusses erteilt wurde, ergreifen darüber hinaus folgende Maßnahmen:

a)

Sand- und Lössböden werden nach der Maisernte mit Gras eingesät oder mit anderen Kulturen bebaut, die während des Winters die Bodenbedeckung sichern, so dass das Auswaschungspotenzial verringert wird;

b)

Zwischenfrüchte werden nicht vor dem 1. Februar untergepflügt, um den dauerhaften Bewuchs des Ackerlandes zur erneuten Bindung von Herbstnitrateinträgen im Unterboden sowie zur Begrenzung von Wintereinträgen sicherzustellen;

c)

Gras auf Sand- und Lössböden wird nur im Frühjahr untergepflügt;

d)

bei sämtlichen Bodenarten wird unmittelbar nach dem Unterpflügen von Gras eine Kultur mit hohem Stickstoffbedarf ausgesät und für die Düngung wird der Boden auf mineralischen Stickstoff und sonstige Parameter analysiert, um so Schätzwerte für die Nitratfreisetzung aufgrund der Mineralisierung organischen Materials im Boden zu erhalten;

e)

beinhaltet die Fruchtfolge auch Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden, wird die Ausbringung von Düngemitteln entsprechend reduziert.

(3)   Abweichend von Buchstabe c ist das Umpflügen von Gras im Herbst gestattet, wenn Blumenzwiebeln gepflanzt werden.

Artikel 7

Vorschriften für die Dungerzeugung

Die nationalen Behörden der Niederlande stellen sicher, dass bei der Dungerzeugung auf nationaler Ebene die Werte des Jahres 2002 für Stickstoff und Phosphor nicht überschritten werden. Dies bedeutet, dass die Produktionsrechte für Schweine und Geflügel während der Geltungsdauer der mit diesem Beschluss gewährten Ausnahme beibehalten werden.

Darüber hinaus stellen die zuständigen Behörden der Niederlande sicher, dass ab Januar 2015 ein angemessener Anteil überschüssigen Dungs aus dem Milchsektor verarbeitet wird.

Artikel 8

Überwachung

(1)   Die zuständige Behörde erstellt und aktualisiert jährlich Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Gemeinden, der jeweilige Anteil an Grünland, Viehbestand und landwirtschaftlichen Flächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ersichtlich ist.

(2)   Für Probenahmen von Bodenwasser, Fließgewässern und flachen Grundwassers wird ein Netz von Standorten zur Überwachung der Ausnahmegenehmigungen aufgebaut und unterhalten.

(3)   Das Überwachungsnetz, das mindestens 300 landwirtschaftliche Betriebe mit individuellen Ausnahmegenehmigungen umfasst, erfasst repräsentativ sämtliche Bodenarten (Ton, Torf, Sand, sandiger Lössboden), Düngepraktiken und Fruchtfolge. Die Zusammensetzung des Überwachungsnetzes wird während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht geändert.

(4)   Mittels Überprüfungen und kontinuierlicher Nährstoffanalysen werden Daten zur lokalen Flächennutzung, zur Fruchtfolge sowie zu den Praktiken in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, erhoben. Diese Daten können für modellgestützte Berechnungen der Größenordnung der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste auf Feldern dienen, auf denen pro Hektar und Jahr bis zu 230 kg bzw. bis zu 250 kg Stickstoff aus Weideviehdung ausgebracht werden.

(5)   Die Nitrat- und Phosphorkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, wird anhand der Daten ermittelt, die in den landwirtschaftlichen Betrieben des Überwachungsnetzes für flaches Grundwasser, Bodenwasser, Drainagewasser und Fließgewässer erhoben wurden.

(6)   Landwirtschaftlich genutzte Einzugsgebiete mit Sandböden erfordern eine intensivere Überwachung des Wassers.

Artikel 9

Kontrollen

(1)   Die zuständige nationale Behörde führt bei sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben mit individueller Ausnahmegenehmigung Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Höchstmenge von 230 kg bzw. 250 kg Stickstoff je Hektar und Jahr aus Dung von Weidevieh in Betrieben mit mindestens 80 % Grünland, die Normen für die Gesamtausbringung von Stickstoff und Phosphat und die Auflagen für die Bodennutzung eingehalten wurden. Ergibt die von den nationalen Behörden durchgeführte Kontrolle, dass die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt sind, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. In diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.

(2)   Es wird ein Kontrollprogramm aufgestellt, das in angemessener Häufigkeit durchgeführt wird und das sich auf Risikoanalysen, die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Einhaltung der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle Informationen, die auf einen Verstoß hinweisen könnten, stützt.

Verwaltungskontrollen speziell der Bodennutzung, des Viehbestands und der Dungerzeugung erfolgen auf mindestens 5 % der landwirtschaftlichen Betriebe, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Feldbesichtigungen zur Überprüfung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Auflagen erfolgen auf mindestens 7 % der landwirtschaftlichen Betriebe, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Ausnahmebedingungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

Artikel 10

Berichterstattung

(1)   Die zuständige Behörde legt der Kommission jährlich bis März einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a)

Daten zur Düngung in sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, einschließlich Angaben über Erträge und Bodentypen;

b)

Bestandsveränderungen für jede Viehkategorie in den Niederlanden und in den landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;

c)

Entwicklungen bei der nationalen Dungerzeugung in Bezug auf den Stickstoff- und Phosphatgehalt;

d)

eine Zusammenfassung der Kontrollergebnisse in Bezug auf die Ausscheidungskoeffizienten für Schweine- und Geflügeldung (nationale Ebene);

e)

Karten, aus denen, aufgeschlüsselt nach Gemeinden, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen, für die eine individuelle Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, hervorgeht, gemäß Artikel 8 Absatz 1;

f)

die Ergebnisse der Wasserüberwachung mit Angaben zu Wasserqualitätsentwicklungen bei Grund- und Oberflächengewässern sowie Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die Wasserqualität;

g)

Informationen über die Nitrat- und Phosphatkonzentration des Wassers, das die Wurzelzone verlässt und in den Grundwasserkörper und das Oberflächenwasser eintritt, gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Ergebnisse der verstärkten Wasserüberwachung in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten bei Sandböden gemäß Artikel 8 Absatz 6;

h)

die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungspraktiken sowie die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine individuelle Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 4;

i)

die Bewertung der Einhaltung der Ausnahmebedingungen durch Kontrollen im landwirtschaftlichen Betrieb und anhand von Informationen über Betriebe, bei denen im Rahmen der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen Vorschriftswidrigkeiten festgestellt wurden, gemäß Artikel 9.

(2)   Die im Bericht enthaltenen Geodaten erfüllen gegebenenfalls die Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die Niederlande gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gewonnen werden, das gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 11

Anwendung

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 12

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 16. Mai 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)   ABl. L 324 vom 10.12.2005, S. 89.

(3)   ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 18.

(4)   ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(5)   ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(6)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.


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